Leitsatz (amtlich)
1. Zum Erreichen des Beschwerdewerts in einer Streitwertsache muss die Differenz der abzurechnenden Gebühren zwischen dem festgesetzten Wert und dem vom Beschwerdeführer angestrebten Wert mehr als 200 EUR betragen.
2. Im Rahmen einer Stufenklage ist der Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs auch dann maßgebend, wenn der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird.
Normenkette
GKG §§ 44, 68
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 10.05.2011; Aktenzeichen 10 O 563/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 10.5.2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des LG vom 10.5.2011 richtet, ist gem. §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässig. Insbesondere ist die Wertgrenze gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG überschritten, da die Gebührendifferenz der abzurechnenden Gebühren zwischen dem festgesetzten Wert von 13.308 EUR und dem vom Beklagten für angemessen erachteten Wert von bis zu 500 EUR mehr als 200 EUR beträgt.
2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das LG hat den Streitwert für das Verfahren zu Recht und mit zutreffender Begründung auf 13.308 EUR festgesetzt.
Nach § 44 GKG bemisst sich der Gesamtstreitwert bei einer Stufenklage nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche. Dies ist im Streitfall der noch nicht bezifferte Leistungsanspruch, der im Hinblick auf die unstreitig vom Kläger an den Beklagten gezahlten Kostenvorschüsse mit 13.308 EUR zu bewerten ist. Letzteres wird von dem Beklagten auch nicht beanstandet.
Allerdings vertritt der Beklagte die Ansicht, aufgrund der Erledigung des Verfahrens durch die Erledigungserklärungen der Parteien nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils vom 19.4.2010, mit dem der Beklagte zur Erteilung von Auskunft verurteilt wurde, sei für die Streitwertberechnung allein auf den Auskunftsanspruch abzustellen. Dem folgt der Senat jedoch nicht. Vielmehr geht der Senat mit der herrschenden Meinung davon aus, dass der Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs i.S.d. § 44 GKG auch dann maßgeblich ist, wenn der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (vgl. OLG Saarbrücken, AGS 2011, 91 m.w.N. zum Meinungsstand; OLG Karlsruhe, ZEV 2009, 40; OLG Brandenburg AGS 2009, 134; KG FamRZ 2007, 69; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 5055; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 "Stufenklage"). Denn mit der Erhebung der Stufenklage wird die sofortige Rechtshängigkeit auch des Hauptanspruchs begründet (BGH NJW-RR 1995, 513). Folgerichtig beeinflusst er bereits von Beginn des Verfahrens an den Wert des Begehrens der klagenden Partei (vgl. KG FamRZ 2007, 69). Es ist jedoch nicht erkennbar, auf welcher prozess- oder kostenrechtlichen Grundlage der rechtshängig gewordene Zahlungsantrag seine Bedeutung für den Streitwert verlieren sollte. Das Ergebnis der Auskunft vermag das nach allgemeinen Grundsätzen für den Zeitpunkt der Klageeinreichung zu ermittelnde Interesse des Klägers nicht mit Rückwirkung zu beseitigen oder zu verringern (OLG Saarbrücken, AGS 2011, 91).
Soweit der Beklagte demgegenüber auf Entscheidungen des BGH (BGH AGS 2011, 34) und des Senats (Beschluss vom 29.7.2010, I-24 U 4/10, JurBüro 2011, 199 und bei juris) abstellt, verkennt er, dass es sich hierbei um Entscheidungen zum Beschwerdewert bei Berufungen gegen die Verurteilung zur Erteilung von Auskünften und gegen die Herausgabe von Unterlagen handelt. In den Berufungsverfahren waren im Gegensatz zur erstinstanzlich erhobenen Stufenklage ausschließlich die Erteilung von Auskünften/Herausgabe von Unterlagen Streitgegenstand.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen