Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Leitsatz (redaktionell)
Notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im eigenen Pkw sind gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens grundsätzlich abzusetzen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a; SGB XII § 82 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Geldern (Beschluss vom 29.08.2006) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG - FamG - Geldern vom 29.8.2006 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.9.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.8.2006, mit dem ihm die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 75 EUR auferlegt wurde. Das AG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die monatlichen Raten auf 45 EUR reduziert. Das Rechtsmittel ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Beklagte hat seine Beschwerde im Einzelnen nicht näher begründet, sondern verweist lediglich auf eine ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung in einem Parallelverfahren. Selbst wenn der Vortrag zutreffend sein sollte, bindet dies das Gericht bei der Prozesskostenhilfebewilligung in weiteren Verfahren nicht.
Die vom AG vorgenommene Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist zutreffend. Bis auf die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten zur Arbeitsstelle hat das AG sämtliche Abzüge berücksichtigt. Notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im eigenen Pkw sind gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII grundsätzlich abzusetzen. Der Höhe nach setzt der Senat hierfür 5,20 EUR monatlich pro Entfernungskilometer (§ 3 Abs. 6 Nr. 2a der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28.11.1962, BGBl. I 692; geändert durch § 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung vom 23.11.1976, BGBl. I 3234; geändert durch Art. 15 des 4. EUR-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl. I 1983, 2008; vgl. auch OLG Zweibrücken v. 30.1.2006 - 6 WF 12/06, OLGReport Zweibrücken 2006, 397 = FamRZ 2006, 799; Schürmann FuR 2006, 14, 15). Aufgrund der vom Beklagten angegebenen 26 Entfernungskilometer betragen die zu berücksichtigenden Ausgaben mithin 135,20 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 1783614 |
FamRZ 2007, 644 |
www.judicialis.de 2006 |