Leitsatz (amtlich)
Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.02.2008; Aktenzeichen 9 O 430/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 7.2.2008 aufgehoben und der Festsetzungsantrag der Beklagten vom 9.1.2008 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.2.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 7.2.2008 ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Festsetzungsantrages der Beklagten.
Die antragsgemäß festgesetzte Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Gegners i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO. Zu erstatten sind insoweit nur die Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Notwenig sind nur Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erscheinen (vgl. BGH Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, MDR 2007, 1163). Dies ist im Hinblick auf die hier fraglichen Kosten zu verneinen.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Klage mit am 6.12.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen worden war (Bl. 48 GA) und die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen erst am 13.12.2007 ihre Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat (Schriftsatz vom 28.2.2008, Bl. 68 GA). Im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten war mithin die Klage bereits zurückgenommen. Die Klagerücknahme wirkte hier mit der Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht; eine Einwilligung der Beklagten war nicht erforderlich (vgl. § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ist aber im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, ist die Beauftragung objektiv nicht mehr notwendig und geeignet für eine Rechtsverteidigung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch für das Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich, dass sie im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts noch keine Kenntnis von der Klagerücknahme hatte bzw. haben konnte. Da es im Rahmen des § 91 Abs. 1 ZPO auf die objektive Notwendigkeit und Geeignetheit der Verteidigungsmaßnahme ankommt, ist eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme unerheblich. Eine solche Unkenntnis vermag die Erstattungsfähigkeit für eine objektiv nicht erforderliche Handlung nicht zu begründen. Die Frage, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der fraglichen Kosten besteht, bleibt hiervon unberührt. Insoweit hält der Senat die Ausführungen des BGH, a.a.O., zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift nach Rücknahme des Verfügungsantrages auf die Beauftragung eines Anwalts nach Klagerücknahme für entsprechend anwendbar.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 661,16 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 2063383 |
JurBüro 2009, 37 |
AGS 2008, 623 |
RVGreport 2009, 22 |
OLGR-Mitte 2009, 187 |