Leitsatz (amtlich)

1. Der nach § 16 Abs. 1 ARegV für die erste Regulierungsperiode vorgeschriebene gleichmäßige Abbau der individuellen Ineffizienzen eines Netzbetreibers bis zum Ende der zweiten Regulierungsperiode erfordert den Ansatz eines Verteilungsfaktors Vt von 0,1 im ersten und jeweils weiteren 0,1 in den Folgejahren.

2. "Ende der Regulierungsperiode" i.S.v. § 21a Abs. 2 Satz 3 EnWG und § 16 Abs. 1 Satz 3 ARegV ist nicht der 31.12. eines Kalenderjahres. Die Festlegung der Erlösobergrenzen erfolgt vielmehr jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres. Dass aufgrund dessen auch der Verteilungsfaktor zum 01.01. eines Kalenderjahres in Ansatz gebracht wird und dadurch der beeinflussbare Kostenanteil bereits durch die auf dieses Kalenderjahr entfallende Ineffizienz vermindert wird, missachtet weder die Vorgaben in § 16 ARegV noch liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben in § 21a EnWG vor.

 

Normenkette

EnWG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 4 S. 6, Abs. 5 S. 1, § 21a S. 4; ARegV § 3 Abs. 1; ARegV § Abs. 2; ARegV §§ 2, 4 Abs. 2, §§ 7, 16 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 28.01.2009; Aktenzeichen BK8-08/1835-11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 28.01.2009 (BK8-08/1835-11) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 65 % und die Bundesnetzagentur zu 35 %. Die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur tragen diese zu 70 % und die Betroffene zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen trägt diese selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgend festgesetzt:

Bis zum 27.02.2012 auf bis zu EUR ...

Bis zum 29.06.2015 auf EUR ...

Sodann auf EUR ...

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Betroffene ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes.

Mit Schreiben vom 02.09.2008 eröffnete die Bundesnetzagentur gegen die Betroffene von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung. Der durchgeführte Effizienzvergleich hatte für die Betroffene einen Effizienzwert von... % ergeben.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.01.2009 legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen der Betroffenen für die erste Regulierungsperiode niedriger als von der Betroffenen geltend gemacht fest, insbesondere legte sie einen jährlichen Verteilungsfaktor von 0,1 für den Abbau der Ineffizienzen zugrunde. Den von der Betroffenen im Verwaltungsverfahren begehrten Ansatz eines Verteilungsfaktors von 1/20 im ersten Jahr lehnte sie unter Hinweis auf die Verordnungsbegründung zu § 16 ARegV ab.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Die mit der Beschwerde ursprünglich gerügten weiteren Beschwerdepunkte "Nichtberücksichtigung der Plankosten 2009 im Ausgangsniveau", hilfsweise "Korrektur der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie" (Antrag zu 1. a), "Nichtberücksichtigung der Anlagen im Bau und der geleisteten Vorauszahlungen in der Verzinsungsbasis, EK II-Zinssatz, monatsscharfe Abschreibungen" (Antrag zu 1. b), "fehlerhafte Bestimmung des pauschalierten Investitionszuschlags" (Antrag zu 1. c), "Verlustenergiekosten als beeinflussbare Kostenanteile" (Antrag zu 1. d), "Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen 2009" (Antrag zu 1. e), "Kosten für die Vergütung dezentraler Einspeisungen 2009" (Antrag zu 1. f), "Zahlungen der Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen als kostenmindernde Erlöse" (Antrag zu 1. g), "genereller sektoraler Produktivitätsfaktor" (Antrag zu 1. i), "Erweiterungsfaktor 2009" (Antrag zu 1. j), "Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabschöpfung" (Antrag zu 2.) und "Härtefallantrag" (Hilfsantrag zu 3.) hat die Betroffene mit Schriftsatz vom 28.02.2012 zurückgenommen, nachdem die Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag geschlossen haben. Bezüglich dieser Streitpunkte beantragt sie - entsprechend der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung - die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 hat die Betroffene ferner den Beschwerdepunkt "Preisindizes" zurückgenommen.

Die Betroffene ist der Ansicht, die Festlegung der Erlösobergrenzen sei im Hinblick auf den von der Bundesnetzagentur zum Abbau der Ineffizienzen in Ansatz gebrachten jährlichen Verteilungsfaktor von 0,1 rechtswidrig. Da die festgelegten kalenderjährlichen Erlösobergrenzen jeweils ab dem 1.1. eines Kalenderjahres anzuwenden seien, führe die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur dazu, dass die Betroffene die in der ersten Regulierungsperiode abzubauenden Ineffizienzen bereits zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (01.01.) und damit auch zu Beginn des letzten Kalenderjahres der Regulierungsperiode (01.01.2013) abgebaut haben müsse und nicht erst zum Ende eines jeden Kalenderjahres (31.12.) und der ersten Regulierungsperiode (31.12...

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