Leitsatz (amtlich)
1. Eine Pflichtverletzung eines Zwangsverwalters i.S.v. §§ 154, 152 ZVG erfordert einen Fehler im Rahmen des ihm eingeräumten wirtschaftlich freien Ermessens, innerhalb dessen er das zwangsverwaltete Objekt in seinem Bestand zu erhalten und in den Grenzen des wirtschaftlich Möglichen und rechtlich Zulässigen ordnungsgemäß zu nutzen hat.
2. Die Darlegungslast für eine objektive Pflichtverletzung des Zwangsverwalters in Gestalt einer Fehl- bzw. Nichtausübung seines Ermessensspielraums trägt grundsätzlich der Schuldner als Anspruchsteller. Gleiches gilt grundsätzlich auch - unter Berücksichtigung von § 287 ZPO - für den (haftungsausfüllenden) Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang.
3. Der Schuldner ist daher verpflichtet, zur angeblichen Bonität bzw. Solvenz bzw. Leistungsfähigkeit eines Mietinteressenten im streitgegenständlichen Zeitraum, die der Zwangsverwalter - neben anderen Aspekten - im Rahmen seines Ermessens und der notwendigen Gesamtschau pflichtgemäß zu berücksichtigen hatte, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen.
4. Bei der Frage nach pflichtgemäßen Vermietungsbemühungen ist auch die in das pflichtgemäße Ermessen des Zwangsverwalters gestellte Erhaltung des zwangsverwalteten Objekts zu berücksichtigen, die im Einzelfall die Einholung eines fachkundigen Rats durch den Zwangsverwalters erfordern kann.
5. Dem Zwangsverwalter ist es auch nicht von vorneherein verwehrt, in die im Rahmen der Ermessensausübung notwendige Gesamtschau aller fallbezogenen Einzelaspekte auch das Sonderkündigungsrecht im Rahmen eines an die Zwangsverwaltung sich etwaig anschließenden Zwangsversteigerungsverfahrens in angemessener Weise einzubeziehen. Der Zwangsverwalter hat die Belange der Gläubigerin an einer wirtschaftlichen Nutzung des Objekts insoweit mit den Belangen des Schuldners an einer möglichst freien Disposition nach Aufhebung der Zwangsverwaltung abzuwägen.
6. Eine Beweisvereitelung setzt ein zu missbilligendes Verhalten vor oder während des Prozesses voraus, durch das die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert wird. Eine Beweisvereitelung liegt hingegen nicht vor, wenn für das Verhalten der Partei verständliche (hier durch das dem Zwangsverwalter eingeräumte pflichtgemäße Ermessen gedeckte) Gründe angeführt werden.
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 27.12.2013; Aktenzeichen 5 O 25/13) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Krefeld vom 27.12.2013 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8.8.2014.
II. Der Senat beabsichtigt infolgedessen, den Senatstermin vom 22.8.2014 aufzuheben.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; BVerfG, Beschluss vom 18.9.1990, 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316). Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers ist eine Pflichtverletzung des Beklagten i.S.v. §§ 154, 152 ZVG, insbesondere ein Fehler im Rahmen des dem Beklagten insoweit eingeräumten wirtschaftlich freien Ermessens, innerhalb dessen er das zwangsverwaltete Objekt in seinem Bestand zu erhalten und in den Grenzen des Wirtschaftlich Möglichen und rechtlich Zulässigen ordnungsgemäß zu nutzen hat (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 ZwVwV, Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 152 Rz. 3.3, Rz. 9.3., Rz. 12.4 m.w.N.; Haarmeyer u.a., ZVG, 4. Aufl. 2007, § 154 Rz. 3/32/34; OLG Brandenburg, Urt. v. 8.12.2009 - 11 U 9/09, ZfIR 2010, 510), von ihm bereits nicht hinreichend dargetan.
1. a. Die Darlegungslast für eine objektive Pflichtverletzung des Zwangsverwalters in Gestalt einer Fehl- bzw. Nichtausübung des vorstehenden Ermessensspielraums trägt - ebenso wie nach den allgemeinen Regeln bei Ansprüchen aus dem BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rz. 35-37) und ungeachtet der Regelungen zum Verschulden bzw. zum Entlastungsbeweis (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) - grundsätzlich der Schuldner als Anspruchsteller (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 12.9.2011 - I-5 U 78/11, NZI 2011, 959).
b. Gleiches gilt grundsätzlich - unter Berücksichtigung von § 287 ZPO - auch für den (haftungsausfüllenden) Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vor § 249 Rz. 66 m.w.N.; BGH, Urt. v. 23.6.2005 - IX ZR 419/00, WuM 2005, 597; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - IX ZR 3/01, WM 2002, 2325).
2. Der Kläger trägt indes auch in zweiter Instanz bereits zur angeblichen Bonität bzw. Solvenz bzw. Leistungsfähigkeit des Mietinteressenten R. im streitgegenständlichen Zeitraum, die der Beklagte - neben anderen Aspekten - im Rahmen seines Ermessens und der notwendigen Gesamtschau pflichtgemäß zu berücksich...