Leitsatz (amtlich)

1. Ein gegen die Festlegung von Erlösobergrenzen gerichteter Beschwerdeantrag, mit dem die Neubescheidung unter nur teilweiser Aufhebung des angegriffenen Beschlusses begehrt wird, ist unzulässig. Eine Teilbarkeit des Verfügungssatzes im Hinblick auf die bereits zuerkannten Beträge ist nicht möglich. Diese können nicht als Teil oder Sockel des Ergebnisses der Regulierungsformel selbständig bestehen bleiben.

2. Die Regelung in § 6a Abs. 1 Nr. 2 GasNEV ist weder wegen eines Begründungsmangels noch wegen des Rückgriffs auf die allgemeine Indexreihe "Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau)" materiell rechtswidrig und damit nichtig. Dass die vorgegebenen Indexreihen zu plausiblen Ergebnissen führen, hat der Verordnungsgeber auch durch eine Plausibilisierungsrechnung sichergestellt.

3. Im Rahmen von Dienstleistungskosten oder pauschaliert im Wege der Arbeitnehmerüberlassung weitergereichte Personalzusatzkosten werden nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erfasst. Sie sind auch nicht mit Personalkosten für unmittelbar angestellte Arbeitnehmer strukturell vergleichbar.

4. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV meint mit "betrieblichen Vereinbarungen" nur Betriebsvereinbarungen. Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einem Organisationshandbuch fallen nicht unter die Regelung.

5. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und 11 ARegV erfassen - wie Nr. 9 - nur die eigenen Kosten des Netzbetreibers.

 

Normenkette

EnWG §§ 7-10; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1 S. 3; EnWG §§ 6, 11 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 1, 3, § 83 Abs. 4; BetrVG § 77 Abs. 4, 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10; AReGV § 4; ARegV §§ 7, 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9, § 11 Nrn. 10-11, 13; GasNEV § 4 Abs. 5a, § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 6a Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 7

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 14.11.2013; Aktenzeichen BK 9-11/8182)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 14.11.2013 (BK 9-11/8182) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Betroffene, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der B. AG, betreibt seit 2007 ein Gasverteilernetz, welches sie von der B. AG gepachtet bzw. für das Netzgebiet M. untergepachtet hat.

Die Betroffene ist eine sog. schlanke Netzgesellschaft. Das bei ihr eingesetzte Personal ist bis auf x Arbeitnehmer mit Leitungsaufgaben und Letztentscheidungsbefugnissen nicht unmittelbar bei der Betroffenen arbeitsvertraglich gebunden, sondern bei der B. AG. x Mitarbeiterkapazitäten (Vollzeit, Stand 31.12.2010) sind auf der Grundlage des zwischen der Betroffenen und der B. AG geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags vom 11.12.2009 für die Betroffene abgestellt. Daneben werden der Betroffenen weitere Mitarbeiterkapazitäten auf der Grundlage diverser mit der B. AG geschlossener Verträge zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen handelt es sich um einen Netzbetriebsführungsvertrag, einen Geschäftsbesorgungsvertrag zu Messstellenbetriebs- und Messdienstleistungen sowie einen Dienstleistungsvertrag über die Erfüllung aller Aufgaben kaufmännischer, rechtlicher und sonstiger Art, die für die Verwaltung der Gesellschaft der Betroffenen erforderlich sind.

Nach § 5 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages hat die Betroffene an die B. AG für die überlassenen Arbeitnehmer einen monatlichen Pauschalpreis (Festpreis) als Vergütung zu zahlen. Nicht enthalten sind etwaige Kosten für geleistete Mehrarbeit, Überstunden, Dienstreisen, Fortbildungsmaßnahmen etc., welche jeweils zum 01.04. des Folgejahres gesondert abgerechnet werden. Der Pauschalpreis enthält nach § 5 Abs. 2 des Vertrages alles, "was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistungen notwendig ist sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Verleiherin anfallen", einschließlich der "Überlassung von IT-Arbeitsplätzen, Standardbüromaterialien und - räumen". Nach § 5 Abs. 3 wird die monatliche Vergütung jährlich auf ihre Angemessenheit überprüft und ist sodann mit Wirkung ab dem 01.04. eines jeden Jahres für die Zukunft anzupassen. Dabei werden die Selbstkosten der Verleiherin zugrunde gelegt. Diese sind auch Grundlage der in den weiteren Verträgen geregelten Entgelte, bei denen es sich jeweils um jährliche Pauschalvergütungen handelt, die einen jährlichen Pauschalbetrag für Personalaufwand als Vergütungsbestandteil enthalten (vgl. § 5 des Netzbetriebsführungsvertrages (Anlage 2 zu dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht nach § 28 GasNEV, Bl. 111ff VV); § 5 des Geschäftsbesorgungsvertrages zu Messstellenbetriebs- und Messdienstleistungen (Anlage 3 zu dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht nach § 28 GasNEV, Bl. 122ff VV) sowie § 5 des Dienstleistungsvertrages (Anlage 4 zu dem im Verwaltungsverfahren vorg...

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