Leitsatz (amtlich)
In AGB einer "Anzahlungsvereinbarung" zu einem Leasingvertrag benachteiligen die Klauseln
"Sofern die Abnahme, aus welchen Gründen auch immer, nicht bis spätestens zum _ erfolgt ist, ist der Leasingnehmer verpflichtet, der Leasinggeberin die Anzahlung zzgl. MwSt. auf erstes Anfordern zu erstatten."
und
"Sollte die Leasinggeberin von ihrem Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 8.2 der ALB Gebrauch machen, ist der Leasingnehmer ebenfalls zur Rückzahlung der Anzahlung verpflichtet."
den Leasingnehmer unangemessen.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.02.2009; Aktenzeichen 41 O 28/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Berufungsstreitwert wird auf 34.800,00 EUR festgesetzt
Gründe
I.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die auf Zahlung (34.800 € nebst Zinsen und Kosten) gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27. Oktober 2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin (Leasinggeberin) hat gegen die Beklagte (Leasingnehmerin) aus dem noch nicht vollzogenen Leasingvertrag vom 03./07. März 2005 (Leasingrate 1.586,36 €/mtl zzgl. MWSt.), der auf die gewerbliche Gebrauchsüberlassung einer von der Streithelferin der Klägerin (künftig: Streithelferin) noch nicht vollständig gelieferten und eingebauten Einbruchsmeldezentrale mit Videoüberwachung (künftig: Anlage) gerichtet ist, in Verbindung mit den beiden "Anzahlungsvereinbarungen" vom 07. und 10. März 2005 (2 x 15.000 € = 30.000 € zzgl. 16% MWSt = 34.800 €, künftig: Anzahlungsvereinbarung) weder Erfüllungs- noch Schadensersatzansprüche.
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin für ihren hauptsächlich verfolgten Erfüllungsanspruch auf die von ihr vorformuliert gestellte Anzahlungsvereinbarung, in welcher sich die Beklagte verpflichtet hat (sub Nr. 5.2 lit. d Abs. 1 S. 1), "…die Anzahlung … auf erstes Anfordern zu erstatten, … sofern die Abnahme [gemeint ist:der Anlage], aus welchen Gründen auch immer, nicht bis spätestens zum 30. 04. 2005 erfolgt ist …".
a) Allerdings ist die von der Klägerin vorgenommene rechtliche Qualifizierung der Anzahlungsvereinbarung als Garantievertrag zutreffend. Nach dem Klauselwortlaut (Nr. 5.2 lit. a S. 1 Anzahlungsvereinbarung) hatte die Klägerin die Anzahlung an die Streithelferin zu zahlen und diese Zahlung auch unstreitig erbracht. Sinn dieser Regelung war es, das leasingtypische Dreiecksverhältnis zustande zu bringen.
Diese Rechtskonstruktion (Finanzierungsleasing) zeichnet sich dadurch aus, dass sich einerseits der Lieferant auf der Grundlage des mit dem Leasinggeber vereinbarten Beschaffungsvertrags (meistens eines Kaufvertrags, denkbar aber auch eines Werklieferungsvertrages [vgl. BGHZ 178, 227 = NJW 2009, 2758, richtig aber: NJW 2009, 575] oder eines Werkvertrages [vgl. BGHZ 106, 304, 309 f =NJW 1989, 1279 f sub II.2]), verpflichtet, die Leasingsache dem Leasinggeber gegen Zahlung des vereinbarten Preises zu verschaffen. Andererseits verpflichtet sich der Leasinggeber auf der Grundlage des Leasingvertrags, gegen Zahlung der vereinbarten Leasingraten dem Leasingnehmer unter Ausschluss der mietrechtlichen und unter Abtretung der gegen den Lieferanten gerichteten Gewährleistungsrechte aus dem Beschaffungsvertrag den Gebrauch der Leasingsache einzuräumen und während der gesamten Leasingzeit zu belassen (so genanntes Abtretungsmodell). Die Verschaffung der Leasingsache an den Leasinggeber einerseits und deren Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer andererseits erfolgt in einem Vorgang, nämlich dadurch, dass der Lieferant die Leasingsache namens des Leasinggebers an den Leasingnehmer ausliefert. Dieser wiederum bescheinigt dem Leasinggeber die vertragsgemäße Lieferung (Abnahme- oder Übernahmebestätigung). Erst diese Bestätigung führt zur Fälligkeit einerseits der Geldschuld aus dem Beschaffungsvertrag und andererseits der Leasingraten, deren Höhe so kalkuliert ist, dass sich der gesamte Finanzierungsaufwand (einschließlich des Gewinns) mit Ablauf der Vertragszeit und Verwertung der Leasingsache (ggf. zzgl. eines Restwertausgleichs) amortisiert.
Kommt es im Finanzierungsleasing zu Interessenkonflikten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, ist zu deren Auflösung in erster Linie das Mietrecht zu befragen (BGHZ 68, 118, 123 = NJW 1977, 848; BGHZ 81, 298, 310 = NJW 1982, 105; BGHZ 96, 103, 106 = NJW 1985, 179; BGHZ 109, 368 = NJW 1990, 1113, 1114 f sub II.2). Denn allein das Mietrecht stellt mit Blick auf die zivil- und steuerrechtliche Behandlung des Finanzierungsleasings, bei dem eben die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache an den Leasingnehmer im Vordergrund steht, während die Finanzierungsfunktion nur deren Reflex ist...