Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.06.2014; Aktenzeichen 12 O 649/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 16.6.2014 unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 70.000 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 2.000 EUR ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
I. Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 20.000 EUR festgesetzt. Es hat dies damit begründet, dass diese der Verpflichtung aus dem mit Urteil vom 5.6.2013 bestätigten Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf in der Fassung des Urteils des OLG Düsseldorf vom 13.2.2014, es zu unterlassen, bei der Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen von Verbrauchern für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 13 EUR oder höher und für eine Mahnung einen Pauschalbetrag von 9 EUR oder höher zu verlangen, sofern die Schuldnerin mit dem Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung getroffen hatte, trotz der Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen sei Die Schuldnerin sei dem Vorbringen des Gläubigers, sie habe die untersagte Praxis bis Ende August 2013 fortgesetzt, nicht substantiiert entgegengetreten. Das Ordnungsgeld sei angemessen, weil die Schuldnerin als Großunternehmen im Zeitraum von gut sieben Monaten in erheblichem Umfang gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers, die sich gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes richtet. Dieses werde mit 20.000 EUR der Tragweite des begangenen Verstoßes und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin nicht gerecht. Bei unbestritten mindestens 50.000 Rücklastschriften pro Monat, insgesamt 400.000 im fraglichen Zeitraum, und geschätzt 300.000 Fällen, in denen eine Mahnpauschale erhoben worden sei, sei den Verbrauchern durch den Verstoß der Schuldnerin gegen die Verfügung ein Schaden von mindestens 8,85 Mio. EUR entstanden. Das Ordnungsgeld müsse wenigstens so hoch bemessen werden, dass es spürbar sei. Insbesondere seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu berücksichtigen, die im Geschäftsjahr 2013/2014 einen Umsatz von ca. 10 Mrd. gemacht habe.
Die Schuldnerin ist der Ansicht, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil eine Beschwer des Gläubigers fehle, da dieser in erster Instanz einen unbezifferten Antrag gestellt und keine Angabe zur Höhe gemacht habe. Insoweit sei auch die Rechtsprechung zum Schmerzensgeld zu berücksichtigen. Erschwerend komme hinzu, dass der Gläubiger auch in der Rechtsmittelinstanz keine Bezifferung vornehme.
Die sofortige Beschwerde sei auch unbegründet, weil Altfälle nicht unter das Verbot fielen und der Gläubiger nicht zur vertraglichen Situation vorgetragen habe. Das Vorbringen des Gläubigers zur Zahl der Rücklastschriften und Mahnungen sowie dem angeblichen Schaden erfolge ins Blaue hinein. Die Umstellung sei so schnell erfolgt, wie es bei einem Unternehmen ihrer Größe möglich sei. Zudem sei der Beschluss auf die Anschlussbeschwerde aufzuheben, weil der Gläubiger nicht entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 14.10.2013 vorgetragen habe.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 28.8.2014 nicht abgeholfen, weil diese mangels Beschwer unzulässig sei, da der Gläubiger keine Angaben zur Höhe gemacht habe. Über die nur hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eingelegte Anschlussbeschwerde hat das LG ausdrücklich keine Entscheidung getroffen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, und begründet, die Anschlussbeschwerde zulässig, aber unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an einer Beschwer des Gläubigers.
Es ist anerkannt, dass der Gläubiger gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO sofortige Beschwerde einlegen kann, wenn er die festgesetzte Strafe für zu niedrig hält (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.1956 - 1 W 97/56, NJW 1957, 917; OLG Hamm, Beschl. v. 11.4.1988 - 4 W 29/88, NJW-RR 1988, 960; Olzen in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 890 Rz. 29; Lipp in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl. 2012, § 567 Rz. 32). Dies setzt entgegen der Auffassung des LG nicht voraus, dass der Gläubiger in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels einen konkreten Betrag oder eine Größenordnung genannt hat, in der er das Ordnungsmittel für angemessen hält. Denn im Gegensatz zu einem unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, bei dem zur Bestimmtheit des Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auch für die Beschwer im Falle der Rechtsmitteleinlegung jedenfalls die Größenordnung des gewünschten Schmerzensgeldes angegeben werden muss (BGH, Urt. v. 2.2.1999 - VI ZR 25/98, juris Rz. 17 ...