Leitsatz (amtlich)

Zur Berichtigung des - weil auf vom Vater vorgelegten falschen irakischen Dokumenten beruhend - im Geburtenregister von Anfang an unrichtig eingetragenen Familiennamens (G) der Tochter in "M" aufgrund gerichtlicher Überzeugungsbildung von dessen inhaltlicher Richtigkeit in Ansehung eines vom irakischen Generalkonsulat als echt bestätigten irakischen Reisepasses, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge untersuchter und als echt bewerteter weiterer Urkunden (Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde) sowie einer von der Mutter der Antragstellerin abgegebenen, behördlicherseits nicht in Frage gestellten, eidesstattlichen Versicherung (sie habe deren Vater / ihren Ehemann seit Jahren unter dem Namen M... gekannt und wisse, dass er in Deutschland unter falschem Namen gelebt habe)

 

Normenkette

FamFG §§ 26, 38 Abs. 3; PStG § 9 Abs. 2, §§ 47-48, 51 Abs. 1 S. 1; PStV § 33; StAG §§ 10, 16 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 94 III 14/15)

 

Tenor

1. Den Beteiligten zu 1 wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 21. Juni 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2018 geändert.

Die Beteiligte zu 2 wird angewiesen, die Geburtsurkunde G ... und der Beteiligte zu 4 wird angewiesen, die Geburtsurkunde G ... dahin zu berichtigen, dass der Familienname des Kindes jeweils in "M..." geändert wird.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 tragen die Beteiligten zu 2 bis 5.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 beantragen die Berichtigung ihres im Geburtenregister eingetragenen Familiennamens in "M...".

Der Vater der Beteiligten zu 1 ist im Dezember 2001 aus dem Irak über den Iran, die Türkei, Griechenland und Frankreich in die Bundesrepublik eingereist. Unter dem Namen G... hat er hier Asyl beantragt und in seiner Vernehmung durch den Bundesgrenzschutz seinen Namen mit M... angegeben.

Bei der Beurkundung der Geburt der Beteiligten zu 1 a legten die Eltern eine dänische Heiratsurkunde vom 20. Jan. 2010 vor, in der der Vater mit dem Namen G... eingetragen ist. In der Kopie einer irakischen Geburtsurkunde steht er als G....

Bei der Beurkundung der Geburt der Beteiligten zu 1 b legten die Eltern einen irakischen Personalausweis des Vaters vor, ausgestellt am 15. Febr. 2011 auf den Namen G....

Diese Dokumente waren falsch.

Der Vater hat bei der Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt Neuss seine Einbürgerung beantragt und in diesem Verfahren am 7. Okt. 2014 dem Ausländeramt ... einen irakischen Reisepass, ausgestellt am 6. Sept. 2012 auf den Namen M...vorgelegt; außerdem eine Urkunde über die irakische Staatsangehörigkeit vom 18. Jan. 1994 und einen irakischen Personalausweis vom 24. Okt. 2012 ebenfalls mit diesem Namen. Unter dem 20. Febr. 2015 hat das irakische Generalkonsulat in Frankfurt die Echtheit des irakischen Reisepasses bestätigt und, dass der Pass dort ausgestellt worden ist.

Inhaltlich sind die Urkunden nicht geprüft worden; nach dem Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad und des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil sind die Voraussetzungen zur Legalisation irakischer Urkunden nicht gegeben, wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt und steht es im Ermessen der Behörde, ob sie eine ihr vorgelegte irakische Urkunde ohne weiteren Nachweis als echt ansieht.

Die Stadt ... hat mit Schreiben vom 19. Jan. 2015 dazu mitgeteilt, die eingereichten irakischen Dokumente (Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde) seien inzwischen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge untersucht und als echt bewertet worden, so dass das Einbürgerungsverfahren fortgesetzt werden könne. Der Untersuchungsbericht vom 14. Jan. 2015 über die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:

"Der Vordruck entspricht in Bedruckstoff, Untergrunddruck, Formulardruck, Ausstellungstechnik sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen hier vorliegendem Vergleichsmaterial und wird als echt bewertet.

Mit den hier vorhandenen Untersuchungsmöglichkeiten und bei zerstörungsfreier Untersuchungen konnten Manipulationen nicht festgestellt werden."

Nach seiner Einbürgerung hat der Vater eine Bescheinigung des Standesamts Neuss vom 5. Okt. 2015 vorgelegt über seine Namensänderung in N... (Vornamen) M... (Familienname).

Der Beteiligte zu 3 hat dem Berichtigungsbegehren widersprochen, weil sich mangels inhaltlicher Prüfung der Urkunden die Identität des Vaters nicht zweifelsfrei feststellen lasse.

Der Beteiligte zu 5 hat gemeint, derzeit könne keine Stelle und auch nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüfen, ob der Urkundeninhalt aus den als "echt" eingeschätzten Urkunden den Tatsachen entspreche. Dem hohen Anspruch an den Beweis der Unrichtigkeit des Geburtenregisters genüge eine derartige Unterlage (der Untersuchungsbericht) nicht.

Das Amtsgericht hat den Vater wiederholt a...

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