Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Verjährung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Landeskasse gegen einen Sachverständigen auf Erstattung überzahlter Sachverständigenvergütung.

 

Normenkette

GKG § 5; JBeitrG §§ 1, 8; JVEG §§ 2, 4

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 65/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den der Beschluss der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 2. August 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG, § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Ziff. 8, Abs. 2 JBeitrG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Aus § 2 Abs. 4 JVEG folgt, dass eine zu viel oder zu Unrecht gezahlte Sachverständigenvergütung zurückzufordern ist. Es handelt sich insoweit um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. OVG Hamburg, 3 So 146/09, Beschluss vom 24. Juni 2010).

Die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs der Landeskasse gegen einen Sachverständigen erfolgt gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 8, Abs. 2 JBeitrG im Verwaltungszwangsverfahren. Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch betreffen, sind nach denselben rechtlichen Regelungen geltend zu machen, die für die Feststellung eines Anspruchs des Sachverständigen gegen die Landeskasse gelten, § 8 Abs. 1 JBeitrG. Das ist vorliegend das Verfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG. Die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG ist deshalb der zulässige Rechtsbehelf.

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.

Der Sachverständige E. hat im Verfahren 9 O 34/12 LG Düsseldorf im April 2013 Vorschusszahlungen in Höhe von 8.679,86 EUR und 78,66 EUR erhalten. Des Weiteren hat die Landeskasse gegen einen weiteren Vorschussanspruch in Höhe von 14.293,29 EUR mit Schreiben vom 15. August 2013 (Blatt 14 GA) die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch in gleicher Höhe aus dem Verfahren 5 O 238/07 LG Krefeld erklärt. Die Aufrechnung steht einer erfolgten Vorschusszahlung gleich, da der Sachverständige insoweit eine Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber der Landeskasse, nämlich die Befreiung von dem Rückforderungsanspruch überzahlter Vergütung im Verfahren 5 O 238/07 LG Krefeld erlangt hat.

Nach Festsetzung der Sachverständigenvergütung im Verfahren 9 O 34/12 LG Düsseldorf durch Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2016 auf 0 Euro war die überzahlte Sachverständigenvergütung in Höhe von insgesamt 23.051,81 EUR von dem Sachverständigen zurückzuerstatten. Nach bereits erfolgter Rückzahlung von 5 000 EUR durch den Sachverständigen verbleibt eine Restforderung der Landeskasse in Höhe von 18.051,81 EUR.

Der Rückerstattungsanspruch der Landeskasse ist nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch zu viel gezahlter Vergütung verjährt gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 JVEG in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Vorschusszahlungen an den Sachverständigen erfolgten ebenso wie die Aufrechnung durch die Landeskasse im Jahr 2013, so dass eine Verjährung des Rückerstattungsanspruchs insgesamt frühestens zum Ablauf des Jahres 2016 hätte eintreten können. Allerdings ergibt sich aus § 2 Abs. 4 S. 2 JVEG i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 GKG, dass die Verjährungsfrist mit einer Zahlungsaufforderung erneut zu laufen beginnt. Der Sachverständige wurde mit Schreiben vom 18. März 2015 und

20. September 2016 (Bl. 15 GA) aufgefordert, die überzahlten Beträge in Höhe von insgesamt 23.051,81 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen. Eine Verjährung des Rückerstattungsanspruchs der Landeskasse konnte daher gem. § 2 Abs. 4 S. 2 JVEG i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 GKG erst drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung erfolgt ist, eintreten. Unabhängig davon, ob man auf die Zahlungsaufforderung aus dem Jahre 2015 oder 2016 abstellt, ist der Rückerstattungsanspruch der Landeskasse daher nicht verjährt.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG, § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Ziff. 8, Abs. 2 JBeitrG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12451212

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