Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 31.03.2015; Aktenzeichen B2-96/14) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 31.3.2015 - B2-96/14 - in seinen Anordnungen zu Ziff. 2. des Tenors wird zurückgewiesen.
Gleichfalls zurückgewiesen wird die weiter gehende Beschwerde der Beteiligten zu 1. im Hinblick auf die nach näherer Maßgabe ihrer Anträge zu Ziff. 2. (haupt- und hilfsweise) begehrten gerichtlichen Feststellungen.
II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. bis 8. wird der vorstehend unter I. näher bezeichnete Beschluss des Bundeskartellamts in seinen Anordnungen zu Ziff. 3. des Tenors aufgehoben.
Die weiter gehende Beschwerde der Beteiligten zu 3. bis 8. gegen denselben Beschluss in seinen Anordnungen zu Ziff. 2., 4. und 5. des Tenors wird zurückgewiesen.
Gleichfalls zurückgewiesen wird die weiter gehende Beschwerde der Beteiligten zu 3. bis 8. im Hinblick auf die nach näherer Maßgabe ihrer Anträge zu Ziff. 2. (haupt- und hilfsweise) begehrten gerichtlichen Feststellungen.
III. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1. zum einen und die Beteiligten zu 3. bis 8. zum anderen als Gesamtschuldnerinnen zu 40 %, die Beteiligten zu 3. bis 8. darüber hinaus zu weiteren 30 % und das Bundeskartellamt zu 30 %.
Die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit jeweils entstandenen notwendigen (außergerichtlichen) Auslagen verteilen sich wie folgt:
Die Auslagen der Beteiligten zu 3. bis 8. trägt das Bundeskartellamt zu 30 %.
Die Auslagen des Bundeskartellamts tragen die Beteiligte zu 1. zum einen und die Beteiligten zu 3. bis 8. zum anderen als Gesamtschuldnerinnen zu 40 % und die Beteiligten zu 3. bis 8. darüber hinaus zu weiteren 30 %.
Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Mio. EUR.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 31.3.2015 (Az. B2-96/14) hat das Bundeskartellamt das im "Kaufvertrag betreffend den Verkauf und die Abtretung von sämtlichen Geschäftsanteilen an der U. GmbH, der... sowie..." zwischen den Beteiligten zu 1. und zu 2. (nachfolgend einheitlich auch: F.) als Erwerber und den Beteiligten zu 3. und zu 8. als Veräußerer vereinbarte Zusammenschlussvorhaben untersagt (Tenor Ziff. 1). Darüber hinaus hat es in Ziffern 2. bis 5. des Tenors Regelungen zur Absicherung des Vollzugsverbots des § 41 Abs. 1 GWB getroffen. Es hat F. zum einen und den Beteiligten zu 3. bis zu 5. sowie den mit ihnen verbundenen Gesellschaften (nachfolgend einheitlich auch: U.) zum anderen bis zur Rechtskraft der Untersagung des Zusammenschlusses die Durchführung des zwischen den Zusammenschlussbeteiligten am 1.10.2014 geschlossenen "Rahmenvertrag[s] über den Kauf von Waren sowie über die Zentralregulierung von Warenlieferungen" (Ziffer 2.) und darüber hinaus U. die Schließung bzw. Entwertung der sog. "Carve-out"-Filialen (Ziffer 3.), die Schließung bzw. Entwertung von Lagerstandorten und Fleischwerken (Ziffer 4.) sowie den Abbau von näher bezeichneten Verwaltungsfunktionen (Ziffer 5.) untersagt. Eine Überprüfung jenes Verhaltens an § 1 GWB und Art. 101 AEUV hat sich das Amt ausdrücklich vorbehalten (vgl. Rz. 948 der Amtsentscheidung).
Bereits vor Abschluss des Fusionskontrollverfahrens hatte das Bundeskartellamt F. bzw. U. inhaltsgleich mit einer am 3.12.2014 erlassenen und bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nach §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 60 Nr. 1 GWB befristeten einstweiligen Anordnung (Az.: B2-96/14-EA) entsprechende Verbote auferlegt. Die einstweilige Anordnung war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, das bei dem Senat unter dem Aktenzeichen VI-Kart 1/15 (V) geführt und mit Beschluss vom 9.12.2015, veröffentlicht in BeckRS 2016, 02947 = NZKart 2016, 30 (Vollzugsverbot I), abgeschlossen worden ist.
F. hat gegen den Ausspruch in Tenorziffer 2. der Amtsentscheidung vom 31.3.2015 Beschwerde eingelegt; U. wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aussprüche in den Tenorziffern 2. bis 5. des vorbezeichneten Beschlusses.
Die Beteiligten haben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden beantragt. Mit (inzwischen rechtskräftigem) Beschluss vom 31.8.2015 (GA 535 ff.) hat der Senat den Eilantrag der U. zurückgewiesen, soweit er auf den Vorwurf gestützt war, das Bundeskartellamt habe den angefochtenen Beschluss nicht wirksam zugestellt. Mit weiterem Beschluss vom 15.12.2015 (GA 870 ff.), abgedruckt in NZKart 2016, 38 (Vollzugsverbot II), hat der Senat die weiteren Eilanträge der F. und der U. in Bezug auf Tenorziffer 2. der Untersagungsverfügung hinsichtlich sowohl der Warenbelieferung als auch der Zentralregulierung wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB zurückgewiesen. Dem Eilantrag der U. hat er hinsichtlich der Ziffer 3. der Untersagungsverfügung stattgegeben, weil weder die Schließung noch die wirtschaftliche Entwertung der Carve-out-Filialen das beabsichtigte Fusionsvorhaben ganz oder teilweise re...