Leitsatz (amtlich)

Die mit der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Gesellschaftsanteils verbundene Verfügungsbeschränkung rechtfertigt – anders als die Pfändung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Zwangsvollstreckung –, wenn Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören, die Eintragung des Verpfändungsvermerks im Grundbuch.

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 T 352/03)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen in der Zwischenverfügung vom 10.6.2003 erhobenen Beanstandungen Abstand zu nehmen und den Eintragungsantrag vom 21.5.2003 erneut zu bescheiden.

Wert: 5.000 Euro.

 

Gründe

I. Eigentümerin der im Rubrum genannten Grundstücke ist die K. Vermögensgesellschaft bR. Diese besteht aus den Antragstellern sowie aus der Erbengemeinschaft K., die ihrerseits wiederum aus den Antragstellern in unterschiedlicher Beteiligung besteht.

Im Zuge der Erbauseinandersetzung vereinbarten die Antragsteller am 4.4.2003 notariell, dass sich die Erbengemeinschaft dahingehend auseinandersetzt, dass die Gesellschaftsanteile aller Gesellschafter entspr. der Erbquote an der Gesellschafterbeteiligung erhöht werden soll. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 1) ihren Anteil an der K. Vermögensgesellschaft bR zu gleichen Teilen an die Antragsteller zu 2) und 3) übertragen.

Als Gegenleistung für die Übertragung des Gesellschaftsanteils wurde in § 4 des notariellen Vertrages von den Antragstellern zu 2) und 3) der Antragstellerin zu 1) ein unentgeltlicher Nießbrauch am Gesellschaftsanteil eingeräumt. Weiter wurde mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart, dass die Veräußerung und Belastung des Gesellschaftsanteils und des Grundbesitzes nur mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1) zulässig sein soll. Sollten die Antragsteller zu 2) und 3) ohne Zustimmung der Antragstellerin zu 1) den Gesellschaftsanteil oder den Grundbesitz ganz oder teilweise veräußern oder belasten, soll die Antragstellerin zu 1) berechtigt sein, von dieser Vereinbarung zurückzutreten und die Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu verlangen. Entsprechendes soll im Falle des Versterbens eines Erwerbers ohne Hinterlassen von Abkömmlingen gelten. Zur dinglichen Absicherung der schuldrechtlichen Vereinbarung verpfändeten die Antragsteller zu 2) und 3) an die Antragstellerin zu 1) den übertragenen Gesellschaftsanteil. Weiterhin bewilligten die Antragsteller zu 2) und 3) die Eintragung eines Vermerks über die Verpfändung der Gesellschaftsbeteiligung im Grundbuch.

Aufgrund dieser Urkunde beantragte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 21.5.2003 u.a. die Eintragung des Verpfändungsvermerks. Mit Zwischenverfügung vom 10.6.2003 hat das Grundbuchamt die Eintragung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist vom LG zurückgewiesen worden. Die Antragsteller haben weitere Beschwerde eingelegt.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 78 GBO).

Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es sei anerkannt, dass relative Verfügungsbeschränkungen i.S.d. §§ 135, 136 BGB, d.h. solche, die den Schutz bestimmter Personen bezwecken, eintragungsfähig sind. Ob die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils ein relatives Verfügungsverbot bewirke und damit eintragungsfähig sei, werde in der Rspr. unterschiedlich beantwortet. Für den Fall der rechtsgeschäftlichen Bestellung eines Nießbrauchs an einem GbR-Geschäftsanteil habe das OLG Hamm (OLG Hamm OLGZ 1977, 283) den verfügungsbeschränkenden Charakter anerkannt. In ausdrücklicher Abgrenzung zu diesem Beschluss habe das OLG Hamm im Jahre 1987 (OLG Hamm v. 22.12.1986 – 15 W 425/86, RPfleger 1987, 196) entschieden, dass die Pfändung eines GbR-Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung keine Verfügungsbeschränkung zur Folge habe und daher die Verpfändung nicht im Grundbuch des Gesellschaftsgrundstücks eingetragen werden könne. In diesem Sinne habe auch das OLG Zweibrücken entschieden (OLG Zweibrücken v. 16.7.1982 – 3 W 57/82, RPfleger 1982, 413). Lediglich das LG Hamburg habe für den Fall einer rechtsgeschäftlichen Verpfändung im Einverständnis aller Gesellschafter eine Verfügungsbeschränkung und damit eine Eintragungsfähigkeit des Pfandrechtes bejaht (LG Hamburg v. 10.12.1981 – 71 T 65/81, RPfleger 1982, 142). Nach Auffassung der Kammer sei der erstgenannten Ansicht zu folgen. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass mit der Verpfändung der Bestand des Gesellschaftsvermögens „eingefroren” würde. Eine Veräußerung von Gesellschaftsvermögen wäre – ohne Zustimmung des Pfandgläubigers – nicht mehr möglich.

Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Kammer hat zwischen der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Gesellschaftsanteils und seiner Pfändung (§ 859 Abs. 1 ZPO) nicht präzise unterschieden. Dementsprechend ist die zitierte oberlandesgerichtliche Rspr. nicht geeignet, die Auffassung des LG zu stützen.

Die Interessenlage bei der Verpfänd...

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