Leitsatz (amtlich)

1. Das Begehren des potentiellen Insolvenzverwalters um Aufnahme in eine Vorauswahlliste bzw. in ein Vorauswahlverfahren kann - auch wenn ein förmliches Vorauswahlverfahren nicht vorgesehen ist (insoweit abweichend von OLG Düsseldorf v. 24.6.1996 - 3 VA 4/95, OLGReport Düsseldorf 1996, 254 = NJW-RR 1996, 1273) - zulässig als Antrag im Verfahren gem. §§ 23 ff. EGGVG geltend gemacht werden.

2. Richtiger Antragsgegner ist in Nordrhein-Westfalen der Direktor des AG (potentiellen Insolvenzgerichts), nicht das Land.

3. Die Entschließung über die Aufnahme eines Bewerbers in eine Liste derjenigen Personen, aus der der Richter sodann im Einzelfall in dem Eröffnungsbeschluss den nach seiner Auffassung am besten geeigneten Insolvenzverwalter auswählt und bestellt, ist als Justizverwaltungshandeln, nicht als Spruchrichtertätigkeit zu qualifizieren.

4. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen für ein Verfahren zu schaffen, das dem befassten Insolvenzrichter nicht nur eine zügige Eignungsprüfung ermöglicht, sondern ihm außerdem hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ermessensausübung bei seiner Entscheidung für einen bestimmten Insolvenzverwalter verfügbar macht.

 

Normenkette

EGGVG §§ 23 ff.; InsO § 27 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 56

 

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

Streitwert: 3.000 EUR.

 

Gründe

A. Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 7.9.2006 beim AG X - Insolvenzgericht - um die Aufnahme in die Verwalterliste, um zukünftig als Insolvenzverwalter bestellt zu werden; er beschrieb seine Qualifikation für diese Aufgaben und wies u.a. darauf hin, dass er seit 1999 hauptberuflich als Insolvenzverwalter für das AG Bochum tätig sei. Das Schreiben wurde einem der beim Antragsgegner tätigen Insovenzrichter vorgelegt, der es im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens - abschlägig - beantwortete.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14.6.2006 macht der Antragsteller geltend, er werde in seinen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten beeinträchtigt, weil er nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen bzw. im Vorauswahlverfahren nicht berücksichtigt werde. Er sei geeignet, als Insolvenzverwalter im Bezirk des AG X tätig zu werden, was er im Einzelnen ausführt.

Der Antragsteller beantragt, seine Aufnahme in die beim AG X geführte Insolvenzverwalterliste (Vorauswahlliste) bzw. im Fall des Nichtführens einer solchen Liste, seine Aufnahme in das Vorauswahlverfahren zur Bestellung von Insolvenzverwaltern anzuordnen.

Der Antragsgegner trägt vor:

Er sei mit dem Begehren des Antragstellers bis zur Einleitung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht befasst gewesen, da sich der Antragsteller unmittelbar an die Insolvenzabteilung gewandt habe. In der Sache verweist der Antragsgegner auf die Stellungnahme des Insolvenzrichters. Die Handhabung des Anliegens des Antragstellers durch den Insolvenzrichter entspreche den beim AG üblichen Gepflogenheiten.

Nach dieser Stellungnahme des Insolvenzrichters gibt es bei dem AG X keine Liste der Insolvenzverwalter/Treuhänder. Das Fachsystem des Rechnerprogramms hält lediglich eine Liste der bereits beauftragten Personen vor, die sich ständig erweitert. Neue Bewerbungen - auch die des Antragstellers - werden einem "Stapel" der zur etwaigen Beauftragung vorgesehenen Verwalter/Treuhänder hinzugefügt.

Der Insolvenzrichter hat zugleich darauf hingewiesen, dass ein Kriterium bei der Beauftragung eines Verwalters/Treuhänders die optimale Erreichbarkeit sei, so dass dieser in der Regel aus dem Bezirk des Insolvenzgerichts ausgewählt werde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

B. Der Antrag ist zulässig und insoweit begründet, als der Antragsgegner den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden hat.

I. Der Antragsteller begehrt seine Aufnahme in eine Vorauswahlliste bzw. in ein Vorauswahlverfahren. Dieses Begehren ist als gegen den Antragsgegner gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zulässig.

Für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potentieller Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (KG v. 11.1.2006 - 16 VA 5/05, KGReport Berlin 2006, 414 = ZIP 2006, 294; OLG München v. 7.12.2004 - 9 VA 4-6/04, ZIP 2005, 670; OLG Schleswig v. 28.2.2005 - 12 VA 3/04, OLGReport Schleswig 2005, 491 = NJW 2005, 1664; OLG Koblenz v. 12.5.2005 - 12 VA 1/04, OLGReport Koblenz 2005, 725 = ZIP 2005, 1283; allgemein zu den Voraussetzungen eines Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG OLG Düsseldorf v. 27.9.2005 - I-24 U 9/05, OLGReport Düsseldorf 2006, 227, m.w.N.).

1. Die Entschließung über die Aufnahme eines Bewerbers in eine Liste derjenigen Personen, aus der die Richter sodann im Einzelfall in dem Eröffnungsbeschluss den nach ihrer Auffassung am besten geeigneten Insolvenzverwalter auswählen und bestellen (§§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 56 InsO), ist als Justizverwaltungshandeln zu qualifizi...

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