Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 19. Januar 2021 (VK 2 - 109/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 95.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 28. September 2020 im offenen Verfahren einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Büro- und Verbrauchsmaterialien für ihre sämtlichen Standorte für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2025 EU-weit aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnummer 2020/S 188-453310).
Einziges Zuschlagskriterium war der Preis (Ziff. II.2.5. der Bekanntmachung). Die Antragsgegnerin verlangte in Ziffer III.1.3 der Bekanntmachung ein vollständig ausgefülltes Preisblatt, die Angabe von mindestens zwei Referenzen (gem. Anlage Referenzen) sowie eine zusätzliche Preisliste im Excelformat mit zirka 2.000 meist abgerufenen Artikel einer Referenzbehörde mit für sie gültigen Preisen. Für den Fall der Einbeziehung von Unterauftragnehmern waren sämtliche mit dem Angebot einzureichende Eignungsnachweise und sonstigen Erklärungen auch für die Unterauftragnehmer einzureichen. Zu den Mindestanforderungen des Bieters gehörte die Bereitstellung von Katalogdaten bzw. OCI Punchout Parametern gegenüber dem externer IT Dienstleister U. der Auftraggeberin.
Das Preisblatt enthielt eine Aufstellung von 63 Büromaterialen, bei denen es sich nach Ziffer 1 des Leistungsverzeichnisses um die meist abgerufenen und in der Summe umsatzintensivsten der vergangenen vier Jahre handelt. Nach der Anlage Referenzen waren mindestens zwei Referenzen vergleichbarer Aufträge bei öffentlichen Auftraggebern aus den letzten drei Jahren einzureichen, wobei mindestens eine Referenzbehörde dabei sein sollte, die diverse Büro- und Verbrauchsmaterialien aus einem Punchout-Katalog bezieht. Nach Ziffer 2 des Leistungsverzeichnisses stellt der Auftragnehmer mit Vertragsschluss "das gesamte Sortiment aus dem Bereich Büro- und Verbrauchsmaterial" gemäß im Einzelnen konkretisierter Warengruppenerläuterungen, insbesondere näher benannter Gruppen von Büromaschinen, Büromaterialien und Verbrauchsmaterial zur Verfügung. Für die nicht abgefragten Artikel mit geringerem Umsatz wurden nach Ziffer 6 marktübliche Preise, analog den für die Wertung vorgesehenen Büroartikeln, erwartet.
Mit E-Mail vom 16. Oktober 2020 beanstandete die Antragstellerin, die seinerzeitige Auftragnehmerin der Antragsgegnerin, dass nach dem Preisblatt nur ein sehr kleiner, zehn Prozent des Auftragsvolumens ausmachender Teil der Gesamtleistung in die Bewertung der Vergabe einfließe, wodurch ein Bieter die Möglichkeit habe, ein Kernsortiment günstig zu bepreisen und für restliche Artikel des Gesamtkatalogs Preise anzubieten, die erheblich über den Marktpreisen lägen, um so etwaig entgangenen Gewinn zu kompensieren. Auch liege hierin eine Ungleichbehandlung der Bieter, da diese keine Kenntnis über die Schwerpunktartikel der Antragsgegnerin hätten, welche bei Erstellung des Angebots berücksichtigt werden könnten. Im Interesse transparenter Kosten und eines fairen Wettbewerbs bedürfe es einer auf 50 Prozent der benötigten Artikel erweiterten Sortimentsabfrage, die 90 Prozent der Gesamtausgaben definierten. Die Antragsgegnerin fasste diese Beanstandung als Rüge auf und wies diese mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 zurück. Einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens stellte die Antragstellerin nicht.
Die Antragstellerin und die Beigeladene gaben innerhalb der - berichtigten - Angebotsfrist bis zum 3. November 2020, 10 Uhr, Angebote ab. Am 19. November 2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige das Angebot der Beigeladenen anzunehmen. Mit Schreiben vom 23. November 2020 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Zuschlagserteilung, die Beigeladene habe ein unzulässiges Spekulationsangebot abgegeben und unrichtige beziehungsweise unzureichende Punchout-Referenzen eingereicht. Diese Rüge wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. November 2020 zurück. Mit E-Mail vom 27. November 2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das Angebot der Beigeladenen das preisgünstigste sei und das der Antragstellerin auf dem zweiten Rang läge.
Die Antragstellerin beantragte darauf umgehend am 27. November 2020 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu dessen Begründung sie zum einen die vorstehenden Rügen vertiefend ausführte und zum anderen neu eine drohende unzulässige De-facto-Vergabe in Bezug auf die Mitbelieferung mit den in der Ausschreibung nicht ausdrücklich aufgeführten Büroartikeln aus dem Randsortiment, aber auch in Bezug auf einen gar nicht mitausgeschriebenen EDV-Bedarf beanstandete. Auch setze die Beigeladene für wesentliche von ihr zu erbringende Leistungen einen Nachunternehmer ein, für den sie entgegen den Maßgaben der Vergabeunterlagen keine Nachunterneh...