Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsverfahren. Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung, an den Häusern der Wohnanlage einen Blitzschutz installieren zu lassen, so entfällt mit der Durchführung dieser Maßnahme das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des dahin gehenden Eigentümerbeschlusses jedenfalls solange nicht wie die Rückgängigmachung der Baumaßnahme nicht tatsächlich ausgeschlossen ist oder ihr der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen steht.
2. Eine mit relativ geringem Kostenaufwand erstmals durchzuführende Maßnahme zur Bewahrung eines höheren Gebäudes vor der elementaren Gefahr des Blitzeinschlages stellt sich als ordnungsgemäße Instandsetzung des Gebäudes und nicht als eine die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordernde bauliche Veränderung dar.
Normenkette
WEG §§ 22, 43 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.03.2000; Aktenzeichen 25 T 1159/99) |
AG Düsseldorf (Urteil vom 21.10.1999; Aktenzeichen 290 II 100/97 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Er hat ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes:92.360,– DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in Düsseldorf, deren Verwalterin die Beteiligte zu 3 ist.
Die Eigentümerversammlung vom 23. September 1997 fasste u. a. folgende Beschlüsse:
TOP 2: |
„Die vom Verwalter vorgelegte Verwaltungsabrechnung 1996 (Abrechnungsausdruck vom 24.04.1997) einschließlich der hieraus resultierenden Einzelabrechnungen wird hiermit genehmigt. Der Verwalter und der Verwaltungsbeirat werden entlastet … ”. |
TOP 3: |
„Anstelle eines neuen Wirtschaftsplanes für das Jahr 1998 wird beschlossen, daß der derzeit in Kraft befindliche Wirtschaftsplan mit einem Gesamtkostenvolumen in Höhe von DM 383.004,00 einschließlich der hieraus resultierenden Einzelwirtschaftspläne bis zur Beschlußfassung über einen neuen Wirtschaftsplan weiterhin bestehen bleibt”… |
TOP 6: |
„Alle Häuser sollen mit einem äußeren Blitzschutz versehen werden. Auftragsvergabe an die Firma L… zum Pauschalfestpreis von DM 12.400,00 zuzüglich Mehrwertsteuer”… |
TOP 7: |
Der Antrag des Herrn H…, die Mieten für Garagenplätze anzuheben, wurde abgelehnt. |
Der zu TOP 6 gefasste Beschluss wurde zwischenzeitlich umgesetzt.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,
die in der Eigentümerversammlung vom 23. September 1997 zu TOP 2, 3, 6 und 7 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären,
- einen angemessenen Mietpreis für die Garagenplätze durch einen Sachverständigen bestimmen zu lassen,
- anzuordnen, dass die Nutzer der Garagenplätze durch Losentscheid in einem Turnus von 2 Jahren bestimmt werden,
- anzuordnen, dass eine Weitervermietung der Garagenplätze durch die jeweiligen Mieter untersagt wird,
- festzustellen und anzuordnen, dass die H… GmbH dem Beteiligten zu 1 in Düsseldorf die Einsicht in die der Abrechnung 1996 zugrunde liegenden Verwaltungsunterlagen zu gewähren hat.
Das Amtsgericht hat am 21. Oktober 1999 den zu TOP 2 („Verwaltungsabrechnung 1996, Entlastung des Verwalters und Verwaltungsbeirates”) gefassten Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt und die Anträge im übrigen abgelehnt.
Zur Begründung hat es insoweit u. a. ausgeführt:
Der zu TOP 3 gefasste Beschluss sei nicht für ungültig zu erklären, weil es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, Wirtschaftspläne aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr fortgelten zu lassen, sofern sich im Vergleich zum Folgejahr keine erheblichen Änderungen ergäben. Dies sei aber selbst dann nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer zu Unrecht mit. Kabelfernsehgebühren von monatlich anteilig 8,70 DM, die er ggf. gutgeschrieben bekomme, belastet worden sei. Auch den Eigentümerbeschluss zu TOP 6 habe der Beschwerdeführer zu Unrecht angefochten. Es könne offenbleiben, ob es sich bei der beschlossenen Blitzschutzmaßnahme um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG handele oder um eine modernisierende Instandsetzung. Jedenfalls habe sich der Anfechtungsantrag des Beteiligten zu 1 nach Durchführung der Maßnahme und mit Blick auf die unterbliebene Darlegung einer Beeinträchtigung erledigt. Einem Rückbauanspruch stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Bei dem Beschluss zu TOP 7 handele es sich um einen Negativbeschluss, dessen Anfechtung unzulässig sei.
Bestimmung eines angemessenen Mietpreises für die Garagen durch einen Sachverständigen könne der Beteiligte zu 1 nicht beanspruchen. Eine Monatsmiete von 50,– DM möge in Düsseldorf als moderat gelten, sei aber andererseits nicht so niedrig, dass die Versagung einer Erhöhung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung unvereinbar wäre. Überdies sei es an dem Beteiligten zu 1 gewesen, zunächst unter Benennung prüfbarer Erkenntnisgrundlagen selbst einen von ihm...