Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 22/19) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.10.2020 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Aufhebungsbeklagte die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Aufhebungsbeklagte zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 30.213,00.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Kosten eines in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Aufhebungsverfahrens.
Nachdem die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts das Verfügungspatent - den deutschen Teil des EP .....35 - in beschränkter Fassung aufrechterhalten hatte, hat die Aufhebungsbeklagte vor dem Landgericht Düsseldorf eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung gegen die Aufhebungsklägerin erwirkt (Urteil vom 14.06.2019 - 4c O 22/19). Die einstweilige Verfügung richtete sich gegen Angebot und Vertrieb des Glatirameracetat-Produktes "A. ... mg/ml Injektionslösung in einer Fertigspritze". Die streitbefangene Ausführungsform verwirklicht unstreitig die technische Lehre des Verfügungspatents.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wies der Senat mit Urteil vom 26.09.2019 (I-2 U 28/19) zurück.
Im Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Verfügungspatent hat die Technischen Beschwerdekammer den Parteien mit Bescheid vom 18.05.2020 (Anlage TW-A9/9a) ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt. Im Wesentlichen hierauf gestützt hat die Aufhebungsklägerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung hieraus beantragt. Die Aufhebungsbeklagte hat die Zurückweisung dieser Anträge beantragt. Den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.06.2020 zurückgewiesen.
Mit Entscheidung vom 10.09.2020 widerrief die Technische Beschwerdekammer das Verfügungspatent. Die Aufhebungsbeklagte erklärte am selben Tage den Verzicht auf den Unterlassungsanspruch aus der einstweiligen Verfügung. Insoweit erklärten die Parteien in der Folge den Aufhebungsantrag übereinstimmend für erledigt. Hinsichtlich des Anordnungsverfahrens haben beide Parteien beantragt, die Kosten der jeweils anderen Partei aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 19.10.2020 hat das Landgericht der Aufhebungsbeklagten die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Anordnungsverfahren) auferlegt (was nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist) und angeordnet, dass der Aufhebungsklägerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens zur Last fallen. Letzteres hat das Landgericht damit begründet, dass ein sofortiges Anerkenntnis der Aufhebungsbeklagten vorliege. Gegen den ihre Kostentragungspflicht feststellenden Beschluss des Landgerichts hat die Aufhebungsklägerin sofortige Beschwerde erhoben, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Aufhebungsklägerin bestreitet ein sofortiges Anerkenntnis, weil der Aufhebungsantrag bereits mit dem Vorbescheid der Technischen Beschwerdekammer schlüssig gewesen sei und Anlass zu einem Anerkenntnis gegeben habe.
Die Aufhebungsbeklagte tritt dem entgegen. Sie meint, auf den Aufhebungsantrag habe erst mit der Widerrufsentscheidung der Technischen Beschwerdekammer eingelenkt werden müssen.
II. Die sofortige Beschwerde der Aufhebungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.10.2020 ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens sind der Aufhebungsbeklagten aufzuerlegen.
1. Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dass die Aufhebungsbeklagte am 10.09.2020 auf den Unterlassungsanspruch aus der einstweiligen Verfügung verzichtet hat und damit insoweit ein Anerkenntnis vorliegen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 1995, 06715; OLG Frankfurt, OLGZ 1982, 346), steht einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht entgegen, da jedenfalls ein Anerkenntnisurteil im Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch nicht ergangen war (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2020, 252; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2016 - 4 W 19/16 = BeckRS 2016, 111327 Rn. 12).
a) Bei der Entscheidung nach § 91a ZPO trifft grundsätzlich diejenige Partei die Kostenlast, die ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2020, 252). Ohne Verzicht auf den Unterlassungsanspruch aus der einstweiligen Verfügung wäre die Aufhebungsbeklagte unterlegen, da der Aufhebungsantrag in diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war. Der rechtskräftige Widerruf des Verfügungspatents durch die Technische Beschwerdekammer begründet einen nachträglich entstandenen Umstand, der dem Verfügungsbegehren die Grundlage en...