Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens
Normenkette
ZPO § 3; GKG § 25 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 OH 23/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Streitverkündeten zu 1) gegen den Beschluss des LG Düsseldorf vom 21.12.2000 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. In dem selbstständigen Beweisverfahren ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben worden, ob eine Aluminium-Fassade mangelhaft ist, worauf dies zurückzuführen ist und welche Mängelbeseitigungskosten entstehen. Die Antragstellerin hatte ihrem Beweisantrag ein Nachbesserungsangebot beigefügt, wonach die G. & Co GmbH die Sanierung der Fassadenfläche von 1.380 m2 für netto 876.870 DM anbot. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige A. stellte Mängel fest und schätzt die Kosten der Beseitigung auf 600 DM/qm. Auf der Grundlage dieser Angaben setzte das LG mit Beschluss vom 21.12.2000 den Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren auf 828.000 DM fest.
Die Streitverkündete zu 1) wendet sich gegen diese Wertfestsetzung und begründet dies damit, dass die Streitverkündete zu 2) einen Teilbereich von 661 m2 der Fassade nachgebessert habe. Dafür seien Kosten von 298.000 DM entstanden. Hochgerechnet auf die Gesamtfassade von 1.380 m2 ergäben sich daher nur Kosten von 622.000 DM, die als Wert des Beweisverfahrens festzusetzen seien.
Die Antragsgegnerin, die eine eigene Beschwerde nicht eingelegt hat, trägt vor, die tatsächlichen Nachbesserungskosten beliefen sich auf 450,85 DM/m2. Da die Gesamtfläche nur 1.200 m2 betrage, seien insgesamt 541.002,12 DM als Sanierungskosten zu veranschlagen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die von dem Sachverständigen vorgeschlagene Sanierung undurchführbar sei und die Antragstellerin bei Verwendung des von dem Gutachter vorgesehenen Materials eine bessere Ausführung erhalte als nach dem zugrunde liegenden Vertrag vorgesehen.
Die Antragstellerin verteidigt die Kostenfestsetzung. Die Streitverkündete zu 2) führt aus, dass es für die Streitwertbemessung auf das wirtschaftliche Interesse des Antragsstellers ankomme.
Die Beschwerde der Streitverkündeten zu 1) blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Streitverkündeten zu 1) ist gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Vorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt ebenfalls keine Änderung des Streitwertbeschlusses, § 25 Abs. 2 S. 2 GKG.
1. Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung. Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache bereits anhängig, dann entspricht der Wert des Beweisverfahrens dem Wert des Hauptsacheverfahrens. Dies beruht bei der nach § 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung insbesondere auf der Erwägung, dass die selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht nach § 493 Abs. 1 ZPO gleichsteht (OLG Düsseldorf v. 20.2.1995 – 5 W 8/95, OLGR Düsseldorf 1995, 163). Ist das selbstständige Beweisverfahren einem Hauptsacheverfahren vorgeschaltet – isoliertes Beweisverfahren – dann entspricht der Verfahrenswert, der Wert des materiellen Interesses des Antragstellers, i.d.R. ebenfalls dem Wert des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens, es können sich jedoch im Einzelfall Umstände ergeben, die eine andere Ermessensentscheidung rechtfertigen. Denn mancher Antragsteller, der seinen Antrag auf die Feststellung eines Zustandes einer Sache beschränkt, will sich – etwa in Werkvertragssachen – erst durch das Beweisverfahren schlüssig werden, ob und welche Ansprüche er geltend machen wird. Regelmäßig wird sich aber aus der Antragstellung, so bei einem Antrag auf Feststellung von Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht, oder aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben, welche Ansprüche eines Hauptsacheverfahrens durch das selbstständige Beweisverfahren vorbereitet, die Durchsetzung welcher Ansprüche durch die Beweiserhebung gesichert werden sollen. Lässt sich dies feststellen, dann entspricht der Wert dieser Hauptsache dem Wert des selbstständigen Beweisverfahrens (vgl. auch OLG Hamm v. 29.12.1998 – 21 W 32/98, OLGR Hamm 1999, 162; zum Meinungsstand vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3, Stichwort selbstständiges Beweisverfahren).
Sind Gegenstand des Hauptsachenanspruches, dessen Beweisgrundlagen gesichert werden sollen, wie hier, die Kosten für die Beseitigung von Werkmängeln, dann sind, soweit die Mängel von dem Sachverständigen bestätigt werden, die von diesem ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu Grunde zu legen. Bestätigt der Sachverständige nur einen Teil der Mängel, dann ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, inwieweit höhere Mängelbeseitigungskosten angefallen wären, wenn die Behauptungen des Antragstellers zu den nicht festgestellten Mängeln richtig gewesen wären. Dies bedeutet aber nicht, dass die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers entscheidend sind. Der Kostenaufwand zur Beseitigung der behaupteten Mängel ist vielmehr n...