Tenor

Als zuständiges Gericht für den Rechtsstreit wird das Amtsgericht Hamburg-Altona bestimmt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf hälftige Erstattung einer Mietkaution in Anspruch. Die Kaution hatten die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte für die Wohnung A.-Straße 0 in Hamburg entrichtet. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten zog die Klägerin aus der gemeinsam angemieteten Wohnung aus, und die Beklagte trat aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen allen Beteiligten (der Klägerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährte als bisherigen Mietern, der Beklagten als künftiger Mieterin und dem Vermieter) anstelle der Klägerin in den Mietvertrag ein. Die Kaution sollte nach dieser Regelung "bestehen bleiben". Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung der Hälfte der Kaution in Höhe von 607,19 EUR. Diesbezüglich hat sie zunächst ein Mahnverfahren beim Amtsgericht Hamburg-Altona als Mahngericht eingeleitet und als Gericht für die Durchführung des streitigen Verfahrens das Amtsgericht Solingen angegeben. Hintergrund war, dass die Beklagte zumindest ihren Erstwohnsitz unstreitig in Solingen hatte. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 13.03.2019 zugestellt. Mit Schreiben an das Mahngericht vom 27.03.2019 beantragte die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Hamburg-Altona mit der Begründung, der Anspruch betreffe die anteilige Kaution für die Wohnung in Hamburg, dem Zweitwohnsitz der Beklagten, so dass gemäß § 29a ZPO das Amtsgericht Hamburg ausschließlich zuständig sei. Gleichzeitig teilte sie mit, in Solingen befinde sich der Erstwohnsitz der Beklagten. Gleichwohl gab das Mahngericht die Sache zur Durchführung des Streitverfahrens am 24.04.2019 an das Amtsgericht Solingen ab. Mit Schreiben vom 16.04.2019 begründete die Klägerin ihren Anspruch. Das Amtsgericht gewährte der Beklagte mit Verfügung vom 02.05.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verweisungsantrag und übersandte den Verweisungsantrag vom 27.03.2019, nicht jedoch die Anspruchsbegründung. Die Beklagte teilte hierauf mit, mit einer Verweisung an das "tatsächlich örtlich zuständige Gericht" einverstanden zu sein und verwies auf das Fehlen einer Anspruchsbegründung. Daraufhin erklärte sich das Amtsgericht Solingen mit Beschluss vom 15.05.2019 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsgericht Hamburg-Altona. Zur Begründung führte es an, es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insbesondere da das Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 29a Abs. 1 ZPO als das Gericht, in dessen Bezirk sich der vermietete Raum befinde, ausschließlich zuständig sei. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat sich nach entsprechendem Hinweis an die Parteien mit Beschluss vom 27.06.2019 ebenfalls für "funktionell unzuständig" erklärt und die Sache dem hiesigen Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO vorgelegt. Zur Begründung hat es auf seinen vorangegangenen Hinweis Bezug genommen. Danach hält das Amtsgericht Hamburg-Altona den Verweisungsbeschluss für willkürlich und daher nicht bindend. Das Amtsgericht Solingen sei als Wohnortgericht gemäß § 13 ZPO jedenfalls zuständig gewesen. Ob darüber hinaus im Hamburger Bezirk ein Zweitwohnsitz bestehe, sei im Hinblick auf das gemäß § 35 ZPO ausgeübte Wahlrecht bedeutungslos. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona komme allenfalls aufgrund einer ausschließlichen Zuständigkeit gem. § 29a ZPO in Betracht. Eine dafür erforderliche Streitigkeit aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume sei indessen offensichtlich nicht Streitgegenstand. Ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten behaupte keine der Parteien. Unter die Vorschrift fielen nach Rechtsprechung des BGH nur Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Prozessbeteiligten als Parteien des Mietvertrages, seiner Anbahnung oder Abwicklung beteiligt seien und nicht einmal Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag gegen Dritte. Der vom Amtsgericht Solingen begangene Rechtsfehler sei für jeden Rechtskundigen ohne weiteres ersichtlich, weshalb es sich objektiv um Willkür handele. Dies sei ohnedies auch schon deshalb der Fall, da das Gericht der Beklagten kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt habe, da nur der Verweisungsantrag, nicht aber die Anspruchsbegründung übersandt worden sei. Die im Tenor des Verweisungsbeschlusses angeführte angebliche Zustimmung der Beklagtenseite sei rechtlich irrelevant, habe aber auch nicht vorgelegen, da die Beklagte sich nur mit einer Verweisung an das tatsächlich zuständige Gericht einverstanden erklärt habe.

Im Rahmen ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Amtsgerichts Hamburg-Altona hat die Beklagte erklärt, sie sei in Solingen gemeldet und habe dort ihren Lebensmittelpunkt. In der Wohnung in Hamburg halte sie sich lediglich zu Besuchszwecken auf.

Im hiesigen Bestimmungsverfahren haben die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II. 1.) Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 A...

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