Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der niederländischen Anwartschaft auf eine AOW-Rente im Versorgungsausgleichsverfahren. grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine in den Niederlanden erworbene Anwartschaft auf eine AOW-Rente ist nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da es sich hierbei nicht um eine Anwartschaft handelt, die mithilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden ist, sondern vielmehr um eine sog. Volksrente, die aus Steuermitteln gespeist wird.
2. Erscheint die Alterssicherung aufseiten des im Rahmen des Versorgungsausgleichs Ausgleichsberechtigten deutlich besser als die des grundsätzlich Ausgleichsverpflichteten und beruht dies zu einem wesentlichen Teil auf der AOW-Rente, kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig sein.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587c
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2006) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des AG - FamG - Düsseldorf vom 27.1.2006 zu Ziff. II. (Versorgungsausgleich) dahin abgeändert, dass ein Versorgungs-ausgleich nicht stattfindet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.1.2006 die am 30.9.1981 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es monatliche Rentenanwartschaften von 1,83 EUR, bezogen auf den 31.7.2003 (Ehezeitende), von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin übertragen hat.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, die von der Antragstellerin in den Niederlanden erworbene Anwartschaft auf eine sog. AOW-Pension sei bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, so dass sich ein Ausgleichsanspruch zu seinen Gunsten ergäbe. Jedenfalls aber sei der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der niederländischen Anwartschaft der Antragstellerin auszuschließen.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e ZPO zulässig und in der Sache teilweise begründet.
Das AG hat die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung zutreffend ermittelt, nämlich auf Seiten der Antragstellerin mit 142,61 EUR und auf Seiten des Antragsgegners mit 146,27 EUR. Daneben hat die Antragstellerin in den Niederlanden Anwartschaften nach dem Allgemeinen Altersgesetz (Algemene Ouderdomswet - AOW) erworben. Nach Auskunft der S. V., B. voor D. Z., beträgt der Wert der in der Ehezeit erworbenen Alterspension zum Ende der Ehezeit 344,85 EUR. Allerdings ist eine solche Anwartschaft auf eine AOW-Rente nach wohl herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn gem. § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben im Versorgungsausgleichsverfahren Anwartschaften oder Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Diese Voraussetzungen treffen auf die AOW-Rente zu. Diese Rente ist dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe der Leistungen sich lediglich nach der Dauer der Beitragszahlung richtet und damit nicht von der Höhe der gezahlten Beiträge bestimmt wird. Personen, die kein Einkommen beziehen, sind nicht beitragspflichtig, gleichwohl aber rentenberechtigt. Höhere Rentenbeiträge aufgrund höherer Einkünfte führen - anders als im deutschen Versicherungsrecht - nicht zu einer höheren Altersrente. Die Beitragsabhängigkeit bezieht sich lediglich auf den Zeitraum der Entrichtung und ersetzt den gewöhnlichen Aufenthalt, nimmt jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. Bei der AOW-Rente handelt es sich danach nicht um eine Anwartschaft, die mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden ist, sondern um eine sog. Volksrente, die aus Steuermitteln gespeist wird und daher nicht im Versorgungsausgleich auszugleichen ist
(So auch: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 1587 Rz. 21; Rahm/Künkel, Handbuch des FamGverfahrens, Kapitel VIII Rz. 989, 1073; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 BGB Rz. 16; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1461; OLG Köln FamRZ 2001, 31 f.; OLG Hamm FamRZ 2001, 31; Borth, FamRZ 2003, 889; anderer Ansicht: OLG Köln FamRZ 2001, 1460; OLG Oldenburg FamRZ 2002, 961; OLG Oldenburg OLGReport Oldenburg 2002, 182; Bergmann, FuR 2005, 339; Gutdeutsch, FamRB 2003, 63, 65; Staudinger/Rehme, Bearbeitung 2004, § 1587 Rz. 26).
Da die AOW-Rente der Antragstellerin somit nicht in die Ausgleichbilanz einzustellen ist, wirkt sie sich weder auf den öffentlich-rechtlichen Ausgleich aus, noch ist sie sc...