Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen Heizungskeller befindet, aber lediglich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung dient, gehört als Gebäudebestandteil gemäß § 5 Abs. 1 WEG zu den Sondereigentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt und ist damit Gegenstand des Sondereigentums.
Normenkette
WEG § 5 Abs. 1; BGB § 94 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 174/99 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 144/00) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, sämtliche Kosten, die mit dem Betrieb, der Unterhaltung, der Reparatur und Erneuerung der zur Entwässerung der Souterrain-Wohnung dienenden Abwasser/Fäkalien-Hebeanlage verbunden sind, allein zu tragen.
Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, bei der Kostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999 einer Kostenverteilung dahin zuzustimmen, daß die Kosten für die Erneuerung der Hebeanlage gemäß Rechnung der Firma M. vom 19.11.1998 in Höhe von 7.308,27 DM allein dem Anteil des Beteiligten zu 2. zuzuordnen sind.
Der Beteiligte zu 2. trägt die Gerichtskosten der drei Instanzen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert: 8.654,14 DM.
Gründe
I.
Die Wohnungseigentumsanlage … in Düsseldorf besteht aus zwei Wohneinheiten. Der Beteiligte zu 1. ist Eigentümer der Wohnung Nr. 2, gelegen im ersten Obergeschoß und Dachgeschoß des Hauses. Der Beteiligte zu 2. ist Eigentümer der Wohnung Nr. 1, gelegen im Erdgeschoß und im Kellergeschoß des Hauses.
Im Jahre 1998 war die Erneuerung einer Hebeanlage zur Abwasserbeseitigung im Keller des Hauses erforderlich. Diese Hebeanlage, die sich im gemeinsamen Heizungskeller befindet, transportiert allein die Abwässer aus dem Kellergeschoßbereich des Sondereigentums des Beteiligten zu 2. zu der höher gelegenen Abwasserleitung, die zum Kanal führt. Die übrigen Abwässer des Hauses werden mit leichtem Gefälle zu einer Fallleitung geführt, die am Ende in die zum Kanal führende Abwasserleitung ebenso einmündet, wie die mit der Hebeanlage versehene Abwasserleitung aus dem Kellergeschoß. Wegen der genauen Leitungsführung wird auf die auf Bl. 18 GA befindliche „Betriebsanleitung Jung Pumpen” Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 1. ist nicht damit einverstanden, daß die Kosten der Erneuerung der Hebeanlage in Höhe von 7.308,27 DM, wie geschehen, vom Hausgeldkonto beglichen wurden. Er ist der Auffassung, im Hinblick auf die Bestimmung der Teilungserklärung gehöre die Hebeanlage allein zum Sondereigentum des Beteiligten zu 2.
Die Teilungserklärung bestimmt in § 3 Ziffer 2:
„Gegenstand des Sondereigentums sind die in § 2 dieser Teilungserklärung bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. In Ergänzung dieser Bestimmung wird festgelegt, daß zum Sondereigentum gehören: …
h) die Entwässerungsleitungen bis zur Anschlußstelle an die gemeinsame Falleitung …”
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hebeanlage Sondereigentum des Beteiligten zu 2. ist oder Gemeinschaftseigentum.
Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, es handele sich um Sondereigentum und hat dementsprechend auf Antrag des Beteiligten zu 1. festgestellt,
- daß der Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, sämtliche Kosten, die mit dem Betrieb, der Unterhaltung, der Reparatur und Erneuerung der zur Entwässerung der Souterrain-Wohnung dienenden Abwasser/Fäkalien-Hebeanlage verbunden sind, allein zu tragen,
sowie
den Beteiligten zu 2. verpflichtet, bei der Kostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999 einer Kostenverteilung dahin zuzustimmen, daß die Kosten für die Erneuerung der Hebeanlage gemäß Rechnung der Firma M. vom 19.11.1998 in Höhe von 7.308,27 DM allein dem Anteil des Antragsgegners zuzuordnen sind.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben und die Anträge des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei der Hebeanlage handele es sich nicht um Sondereigentum des Beteiligten zu 2. Die Teilungserklärung treffe zu dieser Frage keine eindeutige Aussage, weshalb durch Auslegung zu ermitteln sei, ob die Hebeanlage wie ein Teil der gemeinsamen Fallleitung zu werten sei oder eher als Teil der Entwässerungsleitung, die nur der einzelnen Wohnung diene. Die Auslegung ergebe, daß die Hebeanlag...