Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 208/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers – und unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels – wird das am 17.10.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte Dr. U.H., Dr. E.E., Dr. H.K., S.S., A.H., S.H., C.S.-E. in D. zur gesamten Hand 197.625,63 Euro mit 4 % Zinsen seit dem 3.11.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 60 % und der Kläger 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 237.400 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.700 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft eines der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen unterliegenden Kreditinstituts geleistet werden.

 

Tatbestand

Der Kläger war als beamteter Feuerwehrmann der Landeshauptstadt D. u.a. mit der Planung und Überwachung der Errichtung eines Teils des R.-R.-Flughafens in D. befasst. Am 11.4.1996 kam es im Flughafengebäude zu einem Brand, durch den nicht nur Sachschaden in Millionenhöhe entstand, sondern auch Passagiere und Besucher zu Tode kamen. Durch Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (11 Js 250/96) wurde u.a. dem Kläger fahrlässige Tötung vorgeworfen, weil er dem (baurechtswidrigen) Einbau von Polysterol anlässlich der Dichtung einer Dehnungsfuge zugestimmt und es darüber hinaus unterlassen habe, rechtzeitig die vorgeschriebene Brandschau durchzuführen.

Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Brandschadens mit 40 % an den Feuerversicherungsverträgen für das Grundstück F. in D. beteiligt. Der entstandene Sachschaden wurde am 28.4.1997 durch die Zahlung einer Summe von 245 Mio. DM an die F.D. GmbH zwischen den betroffenen Versicherern und dieser einvernehmlich reguliert. Die Versicherungen nehmen nun Rückgriff wegen des ihnen entstandenen Schadens u.a. bei der Anstellungskörperschaft des Klägers, der Stadt D.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 9.3.1999 an die Stadtverwaltung D. – den Oberstadtdirektor –, um ihre Regressansprüche anzumelden. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

„Nachdem uns nunmehr die umfassende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zur Verfügung gestellt worden ist, ergeben sich aus dieser Anhaltspunkte für weitere Regressschuldner. Insbesondere wird dort auch eine Verantwortlichkeit der Berufsfeuerwehr D. hinsichtlich des baurechtswidrigen Einbaus des Polysterols festgestellt. Danach haben sowohl Herr Brandoberamtsrat J.S. – der Kläger – als auch ein ehemaliger Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr D., Herr W.S., dem (baurechtswidrigen) Einbau des Polysterols zugestimmt. Herr S. habe es darüber hinaus unterlassen, rechtzeitig die vorgeschriebene Brandschau am Flughafen D. durchzuführen. Aufgrund der insoweit bestehenden Mitverantwortung der Herren S. und S. an der Herbeiführung des o.g. Brandschadens begründet sich auch eine Haftung Ihrerseits.

Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass wir zur Wahrung unserer Zinsinteressen uns erlauben, unsere Regressansprüche auch Ihnen ggü. formal anzumelden. Wir dürfen Sie daher auffordern, den Betrag i.H.v. 245 Mio. DM unter Angabe der o.g. Schadensnummern auf unser Konto bei der Westdeutschen Landesbank … zu überweisen. Als Frist für den Zahlungseingang dürfen wir uns hier den 30.3.1999 vormerken.

Abschließend möchten wir Sie noch um Abgabe einer schriftlichen Erklärung bitten, dass Sie die Einrede der Verjährung nicht erheben werden. Eine vorbereitete Erklärung, um deren unterschriebene Rückübersendung wir bitten möchten, fügen wir als Anlage bei. Auch bitten wir Sie, unser Schreiben an ihren Haftpflichtversicherer weiterzuleiten.”

Unter dem 11.3.1999 wandte sich die Beklagte mit einem Schreiben an den Kläger, in dem sie u.a. Folgendes ausführte:

„Wie Ihnen vermutlich bekannt ist, haben wir mit Schreiben vom 9.3.1999 bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der Stadt D., unsere Regressforderung i.H.v. 245 Mio. DM angemeldet. Dieses Schreiben fügen wir Ihnen anliegend zu Ihrer Kenntnisnahme bei. Aufgrund des Umstandes, dass der (uns bislang noch nicht bekannte) Haftpflichtversicherer zur Vertretung des Versicherten (also Ihnen) nur dann befugt ist, wenn ihm insoweit auch wirksam eine Vollmacht erteilt worden ist, müssen wir Sie zur Wahrung unserer Interessen bitten, uns ebenfalls eine von ihnen persönlich unterzeichnete Verjährungsverzichtserklärung zuzuleiten. Die Abgabe einer derartigen Erklärung ist in solchen Fällen üblich und stellt kein Anerkenntnis der Haftung dar. Wir dürfen Sie daher auffordern, die Ihnen anliegend musterhaft zur Verfügung gestellte Erklärung unterzeichnet an uns zurückzusenden. Wir erlauben uns, für die Zurücksendung den 30.3.1999 vorzumerken...

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