Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.07.2001) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 1./8.7.1993 (Bl. 4 ff. d.A.) vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten für die Dauer von 10 Jahren eine Fernsprechnebenstellenanlage. Der Jahresmietzins wurde mit 101.947,20 DM vereinbart. Er ermäßigte sich um 8 %, wenn die erste Jahresmiete vor Montagebeginn gezahlt wurde. Von dieser Möglichkeit machte die Beklagte mit Schreiben vom 9.7.1993 (Bl. 60 d.A.) Gebrauch. Wegen der sonstigen Regelungen wird auf den Vertragsinhalt Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22.6.1998 (Bl. 11 d.A.) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zum 30.6.1998, nachdem sie bereits am 1.1.1998 ihre Mietzinszahlungen eingestellt hatte.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 227.742,12 DM nebst 5 % Zinsen aus jeweils 55.663,56 DM seit dem 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 1998 in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren sei unwirksam, so dass die Klägerin aus dem Vertrag vom 1./8.7.1993 die Klageforderung nicht herleiten könne. Jedenfalls habe ihre Kündigung vom 22.6.1998 das Vertragsverhältnis der Parteien mit der gleichen Rechtsfolge mit sofortiger Wirkung beendet.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 105 ff. d.A.) hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Gegen eine im Wege eines Formularvertrages vereinbarte Vertragslaufzeit von 10 Jahren bestünden keine Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf § 9 AGBG. Ein Recht zur fristlosen Kündigung habe der Beklagten ebenfalls nicht zugestanden. Auch der Höhe nach sei die Klageforderung nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Dazu wiederholt und ergänzt sie ihr Vorbringen erster Instanz.
Die Klägerin beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, die bei den Akten befindlichen Schriftsätze und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 227.742,12 DM nebst Zinsen durch das Landgericht ist auch unter Berücksichtigung ihres zweitinstanzlichen Vorbringens nicht zu beanstanden.
1.)
Der der Rechtsbeziehung der Parteien zugrundeliegende Vertrag vom 1./8.7.1993 ist nicht im Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit von 10 Jahren unwirksam, so dass die Klägerin daraus keine Rechte herleiten könnte.
1.1)
Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei dem eingangs gekennzeichneten Vertrag handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG, sondern um eine Individualvereinbarung, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn der Verwender ernsthaft bereit ist, den gesetzesfremden Kern seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich zur Diskussion zu stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen, so dass die reale Möglichkeit der Beeinflussung der vorformulierten Regelungen besteht (vgl. z.B. BGHZ 85, 306 und 104, 236, BGH NJW 1992, 1107 und 2760, BGH NJW-RR 1993, 504 und WuM 1995, 1456). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Zunächst hatte die Beklagte die Möglichkeit, zwischen Vertragslaufzeiten von 5, 10 und 15 Jahren zu wählen, wobei die Höhe des Mietzinses von der gewählten Vertragsdauer abhing. Darüber hinaus stand es ihr frei, eine angebotene Erweiterung der vermieteten Anlage gegen eine Erhöhung des monatlichen Mietzinses um 258 DM in Anspruch zu nehmen. Ferner hatte sie es in der Hand, durch Vorauszahlung der vereinbarten Jahresmiete deren Reduzierung um 8 % herbeizuführen, wovon sie ausweislich ihres Schreibens vom 9.7.1993 (Bl. 60/163 d.A.) Gebrauch gemacht hat. Schließlich zeigt der Zeitraum von immerhin knapp einer Woche zwischen der Unterzeichnung durch die Klägerin und der Unterschriftsleistung der Beklagten, dass letzterer hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Ve...