Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 22.06.2001; Aktenzeichen 14 e O 97/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Juni 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14 e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.395,74 DM = 48.775,07 EUR nebst 10,5 % Zinsen von 5.913,99 DM = 3.023,78 EUR seit dem 2. Januar 1998 und aus jeweils 5.965,45 DM = 3.050,09 EUR seit dem 2. April 1998, 2. Juli 1998, 2. Oktober 1998, 2. Januar 1999, 2. April 1999, 2. Juli 1999, 2. Oktober 1999, 2. Januar 2000, 2. April 2000, 2. Juli 2000, 2. Oktober 2000, 2. Januar 2001, 2. April 2001, 2. Juli 2001 und 2. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Widerklage wird, soweit sie nicht von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 20.01./03.03.1992 (Bl. 16 ff. GA) vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten eine Fernsprechnebenstellenanlage auf die Dauer von 15 Jahren. Der monatliche Mietzins wurde mit 1.390 DM vereinbart. Wegen der sonstigen Regelungen wird auf den Vertragswortlaut Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.07.1999 (Bl. 12 GA) kündigte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine fristlose Kündigung vom 01.04.1997 das vorstehend gekennzeichnete Vertrags Verhältnis erneut fristlos.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf rückständigen Mietzins in Höhe von zuletzt 73.385,14 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren sei unwirksam, so dass die Klägerin aus dem Vertrag vom 20.01./03.03.1992 die Klageforderung nicht herleiten könne. Jedenfalls habe ihre Kündigung vom 23.07.1999 das Vertragsverhältnis der Parteien mit der gleichen Rechtsfolge mit sofortiger Wirkung beendet.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 293 ff. GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die von der Beklagten erhobene Widerklage hat es unter deren Abweisung im übrigen festgestellt, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2001 keine Ansprüche aus dem Vertrag vom 20.01./03.03.1992 herleiten könne und dass der Rechtsstreit bezüglich des Zeitraums 01.01. bis 31.12.2000 in der Hauptsache erledigt sei. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Miete zu. Die vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren führe nämlich zur Unwirksamkeit des den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrunde liegenden Vertrages. Dieser verstoße nämlich gegen § 9 AGBG bzw. § 138 BGB. Eine konkrete unangemessene Benachteiligung der Beklagten ergebe sich nämlich daraus, dass sämtliche Nachrüstungsmaßnahmen auf ihre Kosten vorzunehmen seien und dass die Erweiterung der streitgegenständlichen Anlage zu einer Verlängerung der vereinbarten Vertragslaufzeit führe. Dies habe zur Folge, dass das gesamte Risiko der zukünftigen technischen Weiterentwicklung ausschließlich in nicht hinnehmbarer Weise der Beklagten auferlegt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beantragt unter Wiederholung und Ergänzung ihres früheren Vorbringens,
- die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie insgesamt 95.395,74 DM nebst 10,5 % gestaffelten Zinsen zu verurteilen;
- die Widerklage abzuweisen.
Dabei ist Gegenstand des Zahlungsanspruchs auch der Mietzins für das Jahr 2001 in Höhe von 4 × 5.965,45 DM = 23.861,80 DM, den die Klägerin im Wege der Klageerweiterung geltend macht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2002 (Bl. 341/342 GA) haben die Parteien den Rechtsstreit auch insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt, als die Widerklage den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2001 zum Gegenstand hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Akten 41 O 142/98 LG Düsseldorf und 10 O 213/98 LG Düsseldorf = 10 U 165/00 OLG Düsseldorf lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch sachlich in vollem Umfang gerechtfertigt. Die Beklagte ist zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2001...