Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 137/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juli 2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c O 137/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die in Italien ansässige Klägerin stellt Renn- und Sportwagen her. Eines ihrer Spitzenmodelle ist der PKW A., der nur in sehr geringer Stückzahl hergestellt wurde und nur für das Fahren auf Rennstrecken vorgesehen ist; er hat keine Straßenzulassung. Der Öffentlichkeit wurde der PKW A. erstmals in einer Pressemitteilung der Klägerin am 02. Dezember 2014 mit folgenden Abbildungen vorgestellt, die eine Seitenansicht und eine Frontansicht des Fahrzeugs zeigen (Anlag rop 20).

((Abbildungen))

Die limitierte Auflage zu einem Stückpreis von 2,2 Mio. EUR war binnen weniger Tage ausverkauft. Die Fahrzeuge gibt es in zwei Modellvarianten, die sich optisch lediglich insofern unterscheiden, als bei der einen Variante die nach vorne unten gezogene Spitze des sich auf der Fronthaube befindlichen "V" in der Grundfarbe des Fahrzeugs lackiert ist, während der Rest des "V" schwarz lackiert ist, wie aus den folgenden Abbildungen ersichtlich:

((Abbildungen))

In der anderen Variante ist, wie nachfolgend abgebildet, auch die Spitze des "V" vollständig schwarz lackiert:

((Abbildungen))

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt Anbauteile für Fahrzeuge der Klägerin her. Seit 2016 vertreibt sie Bauteile im Rahmen von Tuning-Bausätzen ("Body-Kits") für den PKW B. unter der Bezeichnung "C.". Mit den Tuning-Bausätzen lässt sich das seit 2015 zu einem Nettolistenpreis von 172.607 EUR erhältliche, in der Stückzahl nicht limitierte Straßenmodell PKW B. verändern. Folgende Bausätze oder Anbauteile, die einzeln angeboten und vertrieben werden, stehen zur Verfügung: "Front kit", "Rear kit", "Side set", "Roof cover" und "Rear wing". Das "Front kit" vertreibt die Beklagte zu 1 in zwei verschiedenen Versionen, einmal mit einheitlich dunklem "V" auf der Fronthaube und zum anderen mit einem nur teilweise ausgefüllten "V". Bei einem vollständigen Umbau, der ca. 143.000 EUR kostet, wird ein Großteil der sichtbaren Karosserieverkleidung ausgetauscht. Die Beklagte zu 1) stellte einen solchen, aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlichen Umbau unter der Bezeichnung "D. C." im März 2016 auf dem Genfer Autosalon vor.

((Abbildung))

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagten verletzten mit ihrem Angebot von Bauteilen ein zu ihren Gunsten bestehendes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses bestehe an dem Teilbereich des Fahrzeugs, der aus dem nach vorne unten gekrümmten v-förmigen Element der Fronthaube des PKW A., dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element ("Strake"), dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet (Klagemuster 1). Dieser Bereich werde als Einheit verstanden, die die individuellen Gesichtszüge des PKW A. bestimme und gleichzeitig die Assoziation mit einem Flugzeug oder einem Formel-1-Wagen wecke. Das Klagemuster 1 sei mit Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 02. Dezember 2014 entstanden.

Die Klägerin vertrat weiter der Ansicht, ihr stehe - hilfsweise - ein durch die Pressemitteilung vom 02. Dezember 2014, spätestens aber durch die Veröffentlichung eines Films mit dem Titel "PKW A. - The Making Of" am 03. April 2015 entstandenes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem zweischichtigen Frontspoiler zu (Klagemuster 2), das ebenfalls verletzt sei.

Die Klägerin stützte ihre Klage - weiter hilfsweise - auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Klagemuster 3) im Hinblick auf eine weitere in der Pressemitteilung vom 02. Dezember 2014 nachfolgend gezeigte Abbildung des Fahrzeugs in einer Schrägansicht.

((Abbildung))

Des Weiteren machte die Klägerin Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz geltend und führte zur Begründung aus, dem PKW A. komme hinsichtlich der drei prägenden Merkmale wettbewerbliche Eigenart zu.

Die Klägerin machte erstinstanzlich unionsweite Unterlassung der Herstellung, des Anbietens, des Inverkehrbringens, des Ein- und Ausführens, der Benutzung oder des Besitzes der Anbauteile sowie Annexanträge (Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung) geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin mit Blick auf das Ablaufen der geltend gemachten Gesch...

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