Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 137/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.03.2022; Aktenzeichen I ZR 1/19)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Durch dieses hat das Landgericht die erstinstanzlich auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf aus den Vertriebswegen, Herausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage aus nicht eingetragenen Geschmacksmustern sowie aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Ein Anspruch darauf, dass die Beklagten es unterlassen, durch näher benannte Gestaltungsmerkmale konkretisierte "Front kits" als Anbauteile für Automobile im Gebiet der Europäischen Union herzustellen etc., die - unabhängig von der Farbe wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:

((Abbildung))

und/oder

((Abbildung))

stehe der Klägerin ebenso wenig zu wie der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, dass es die Beklagten unterlassen, "Front kits", "Rear wings", "Side sets" und "Roof cover" als Anbauteile für Sportwagen zusammen mit einer zweistelligen, auf der Tür des Sportwagens angebrachten Zahl in der Europäischen Union in ihrer Gesamtheit zu benutzen, die - unabhängig von der Farbe - so gestaltet sind, dass das Automobil nach dem Umbau wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist:

((Abbildung))

Hintergrund des Streits der Parteien ist der Umstand, dass die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, als Fahrzeugveredler Anbauteile u.a. für Fahrzeuge der Klägerin herstellt.

Unbeanstandet von der Klägerin haben sie in der Vergangenheit den "X1" veredelt und unter der Bezeichnung "ZA" mit dem nachfolgend eingeblendeten Aussehen auf den Markt gebracht

((Abbildung))

sowie den veredelten "X2" unter der Bezeichnung "ZB" mit folgendem Aussehen

((Abbildung))

und den veredelten "X3" unter der Bezeichnung "ZC" mit folgendem Aussehen

((Abbildung))

Seit 2016 vertreibt die Beklagte zu 1) im Rahmen von sog. "Tuning-Bausätzen" oder "Body-Kits" auch Bauteile für den nachfolgend eingeblendeten "X4", ein nicht limitiertes Straßenmodell, das zu einem Nettolistenpreis von 172.607,- EUR erhältlich ist:

((Abbildung))

X4 (Wirtsfahrzeug)

Nach dem Umbau, der ca. 143.000,- EUR kostet und bei dem ein Großteil der sichtbaren Karosserieverkleidung ausgetauscht wird, wird das Fahrzeug von der Beklagten zu 1) als "ZD" bezeichnet und sieht - unabhängig von der Karosseriefarbe - wie folgt aus:

((Abbildung))

ZD

Der "ZD" wurde der Öffentlichkeit erstmals anlässlich des Autosalons in G. im März 2016 präsentiert.

Die Klägerin hat in der Vergangenheit einen "X5" hergestellt, der nur in sehr geringer Stückzahl produziert wurde, lediglich für das Fahren auf Rennstrecken vorgesehen ist und dessen Nettolistenpreis 2,2 Mio. EUR betrug. In einer Pressemitteilung vom 02.12.2014, mit der er der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, war er wie folgt abgebildet:

((Abbildlungen))

Den "X5" gibt es zum einen mit einer nach vorne unten gezogenen Spitze des sich auf der Fronthaube abzeichnenden "V" in der Grundfarbe des Fahrzeugs, wie nachfolgend eingeblendet:

((Abbildlungen))

In einer zweiten Variante ist auch die Spitze des "V" vollständig schwarz gefärbt, wie nachfolgend zu sehen:

((Abbildlungen))

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten mit ihrem Angebot von Bauteilen zum Umbau des Wirtsfahrzeuges zu ihren - der Klägerin - Gunsten bestehende, nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Vorrangig macht sie ein solches an dem Teilbereich ihres Fahrzeuges geltend, der aus dem nach vorne unten gekrümmten, V-förmigen Element der Fronthaube des "X5", dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element ("Strake"), dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet ("Philtrum"), besteht (Klagegeschmacksmuster I). Dieser Teilbereich werde, meint die Klägerin, als Einheit verstanden. Das hieran bestehende Schutzrecht sei mit der Veröffentlichung der oben genannten Pressemitteilung entstanden. Jedenfalls sei durch die Pressemitteilung ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Teil des zweischichtigen Frontspoilers entstanden, dass die Klägerin als Klagegeschmacksmuster II im Rahmen des Hauptantrags nachrangig zum Klagegeschmacksmuster I geltend ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge