Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 5 O 124/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Juli 2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal (5 O 124/15) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.077,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 40 % des ihr ab dem Jahre 2018 infolge des Verkehrsunfalles vom 16. Dezember 2014 entstandenen Rückstufungsschadens aus ihrer Vollkaskoversicherung bei der Provinzial bzgl. Fahrzeug A... zu ersetzen.
Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von der außergerichtlichen Gebührenforderung des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 650,34 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 90% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen.
Das vorliegende Urteil ist vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16. Dezember 2014 gegen 17:00 Uhr auf der B... Straße im C... Ortsteil D... ereignete.
Die Klägerin befuhr mit dem von ihr gehaltenen PKW Porsche Cayenne, amtliches Kennzeichen A..., den sie bei der E... (im Folgenden: Leasinggeberin) geleast hatte, die B... Straße in Fahrtrichtung F.... Mit ihr als Beifahrerin befand sich die Zeugin G... im Porsche Cayenne. In Höhe des von der Klägerin bewohnten Hauses Nr. 257 beabsichtigte sie nach links abzubiegen. Dort befindet sich ein asphaltierter Weg, auf dem man zunächst zu mehreren angrenzenden Häusern gelangt und dann noch etwas weiter fahren kann, bevor er endet. Dieser Weg ist von der B... Straße über einen abgesenkten Bordstein erreichbar.
Der Beklagte befuhr mit seinem Ford Focus, amtliches Kennzeichen H..., die B... Straße hinter der Klägerin in derselben Fahrtrichtung. Als die Klägerin abbog, wollte der Beklagte zu 1) an der linken Fahrzeugseite des Porsches Cayenne vorbeifahren. Die Fahrzeuge kollidierten. Der Porsche Cayenne wurde im Frontbereich links beschädigt, wobei unter anderem die Radaufhängung brach. Der Ford Focus wurde rechts am Kotflügel und an der Beifahrertür beschädigt.
Unter Ziffer XI 3. der Leasingbedingungen der Leasinggeberin heißt es:
"Der Leasingnehmer ist - vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Leasinggeber - ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu Gunsten des Leasinggebers geltend zu machen."
Die Klägerin beauftragte am 17. Dezember 2014 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, das dieser am 19. Dezember 2014 erstellte. Sie nahm für 15 Tage einen Mietwagen in Anspruch, wofür ihr 1.695,75 EUR (brutto) in Rechnung gestellt wurden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2014, einem Montag, nahm die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung, die I..., in Anspruch, die am 12. Januar 2015 die Freigabe zur Reparatur erteilte. Am 21. Januar 2015 war der Porsche Cayenne repariert.
Ebenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2014 hatte die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche unter Fristsetzung von zehn Tagen geltend gemacht. Die Beklagte zu 2) antwortete mit Schreiben vom 09. Januar 2015, das bei der Klägerin am 19. Januar 2015 einging, dass man dem Beklagten zu 1) ein Mitverschulden von 30% anrechne. Weiterer vorgerichtlicher Schriftwechsel blieb erfolglos.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe rechtzeitig links geblinkt, mit den linken Rädern an der Mittellinie angehalten und für gewisse Zeit gestanden, um vor dem Abbiegen Gegenverkehr vorbeifahren zu lassen. Als die Gegenfahrbahn frei gewesen sei, habe sie kurz zurückgeschaut und sei angefahren. Der Beklagte zu 1) sei nach dem Passieren des Gegenverkehrs "im Schwung" von hinten kommend mit einer erheblichen Geschwindigkeit um sie herum gefahren. Das sei für sie erst in der allerletzten Sekunde erkennbar gewesen, als sie ihrer zweiten Rückschaupflicht bereits nachgekommen sei. Zur Schadenshöhe behauptet sie, dass die Reparatur im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage, das Abwarten der Reparaturfreigabe und Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung nicht schuldhaft verlängert worden sei. Sie habe nicht ohne weiteres eine Reparaturauftrag von über 10.000,00 EUR erteilen können und nicht innerhalb von zwei Tagen Kreditquellen erschließen können. Sie ist der Ansicht gewesen, der Porsche Cayenne gehöre in die Mietwagenklasse 10. Außerdem handele es sich bei dem Weg, in den sie einbiegen wollte, um keine Grundstückseinfahrt i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO, sondern um eine Stichstraße bzw. Seitenstraße.
Die Klägerin hat zunä...