Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 40 O 42/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil bleibt die Klage (im Ergebnis) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 77 % und der Beklagten zu 23 % auferlegt, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin kaufte im Januar des Jahres 2012 bei der Firma A. 24.000 kg Mehl, die zusammen mit einer Partie Olivenöl und Oregano von der Beklagten per Lkw-Transport von Italien zur Geschäftsanschrift der Klägerin in XY. transportiert werden sollten. Auf dem Frachtbrief (Anl. K3) ist als Frachtgut 24.000 kg "B." angegeben. Auftraggeber der Beklagten ist der unter der Bezeichnung Handelsagentur C. handelnde D. gewesen, gegen den die Klägerin in dem aus dem vorliegenden Rechtsstreit abgetrennten Verfahren vor dem LG Oldenburg - 16 O 1155/13 - vorgeht. Die Beklagte übernahm zwei 20 Fuß Container mit der Bezeichnung BU 109 und BU 129, von denen der letztgenannte in Italien beim Ladevorgang auf einen Waggon umstürzte. Die Ladung dieses Containers wurde vernichtet. Der andere Container wurde nach Deutschland zum Lager der Beklagten in Köln transportiert, der Klägerin jedoch nicht ausgeliefert, weil sich die Beklagte auf ein Pfandrecht wegen offenstehender Forderungen gegenüber ihrem Vertragspartner, dem unter der Bezeichnung Handelsagentur C. handelnden Herrn D., berief. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für den Verlust des Transportgutes in Höhe von 11.196,- EUR für das Mehl, 6.352,50 EUR für das Olivenöl und 26.250,- EUR für das Oregano. Darüber hinaus verlangt sie die für eine Ersatzbeschaffung entstandenen weiteren Kosten von 1.080,- EUR.
Die Klägerin hat behauptet, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Olivenöl um solches von höchster Qualität, welches unverzüglich, unmittelbar vor Ort kaltgepresst und lang haltbar gewesen sei und bei dem streitgegenständlichen Oregano um handgepflückten Wildoregano vom Fuße des Ätna gehandelt habe.
Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob die für die Beklagte tätige Unterfrachtführerin bei Übernahme der beiden Container Kenntnis davon hatte, dass sich darin außer Mehl auch noch Olivenöl und Oregano befanden.
Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit 4 Gegenforderungen von 9.394,50 EUR, 3.131,50 EUR, 703,80 EUR und 1.288,90 EUR, insgesamt 14.518,70 EUR zuzüglich Zinsen von 3.904,67 EUR und Tageszinsen von 2,60 EUR erklärt, die ihr gegenüber ihrem Auftraggeber, Herrn D., zuständen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der der Klägerin grundsätzlich nach Art. 13 CMR i.V.m. § 421 Abs. 1 S. 2 HGB zustehende Anspruch auf Schadensersatz von 18.344,- EUR durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen sei. Die Klägerin sei Empfängerin des Frachtguts nach Art. 13 CMR, was sich hinsichtlich des streitgegenständlichen Mehls aus dem Frachtbrief und bezüglich des nicht in dem abgestürzten Container befindlichen weitertransportierten Oreganos und Olivenöls aus der unstreitigen Vereinbarung des Weitertransports ergebe. Hinsichtlich des im abgestürzten Container befindlichen Olivenöls sei die Klägerin als Empfängerin im Sinne von Art. 13 CMR anzusehen, weil die Beklagte ihr Vorbringen, ihr sei die Ware untergeschoben worden, in keiner Weise konkretisiert habe.
Die Beklagte könne sich nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen, da sie zu den Umständen des Absturzes nichts vorgetragen habe. Sie hafte auch für die mittlerweile verdorbene Ware. Ob ihr insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe, könne dahinstehen, weil sich dieses nur auf konnexe Forderungen erstreckt hätte und auch der Höhe nach nicht dazu berechtigt hätte, die gesamte Restladung zurückzuhalten. Darüber hinaus wäre die Beklagte zur Verwertung der verderblichen Ware am Markt verpflichtet gewesen. Als Ersatzanspruch in Bezug auf das Mehl sei der Rechnungspreis i.H.v. 11.196,- EUR anzusetzen. Da die Beklagte für das zerstörte Mehl in Höhe der Hälfte dieses Betrages Ersatzleistungen von der Versicherung erhalten habe, könne sie die in der Handelsrechnung aufgeführten Preise nicht bestreiten. Die Beweisaufnahme habe in Bezug auf das Olivenöl einen Wer...