Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bauwerksverjährung bei Mängeln eines Software-Programms zur Heizungssteuerung

 

Normenkette

BGB § 633 Abs. 3, § 638 Abs. 1 a.F.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.6.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin gem. § 633 Abs. 3 BGB auf Erstattung der von ihr getragenen Fehlerfeststellungskosten ist verjährt. Anderweitige Ansprüche bestehen nicht.

1. Das für die Verjährung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen, weil ein etwaiger Anspruch der Klägerin nach § 638 BGB a.F. vor dem 1.1.2002 bereits verjährt war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, EGBGB, § 62. Aufl., Art. 229, § 6 Rz. 3).

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren nach § 638 BGB a.F. bei beweglichen Sachen in 6 Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in 1 Jahr und bei Bauwerken in 5 Jahren.

a) Die Klägerin sieht das von der Beklagten erstellte Software-Programm (erst) am 17.11.1997 als abgenommen an (Bl. 253 GA). Zu diesem Zeitpunkt war das von der Beklagten entwickelte Steuerungsprogramm auch bezüglich des Kessels 1 etwa eineinhalb Jahre vor Ort im Einsatz; die bei dem Programm vorhandenen Fehler waren mittlerweile beseitigt; am 17.11.1997 fand die endgültige TÜV-Abnahme ohne Beanstandungen statt.

Auch wenn man zugunsten der Klägerin von einer Abnahme (erst) am 17.11.1997 ausgeht, so hätte die am 24.7.2000 bei Gericht eingereichte Klage die Verjährung des § 638 BGB a.F. nur rechtzeitig unterbrechen können, wenn die Werkleistung der Beklagten der fünfjährigen Verjährungsfrist unterfallen würde.

Für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung nach dem 17.11.1997 fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Insbesondere verhandelten die Parteien in der Folgezeit nicht in einer Art und Weise über den von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 12.7.1998 erstmalig geltend gemachten Schadensersatzanspruch, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, die Beklagte sei mit der Zurückstellung der gerichtlichen Geltendmachung einverstanden und werde dem Anspruch nur sachliche Gründe entgegenhalten. Denn die Beklagte ließ sich zu keinem Zeitpunkt auf Verhandlungen mit der Klägerin ein; vielmehr lehnte sie den geltend gemachten Anspruch ohne vorherige Verhandlungen mit der Klägerin mit Schreiben vom 9.3.1999 ab.

b) Unter „Arbeiten bei Bauwerken” i.S.d. § 638 BGB a.F. sind nicht nur die Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch die Arbeiten zu verstehen, die für die Erneuerung und den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (BGH, NJW 1984, 168; v. 16.9.1993 – VII ZR 180/92, MDR 1994, 63 = NJW 1993, 3195). Danach kann allerdings nicht schon jede Reparatur an einem Gebäude, z.B. nicht schon die Ausbesserung einzelner Schäden, als „Arbeit bei Bauwerken” angesehen werden. Die erforderliche Abgrenzung kann nicht allgemein, sondern nur nach den Gegebenheiten des jeweiligen Falles entschieden werden. Instandsetzungs- und Umbauarbeiten sind dann als „Arbeiten bei Bauwerken” anzusehen, wenn entspr. Leistungen bei Neuerrichtung „Arbeiten bei Bauwerken” wären und wenn sie nach Umfang und Bedeutung solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind. Denn auf derartige Instandsetzungsarbeiten trifft der gesetzgeberische Grund für die längere Verjährungsfrist bei Bauwerksarbeiten nach der ähnlichen Interessenlage gleichermaßen zu. Auch bei solchen Instandsetzungsarbeiten besteht allgemein die Gefahr, dass Mängel erst nach Jahren erkannt werden (BGH, NJW 1984, 168).

c) Für die Werkleistung des Klägers – Erstellung eines Software-Programms zur Steuerung, Regelung und Überwachung von zwei Heizkesseln – gilt keine fünfjährige Verjährungsfrist, weil es sich nicht um „Arbeiten bei Bauwerken” i.S.d. § 638 BGB a.F. handelt.

aa) Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, sind der Errichtung des Bauwerks zuzuordnen. Auch für sie gilt die Verjährungsregelung des § 638 BGB a.F. für Bauwerke (BGH v. 17.12.1992 – VII ZR 45/92, MDR 1993, 539 = NJW 1993, 723 [724]). Das ist bei den eigentlichen Bauarbeiten wie bei den zugehörigen geistigen Leistungen auch dann anzunehmen, wenn es um die grundlegende Erneuerung oder die Erweiterung eines Bauwerkes geht (BGH v. 17.12.1992 – VII ZR 45/92, MDR 1993, 539 = NJW 1993, 723 [724]). Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, sind vor allem die Leistungen der Architekten, Statiker, Vermessungsingenieure und weiteren Ingenieure, die bestimmungsgemäß ihre Verkörperung im Bauwerk finden (vgl. BGH v. 3.12.1998 – VII ZR 109/97, MDR 1999, 737 = NJW 1999, 2434; OLG Düsseldorf v. 4.12.1998 – 22 U 127/98, OLGReport Düsseldorf 1999, 308 = NJW-RR 1999, 814 [815]; OLG München MDR 1974, 753; Soerge...

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