Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 184/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers (insoweit mit der Maßgabe, dass auch der vom Landgericht abgewiesene Teil der Klage als unzulässig abgewiesen wird) - das am 14. Februar 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Auskunftsklage wird als unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.510.000,00 EURfestgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten 10.000,00 EUR und auf die Berufung des Klägers 1.500.000,00 EUR entfallen.
Gründe
I. Der Kläger ist als gemeinnütziger Verbraucherschutzverein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern.
Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter anderem Telefon- und Internetzugangsdienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher erbringt.
Die Beklagte stellte ihren Kunden seit 2012 bei der Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen zunächst für Rücklastschriften einen Betrag in Höhe von 13 EUR und für Mahnungen einen Betrag in Höhe von 9 EUR in Rechnung. Auf Antrag des Klägers untersagte das Landgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 07.01.2013 (Az. 12 O 649/12) die Erhebung von Rücklastschriftpauschalen und Mahnkostenpauschalen in der vorgenannten Höhe. Diese Beschlussverfügung, die der Beklagten am 14.01.2013 zugestellt wurde, bestätigte das Landgericht auf den Widerspruch der Beklagten durch Urteil vom 05.06.2013 (Az. 12 O 649/12). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 13.02.2014 (Az. I-6 U 84/13). Die im Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung erkannte die Beklagte als endgültige Regelung an.
Wegen der Erhebung von Rücklastschriftpauschalen in Höhe von mindestens 13 EUR und Mahnpauschalen in Höhe von mindestens 9 EUR nach dem 29.01.2013 nahm der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage nach § 10 UWG auf Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch (nachfolgend auch: Vorprozess). Zur Finanzierung schaltete er einen Prozessfinanzierer ein, der ihm im Unterliegensfall von Kosten freistellen und im Obsiegensfall am abgeschöpften Gewinn beteiligt werden sollte. Der vom Kläger im Vorprozess erhobenen Klage gab das Landgericht durch Teilurteil vom 11.11.2015 (Az. 12 O 5/15) in der Auskunftsstufe unter Abweisung des Hauptantrags nach dem Hilfsantrag statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch Schlussurteil vom 07.02.2017 (Az. I-20 U 139/15; GRUR-RR 2017, 331 - Gewinne aus Rücklastschriften) zurück, wohingegen er die Beklagte auf die Berufung des Klägers nach dem Hauptantrag verurteilte. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof - nach Erlass des im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Urteils - durch Urteil vom 13.09.2018 (Az. I ZR 26/17; GRUR 2018, 1166 - Prozessfinanzierer) dieses Schlussurteil aufgehoben, auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts vom 11.11.2015 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Seit Mitte August 2013 und bis April 2015 stellte die Beklagte ihren Kunden für Rücklastschriften einen Betrag in Höhe von 9,50 EUR und für Mahnungen einen Betrag in Höhe von 6,50 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 02.10.2013 mahnte der Kläger die Beklagte ohne Erfolg ab. Auf eine vom Kläger sodann erhobene Unterlassungsklage untersagte das Landgericht Düsseldorf der Beklagten durch - infolge Berufungsrücknahme - rechtskräftiges Urteil vom 25.02.2015 (Az. 12 O 64/14) die Erhebung dieser Pauschalen.
Mit ihrer vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage nach § 10 UWG auf Herausgabe des Gewinns wegen der Erhebung von Rücklastschriftgebühren in Höhe von mindestens 9,50 EUR und Mahnpauschalen in Höhe von mindestens 6,50 EUR seit dem 16.08.2013 in Anspruch. Der Kläger ist der Ansicht, die in Rechnung gestellten Beträge seien weiterhin überhöht gewesen; die Beklagte habe daher vorsätzlich eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt.
Zur Finanzierung dieses Prozesses hat der Kläger wiederum einen Prozessfinanzierer eingeschaltet, der ihm im Unterliegensfall von Kosten freistellen und im Obsiegensfall am abgeschöpften Gewinn beteiligt werden soll. Das Bundesamt für Justiz hat unter dem 31.08.2016 Folg...