Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen 4 0 153/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Krefeld vom 2.4.2001 im Verfahren zur Zwangsversteigerung des im Wohnungsgrundbuch von K. Blatt … auf den Namen S. P. eingetragenen Wohnungseigentums, Aktenzeichen 42 K 84/99, teilweise begründet und der Teilungsplan dahingehend zu ändern ist, dass die Beklagte nur mit einer Forderung in Höhe von 4.975,80 EUR (9.731,82 DM) vor derjenigen der Klägerin zu befriedigen ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
Die Klägerin beansprucht einen Vorrang vor der Beklagten mit einer Forderung über 16.000,00 DM. d.h. in voller Höhe der von der Beklagten im Zwangsverwaltungsverfahren verauslagten Vorschüsse. Vor dem Hintergrund dieses Antrags ist das klägerische Begehren dahin auszulegen, dass sie vorrangige Befriedigung unabhängig von der Verwendung der Vorschüsse und nicht nur insoweit begehrt, wie Wohngeldforderungen beglichen wurden.
I.
Die Beklagte ist vor der Klägerin zu befriedigen, soweit ihre in dem Zwangsverwaltungsverfahren geleisteten Vorschüsse zur Deckung der Verfahrenskosten der Zwangsverwaltung sowie zur Zahlung laufender Wohngelder verwandt worden sind. Dagegen steht ihr kein Vorrang zu, soweit rückständige Wohngeldforderungen aus der Zeit vor der Anordnung der Zwangsverwaltung beglichen sowie die Sonderumlage gezahlt wurde.
1.
Ein Anspruch der Beklagten, wegen der von ihr verauslagten Vorschüsse vor der Klägerin – deren Ansprüche der Rangklasse des § 10 Abs.1 Nr.4 ZVG unterfallen – befriedigt zu werden, folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten nicht schon aus einem allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass Verfahrenskosten aus dem Versteigerungserlös vorab zu entnehmen sind. Ein derartiger Grundsatz besteht nicht verfahrensübergreifend mit der Folge, dass im Zwangsversteigerungsverfahren auch Kosten anderer, selbst nicht kostendeckender Vollstreckungsmaßnahmen ohne weiteres Vorrang genießen. Ausgaben der Verwaltung sowie Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens sind zwar gem. § 155 Abs. 1 ZVG im Zwangsverwaltungsverfahren selbst aus dessen Erlös, d.h. aus den Nutzungen des Grundstücks, vorab zu befriedigen. Entsprechend kann der betreibende Gläubiger Ersatz für gem. § 161 Abs.3 ZVG geleistete Vorschusszahlungen im Zwangsverwaltungsverfahren vorab beanspruchen. Inwieweit Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach § 155 Abs.1 ZVG außerhalb der Zwangsverwaltung ein Vorrang gebührt, ist indessen allein nach § 10 ZVG, hier § 10 Abs.1 Nr.1 ZVG zu beurteilen (vgl. RGZ 25, 227, 230 f.; Steiner/Eickmann, ZVG, § 10 Rdn. 26; § 153 Rdn. 81; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Auflage, § 155 Rdn. 12). Die Regelung des § 10 Nr.1 ZVG beruht auf der Erwägung, dass sich die in der Zwangsversteigerung befriedigten Realgläubiger mit dem Schaden des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers bereichern würden, wenn das Grundstück durch Verwendung der geleisteten Verwaltungsvorschüsse erhalten worden ist, der hierdurch erzielte höhere Kaufpreis jedoch lediglich den Realgläubigern zugute käme (RGZ 25, 227, 228; 41, 321, 323; OLG Köln, Rpfleger 1998, 482). Weder die – der Befriedigung des betreibenden Gläubigers dienende – Zwangsverwaltung als solche noch jede Maßnahme in deren Rahmen muss sich aber dergestalt vorteilhaft im Versteigerungsverfahren auswirken. Nur wenn die materiellen Voraussetzungen des § 10 Nr.1 ZVG vorliegen, ist es daher gerechtfertigt, die Kosten einer nicht auf Betreiben und im Interesse der Realgläubiger veranlassten Zwangsverwaltung aus dem Erlös der Zwangsversteigerung bevorzugt zu befriedigen. Ansonsten hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass jeder Gläubiger die Kosten der von ihm betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen zu tragen hat (RGZ 25, 227, 230).
2.
Die Zwangsverwaltung als solche diente vorliegend der Erhaltung des Grundstücks, so dass die Beklagte vorrangig zu befriedigen ist, soweit ihre Vorschüsse zur Deckung der Verfahrenskosten der Zwangsverwaltung verwandt worden sind. Die Wohnung der Schuldnerin stand leer; laufende Wohngelder wurden nicht mehr beglichen. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Zwangsverwaltung schon deshalb als werterhaltende Maßnahme dar, weil sie die Begleichung der – ihrerseits dem Erhalt des Grundstücks dienenden (dazu unter 3.) – laufenden Wohngelder ermöglichte.
Verfahrenskosten in diesem Sinne sind aus den Vorschüssen in Höhe von 1.632,13 DM beglichen worden; insoweit besteht mi...