Leitsatz (amtlich)

1. Haben die Vertragsparteien einen ortsfesten Verkaufsanhänger mit einem Verkaufsstand für Fisch als „Gebäude” eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart, so sind die Regelungen für versicherte Gebäude und nicht die Beschränkungen anzuwenden, die § 2 Nr. 3 AFB 87 für die Versicherung beweglicher Sachen vorsieht.

2. Der Anspruch auf Versicherungsentschädigung in Form der notwendigen Reparaturkosten nach § 11 Nr. 1b) AFB besteht bis zur Höhe des Versicherungswerts, d.h. bei Gebäuden nach § 5 Nr. 1a) AFB 87 bis zur Höhe des Neuwerts, und ist deshalb nicht auf den Zeitwert beschränkt.

3. Die Entschädigung auf Reparaturkostenbasis wird durch § 11 Nr. 5 AFB 87 nicht an die Sicherung der Wiederherstellung als Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsteil gebunden, der den Zeitwert übersteigt („Neuwertspitze”).

 

Normenkette

AFB 87 § 2 Nr. 3, § 5 Nr. 1a, § 11 Nr. 1a und b, § Nr. 5 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 1 O 328/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.2.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.417,67 Euro (= 6.684,38 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 4.10.2000 zu zahlen, und zwar auf das Konto des Klägers Nr. … bei der Volksbank K. eG (BLZ: …).

Im Übrigen bleibt es bei der Abweisung der Klage.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 3/5, der Beklagten zu 2/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

Der Kläger kann wegen des Brandschadens vom 12.5.2000 an dem versicherten mobilen Fischverkaufsstand weitere Entschädigungsleistungen aus der bei der Beklagten unterhaltenen Geschäftsgebäudeversicherung (AFB 87) beanspruchen.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommen die Beschränkungen, die § 2 Nr. 3 AFB 87 (GA 37) für die Versicherung beweglicher Sachen vorsieht, von vornherein nicht zum Zuge. Die Parteien haben das versicherte Objekt – einen ortsfest betriebenen Verkaufsstand für Fischprodukte, installiert auf einem Verkaufsanhänger – seiner Nutzungsart entspr. als „Gebäude” eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart (Police GA 34: „Art des Gebäudes: Verkaufswagen”). Damit ist dem maßgeblichen Parteiwillen entspr. (Prölss/Kollhosser, 26. Aufl., § 97 VVG Rz. 1) festgelegt, dass auf das Versicherungsobjekt die Regelungen anzuwenden sind, die für versicherte Gebäude gelten.

2. Dem Kläger steht entgegen dem angefochtenen Urteil der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zu, ohne dass die Verwendung des die bereits erbrachte Zahlung von 38.500 DM (Zeitwert) übersteigenden Entschädigungsbetrags zur Wiederherstellung gesichert sein müsste.

a) Der Anspruch auf Versicherungsentschädigung in Form der Reparaturkosten ist nicht auf den Zeitwert beschränkt. Nach § 11 Nr. 1b) AFB 87 sind im Regelfall, der hier vorliegt, die notwendigen Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswerts unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zu ersetzen. Versicherungswert von „Gebäuden” ist gem. § 5 Nr. 1a) AFB 87 der Neuwert. Bis zur Höhe des Neuwerts und nicht etwa auf den Zeitwert beschränkt ist also Ersatz der Reparaturkosten geschuldet. Daraus folgt zugleich, dass, soweit § 11 Nr. 1a) AFB 87 Neuwertentschädigung für „zerstörte” Sachen zusagt, damit erst der Fall gemeint ist, in dem die Reparaturkosten den Neuwert erreichen. Unstreitig belaufen sich die Reparaturkosten auf 50.500 DM netto. Auf die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer ist wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers abzustellen. Der Neuwert zur Zeit des Versicherungsfalls war nach Behauptung des Klägers auf 69.870 DM netto (GA 10), nach Behauptung der Beklagten auf 86.600 DM netto (GA 44, 135) zu veranschlagen. Die Instandsetzungskosten bleiben demnach auf Grundlage der Behauptungen beider Parteien unter dem seinerzeitigen Neuwert.

b) Nur für die Entschädigung des Neuwerts sieht § 11 Nr. 5 AFB 87 die Sicherung der Wiederherstellung als Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsteil vor, der den Zeitwert übersteigt („Neuwertspitze”). Die Entschädigung auf Reparaturkostenbasis ist entgegen der Auffassung des LG nicht an diese Voraussetzung geknüpft. Insoweit enthalten die Vertragsbedingungen in § 11 Nr. 1b) AFB 87 (vgl. auch § 11 Nr. 5 Abs. 2 S. 2 AFB 87) eine spezielle Regelung, dergestalt, dass die Entschädigung (nur) um eine etwaige Wertverbesserung (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., R IV: „Die Neuwertspanne besteht in der etwaigen Zunahme des Zeitwerts durch die Reparatur”) gekürzt wird. In den Versicherungsbedingungen ist dies dahingehend formuliert, die Reparaturkosten würden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache ggü. dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Damit ist die Neuwertspitze abgeschöpft. Für eine solche Verbesserung durch eine Reparatur i...

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