Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 31.03.2014; Aktenzeichen 12 O 65/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.3.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der durch die Nebenintervention der Beklagten zu 2. verursachten Kosten - werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen ist bereits die Aktivlegitimation des Klägers zweifelhaft. Letztlich kann aber die Richtigkeit des tragenden Arguments des LG dahinstehen, der darlegungsbelastete Kläger habe seine Eigentümerstellung nicht substantiiert dargetan. Darüber hinaus braucht die Streitfrage nicht abschließend entschieden zu werden, ob dem Kollisionsereignis vom 30.1.2010 entsprechend der Behauptung der Beklagten zu 2. eine Unfallmanipulationsabsprache zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. zugrunde liegt.
Die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung scheitert im Ergebnis jedenfalls daran, dass der Kläger nicht schlüssig darzulegen vermag, dass die streitgegenständlichen Fahrzeugschäden in Höhe von 9.441,32 EUR netto auf das Kollisionsereignis vom 30.1.2010 zurückzuführen sein sollen. Es ist aufgrund des zu den Akten gelangten Lichtbildmaterials von den an der rechten Seite des Pkw Mercedes-Benz S 400 - CDI eingetretenen Beeinträchtigungen offenkundig, dass diese entgegen der Behauptung des Klägers nicht sämtlich ihre Ursache in dem fraglichen Anstoß durch den Pkw Opel Astra haben können. Eine allenfalls feststellbare Teilkompatibilität lässt wegen des Vorhandenseins nicht beseitigter und teilüberdeckter Vorschäden an der rechten Fahrzeugseite auch nicht die Feststellung eines abgrenzbaren unfallbedingten Teilschadens zu. Hinzu kommt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug an anderen Stellen von zahlreichen Vorschadensereignissen betroffen war, deren ordnungsgemäße Instandsetzung sich nicht feststellen lässt. Bezüglich eines im Jahre 2007 eingetretenen massiven Frontschadens beruft sich der Kläger der Wahrheit zuwider auf völlige Unkenntnis.
Der durch den Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige XXX hat für die Fertigung des Gutachtens vom 3.2.2010 ohne eigene Sachprüfung einfach die Richtigkeit der Angabe des Klägers unterstellt, die zahlreichen Vorschäden seien ordnungsgemäß repariert worden. Aus diesem Grund bietet auch die gutachterliche Stellungnahme mit den Wiederbeschaffungs- und Restwertangaben einschließlich der Bezifferung der Reparaturkosten für die Beseitigung der ohnehin nur teilkompatiblen Beeinträchtigungen keine taugliche Grundlage für die Quantifizierung irgendeines ersatzfähigen Fahrzeugschadens. Die Klage muss daher in voller Höhe einschließlich der Kosten für die Erstellung des Gutachtens XXX, das aus durch den Kläger zu vertretenden Gründen für die Bestimmung eines ersatzfähigen Fahrzeugschadens unbrauchbar ist, der Abweisung unterliegen.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258). Derartige Zweifel sind hinsichtlich der Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung des LG im Ergebnis nicht gegeben. Allerdings sieht sich der Senat veranlasst, über den Begründungsumfang im angefochtenen Urteil hinaus auf ein Argument abzustellen, aufgrund dessen sich jenseits aller Zweifel bezüglich der Aktivlegitimation des Klägers und der Authentizität des streitigen Kollisionsereignisses zwingend die Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung ergibt. Es ist dies der von beiden Beklagten erhobene Einwand der fehlenden Kompatibilität aller klagegegenständlichen Schäden an der Beifahrerseite des Pkw Mercedes-Benz S 400 CDI.
Unabhängig davon ist das Fahrzeug aufgrund mehrerer Altunfälle von einer massiven Vorschadensproblematik betroffen. Aufgrund dieser ist in Frage zu stellen, ob infolge des Schadensereignisses vom 30.1.2010 wirtschaftlich überhaupt noch ein Reparaturschadensfall eintreten konnte oder ob nicht auf Totalschadensbasis hätte abgerechnet werden müssen. Die diversen Altschäden sind im Gutachten XXX nicht angemessen berücksichtigt, weil der Kfz-Sachverständige sich allei...