Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Juli 2019 verkündete Teilurteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (10 O 52/17 [EnW]) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Stadt I. abgeschlossene Strom-Konzessionsvertrag für das Gebiet der Stadt I. vom 17. März 2016 wirksam ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen in ausschließlich öffentlicher Hand, macht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte, die derzeit noch das Stromnetz der allgemeinen Versorgung auf dem Gebiet der Stadt I. betreibt, Ansprüche unter anderem auf Auskunft und Übereignung bezüglich dieses Stromnetzes geltend.

Der letzte zwischen der Stadt I. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende Stromkonzessionsvertrag (Anlage K4) lief zum 31. Dezember 2011 aus. Bereits zuvor und auch nach diesem Datum versuchte die Stadt, die Konzession neu zu vergeben. Den bislang letzten Versuch leitete sie mit einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 17. Juni 2014 ein. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte bekundeten hierauf ihr Interesse an dem Abschluss eines Konzessionsvertrags und beteiligten sich an dem weiteren Vergabeverfahren. Im Laufe desselben erhob die Beklagte verschiedene Rügen, die unter anderem die Bewertungsmethode und Auswahlkriterien betrafen, aber von der Stadt jeweils zurückgewiesen wurden.

Auf die Aufforderung der Stadt I. gaben sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte im Frühjahr 2015 letztverbindliche Angebote ab. Nach deren Wertung durch die Stadt lag das Angebot der Klägerin mit 978 von 1000 möglichen Punkten auf dem ersten Rang und dasjenige der Beklagten mit 959,5 Punkten auf dem zweiten Rang. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (Anlage K5) teilte die Stadt der Beklagten entsprechend einem vorangegangenen Ratsbeschluss vom 14. Juli 2015 mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag im Konzessionsvergabeverfahren auf das Angebot der Klägerin zu erteilen. Der Vertrag werde frühestens am 15. September 2015 geschlossen.

Die Beklagte erklärte gegenüber der Stadt mit Schreiben vom 5. August 2015, dass die Angebotswertung für sie nicht nachvollziehbar sei. Sie bat um Übersendung diverser Unterlagen. Die Stadt I. gewährte der Antragstellerin daraufhin mit Bescheid vom 17. August 2015 (Anlage B59) unter anderem Einblick in die teilgeschwärzte Angebotsauswertung (Anlage B60).

Mit Antragsschrift vom 31. August 2015 hat die Beklagte im Verfahren 25 O 42/15 vor dem Landgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Stadt I. beantragt, mit der dieser aufgegeben werden sollte, es zu unterlassen, mit der Klägerin auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14. Juli 2015 einen Wegenutzungsvertrag nach § 46 EnWG über die Verlegung und den Betrieb von zum Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung gehörenden Leitungen abzuschließen. Das Landgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 22. Oktober 2015 entsprochen. Auf die Berufung der Stadt hat das Oberlandesgericht Celle im Verfahren 13 U 141/15 (Kart) das landgerichtliche Urteil mit Berufungsurteil vom 17. März 2016 abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im Anschluss an dieses Urteil schlossen die Stadt I. und die Klägerin noch an demselben Tag einen Stromkonzessionsvertrag (Anlage K3). Den Vertragsschluss machte die Stadt am 30. März 2016 im Bundesanzeiger bekannt (Anlage K6).

Im Juni 2016 begann die Klägerin mit der Beklagten über die Übereignung des Stromnetzes zu verhandeln. Mit einem Schreiben vom 27. Oktober 2016 (Anlage K19) lehnte die Beklagte Verhandlungen über die Netzherausgabe jedoch endgültig ab.

Mit Klageschrift vom 25. April 2017 hat die Klägerin daraufhin Stufenklage beim Landgericht Dortmund erhoben, mit der sie von der Beklagten unter anderem Informationen über das Stromnetz sowie, auf einer nachfolgenden Stufe, dessen Übereignung verlangt. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 hat die Klägerin, weil die Beklagte das wirksame Zustandekommen eines Konzessionsvertrags zwischen der Stadt I. und der Klägerin bestritten hat, diesbezüglich Zwischenfeststellungsklage erhoben.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte mit Einwänden gegen die Wirksamkeit des Vertragsschlusses nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Celle präkludiert sei. Mit ihren nunmehrigen Einwänden gegen den Vertragsschluss sei die Beklagte überdies unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Im Übrigen sei das Vergabeverfahren auch ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der zwischen der Klägerin und der Stadt I. abgeschlossene Stromkonzessionsvertrag für das Gebiet der Stadt I. vom 17. März 2016 wirksam ist.

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