Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Umfang der sich grundsätzlich aus § 242 BGB ergebenden Auskunftsansprüche des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 19.08.2010; Aktenzeichen 12 O 160/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der II. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund vom 19.8.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, bezogen auf den Standort H. den Klägern Auskunft zu erteilen über die seit dem 21.4.1995 bis zum 21.4.2005

von Herstellern und/oder Dienstleistungsanbietern an die Beklagte gezahlten Zuschüsse, die ausschließlich für Werbezwecke bestimmt gewesen sind,

sowie Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Verwendung der von den Klägern an die Beklagte gezahlten Werbe-kostenbeiträge.

Die Stufenklage (Anträge zu Ziff. 1 - 4 des Schriftsatzes vom 24.6.2005) und der weitergehende Auskunfts- und Rechenschaftslegungsantrag zu den Werbekostenbeiträgen und den Werbekostenzuschüssen der Hersteller, Lieferanten und Dienstleistungsanbieter werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 45 % und die Beklagte zu 10 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.000 EUR festgesetzt (Zahlungsanspruch zu 4.: 60.000 EUR + 35.000 EUR; Auskunft hinsichtlich Werbekostenzuschüsse: 13.000 EUR.) Die Beschwer der Kläger beträgt 98.000 EUR, die Beschwer der Beklagten beträgt 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagte (früher firmierend unter "P. AG") vertreibt IT-Vertriebssysteme über Franchisenehmer und Stützpunkthändler.

Die Kläger waren Franchisenehmer für den Standort H..

Grundlage des Geschäftsbetriebs war der Formularfranchisevertrag der Beklagten in der Fassung vom 20.2.1995, abgeschlossen am 21.4.1995 mit einer 10-jährigen Vertragslaufzeit.

Auszugsweise enthält der Vertrag folgende Regelungen:

Im Vorwort des Vertrages heißt es:

... ein neues Vertriebskonzept entwickelt. Dieses leistet wirtschaftlich leistungsfähigen Einzelhändlern, die sich dem System anschließen, einen deutlichen Beitrag dazu, durch gemeinschaftlichen Einkauf, zentrales Marketing, einheitliches Erscheinungsbild und Know-how-Transfer ihre Marktstellung gegenüber anderen Marktteilnehmern zu stärken.

2. Pflichten von P.

(6) Einkauf. P. ist verpflichtet, zentrale Einkaufskoordinationen und Einkaufsverhandlungen durchzuführen

4. Marketing, Werbung und Verkaufsförderung

(1) Durchführung. Werbung, Marketing, Verkaufsförderung und PR für das P.-System wird von P. durchgeführt. P. übernimmt Planung, Produktion und Organisation. P. überträgt dabei Aufträge an Dritte stellvertretend und im Auftrag für die Systempartner.

(2) Beitrag für gemeinschaftliches Marketing und Werbung. Die Kampagnekosten sind je Systempartner begrenzt auf DM 4250 monatlich ...

(3) Werbekostenzuschüsse. P. leitet die von Zeitschriften erhaltenen Mengenrabatte, Agenturprovisionen und die von Herstellern für Werbezwecke erhaltenen Kostenzuschüsse voll an die Systempartner weiter. Der Systempartner tritt alle Ansprüche auf Werbekostenzuschüsse an P. ab.

Der Warenbezug durch die Kläger vollzog sich regelmäßig entsprechend Ziff. 5. [1] c] des Vertrages. Die Beklagte handelte mit den Lieferanten Großeinkaufspreise aus, zu denen die Franchisenehmer die Waren bei den Lieferanten bezogen.

Die Beklagte erklärte ihren Franchisenehmern in Vertragsverhandlungen vor Abschluss der Franchiseverträge, sie vereinbare mit Herstellern und Lieferanten eine Lieferantenprovision i.H.v. ... % auf den Umsatz der Franchisenehmer. Teilweise ließ sich die Beklagte von den Lieferanten höhere Provisionssätze einräumen, teilweise erhielt sie geringere oder gar keine Provisionen.

Nach Vertragsschluss ergab sich ein Bedarf der Franchisenehmer, über den Verkauf von IT-Artikeln hinaus, ihren Kunden Dienstleistungsangebote machen zu können (Verträge mit Internetprovidern, Ratenkredite, Leasingverträge). Diese Angebote wurden in das Produktsortiment des Franchisevertrages aufgenommen, ohne insoweit allerdings eine vertragliche Regelung festzuhalten.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, jedenfalls den.. % übersteigenden Anteil der Lieferantenprovisionen an die Franchisenehmer auszukehren. Ebenso seien die im Zuge der Vermittlung von Dienstleistungsangeboten an die Beklagte gezahlten Provisionen an die Franchisenehmer weiterzuleiten.

Die Kläger haben Stufenklage in Bezug auf die von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte etc. für Einkäufe und vermittelte Dienstleistungsaufträge sowie Auskunftsklage und nachfolgende Schadensersatzfeststellungsklage hinsichtlich der vereinnahmten Werbekostenzuschüsse und d...

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