Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfall durch automatisch schließende Tür einer Eisenbahn
Normenkette
BGB § 823; EBO § 28 Abs. 4; HPflG §§ 1, 4
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 19 O 304/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.1.2006 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Er hat aus abgetretenem Recht weder aus Verschuldens- noch aus Gefährdungshaftung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus dem Unfall seiner Mutter am 15.3.2004 auf dem Hauptbahnhof Wuppertal. Ein solcher Anspruch, der an ihn hätte abgetreten werden können, besteht nicht.
1. Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten abgelehnt.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wird die Verkehrssicherungspflicht nicht schon durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst. Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Haftungsbegründend wird die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (BGH, VersR 1976, 149 [150]; BGH, NJW 1990, 1236 [1237]). Danach ist im Einzelfall eine Gesamtabwägung nach Ausmaß und Größe der Gefahr, Art und Umfang des Verkehrs und seiner berechtigten Sicherheitserwartungen und der Zumutbarkeit der Aufwendungen für den Sicherungspflichtigen vorzunehmen (BGH, NJW 1975, 812; BGH, NJW 1985, 1076).
Die streitgegenständliche Tür entsprach den gesetzlichen Sicherheitsstandards, die die Grenze zwischen den abhilfebedürftigen Gefahren und den hinzunehmenden Erschwernissen umreißen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen oblagen der Beklagten nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des LG Bl. 5/6 des Urteils vom 25.1.2006 (Bl. 61/62 GA) verwiesen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, die fehlende akustische und optische Warnanlage und die Tatsache, dass sich die Türen nach nur 3 Sekunden wieder geschlossen hätten, seien als technischer Fehler zu werten, führt nicht zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts.
Mit § 35e Abs. 5 S. 7 StVZO a.F. jetzt § 28 Abs. 4 EBO hat der Gesetzgeber automatische Türen ausdrücklich zugelassen. Es muss allerdings durch geeignete bauliche Maßnahmen sichergestellt sein, dass eine Gefährdung von Personen innerhalb und außerhalb durch sich schließende Türen nicht zu erwarten ist (KG, MDR 2004, 937, zit. nach JURIS, Rz. 27/28; OLG München, VersR 2002, 332, zit. nach juris. Rz. 8). Die zu vermeidende Gefährdung liegt darin, dass Fahrgäste durch sich schließende Automatiktüren eingeklemmt bzw. eingequetscht werden. Die Türen müssen sich bei Kontakt unverzüglich und vollständig wieder öffnen. Dies war unstreitig der Fall. Eine unmittelbare Verletzungsgefahr durch den Schließmechanismus selbst bestand nicht. Die Mutter des Klägers wurde durch das Schließen der Tür selbst nicht verletzt. Diese ging, nachdem sie mit der Geschädigten in Berührung kam, wieder auf, ohne dass die Geschädigte eingeklemmt oder eingequetscht worden wäre.
Auch ein akustischer Warnton oder ein optisches Signal vor dem automatischen Schließen der Tür ist nach den zutreffenden Ausführungen des LG als zusätzliche Sicherungsmaßnahme nicht erforderlich, da es eine Vielzahl von automatisch schließenden Türen z.B. an Fahrstühlen gibt, die sich auch ohne Signalton automatisch schließen. Ein solcher Zustand entspricht den allgemeinen Erfahrungen der Öffentlichkeit und prägt daher die allgemeinen Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Auch die Innentüren des ICE, mit dem die Geschädigte zuvor von Berlin nach Wuppertal gefahren war, schließen sich ohne Signalton nach einer gewissen Zeit automatisch. Die Technik war der Geschädigten daher nicht fremd. Der technische Fortschritt erlaubt die Einführung neuer Techniken, ohne dass hierdurch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt würde, wenn der Fahrgast in der Lage ist, sich auf neue Einrichtungen einzustellen und die Anwendung für jeden vernünftig Handelnden keine unabwendbaren Gefahren mit sich bringt (KG, a.a.O. Rz. 28).
Die in der Sitzung des Senats am 9.8.2006 erstmals vorgetragene Behauptung des Klägers, seine Mutter habe darauf v...