Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 35 O 113/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2016 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 35 O 113/15) wird dieses - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.891,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. 07.2015 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 10% und die Beklagte 90 %.

Dieses und das angegriffene Urteil - soweit nicht abgeändert - sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt von der Beklagten, einem Paketdienstunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht Ersatz in Höhe von insgesamt 10.991,04 EUR für den Verlust eines Pakets, welches für die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die A... mit Sitz in B..., C... am 26.11.2014 von der D... in E..., F..., zu der G... in H..., F..., transportiert werden sollte.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 10.991,04 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten gerichteten Klage mit Urteil vom 05.07.2016, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, in Bezug auf die Hauptsache stattgegeben. Es ist dabei von einen grenzüberschreitenden Transport ausgegangen, auf den die CMR Anwendung findet und hat ein Mitverschulden verneint.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte rügt das angefochtene Urteil als fehlerhaft und macht geltend, das Landgericht habe die Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht bejaht. Es liege kein grenzüberschreitender Transport vor, da - inzwischen unstreitig - der Versand von E.., F... aus erfolgt sei. Inhalt und Wert des Pakets stünden nicht fest. Die Voraussetzungen für eine unbegrenzte Haftung seien nicht gegeben. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration und unterlassenem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Schadens sei anzunehmen, zumal ein Inlandstransport vorliege.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II. Die Berufung ist teilweise begründet, nämlich in Bezug auf ein anzunehmendes Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration in Höhe von 10% = 1.099,10 EUR, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 10.991,04 EUR - 1.099,10 EUR = 9.891,94 EUR ergibt.

1.Die Aktivlegitimation der Klägerin ist aus den vom Landgericht genannten Gründen gegeben.

2.Nach dem nunmehr unstreitigen Sachverhalt ist von einem Inlandstransport auszugehen, auf den die Regeln des HGB Anwendung finden.

3.Das Paket ist in der Obhutszeit der Beklagten in Verlust geraten. Die Übernahme des Pakets in E..., F... als solche ist unstreitig.

4.Haftungsbefreiungs- und Haftungsausschlussgründe (§§ 426, 427 HGB) liegen nicht vor.

Die Haftung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich um ein Unikat im Sinne der Beförderungsbedingungen der Beklagten und damit um Verbotsgut handelt. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben kann, dass das Transportgut nicht reproduziert werden kann.

5.Die Haftungsbegrenzung der Beklagten nach § 431 BGB greift nicht, da der Beklagten der Vorwurf qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB zu machen ist.

Grundsätzlich trägt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Anspruchsgegner ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt der Anspruchsteller aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden nahe legt und allein der Anspruchsgegner in zumutbarer Weise zu der Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens beitragen kann (BGH, Urt. vom 13.09.2012, I ZR 14/11, NJW-RR 2013, 813). Dasselbe gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verschulden ergeben (Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 10. Aufl, Rz. 69 m.w.N.). Kann der Frachtführer nichts oder nicht ausreichend dazu vortragen, welche Umstände seines Wissens zum Schaden geführt haben und welche Schadensursachen er ermitteln konnte, wird die Behauptung eines Organisationsverschuldens widerleglich als zutreffend vermutet.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast keinerlei Angaben dazu gemacht, wie es zum Verlust des Pakets gekommen ist und welche Maßnahmen sie zu seinem Wiederauffinden getroffen hat. Ein Organisationsverschulden im dargestellten Sinne ist dah...

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