Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2015 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Durch dieses hat das Landgericht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin der Beklagten untersagen lassen will, näher bezeichnete Zentrierstifte in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sowie näher bezeichnete Folgeansprüche geltend macht. Auf die Widerklage (Antrag zu 1.)) hat das Landgericht 17 Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin, die Zentrierstifte zum Gegenstand haben, für nichtig erklärt. Hinsichtlich der mit der Widerklage ebenfalls (Antrag zu 2.)) geltend gemachten vorprozessualen Kosten der Beklagten, die durch ihre anwaltliche Stellungnahme zur Abmahnung der Klägerin entstanden sind, hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die jeweils einen Zentierstift mit langem Kegel mit geringfügig voneinander abweichenden Proportionen zum Gegenstand hätten, seien nichtig, da sie bereits gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen seien. Danach bestehe ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien. Diese Voraussetzungen seien nach einer Meinung erfüllt, wenn keine gangbare Designalternative zu Merkmalen existiere, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise erfülle. Ob dies vorliegend der Fall sei, könne dahinstehen. Die Kammer schließe sich nämlich der Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des Harmonsierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) an, das einen Anlass für die Gewährung von Geschmacksmusterschutz auch dann verneint, wenn die gestalterische Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign hat, sondern allein auf Erwägungen der Funktionalität beruht (siehe Entscheidung vom 22.10.2009, R 690/2007-3 - Häcksler). Dabei komme es darauf an, ob ein objektiver Beobachter bei vernünftiger Betrachtungsweise zu dem Ergebnis komme, dass allein funktionale Erwägungen ausschlaggebend für die Designentscheidung gewesen seien. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei die Formgebung der Klagegeschmacksmuster als rein technisch bedingt anzusehen. Hierfür spreche zunächst, dass im Hinblick auf die Gestaltungsmerkmale a) - f) und h) die gewählte Gestaltung unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks technische Vorteile biete. Hinzu komme, dass die Klägerin selbst in ihrer als Anlage B 7 vorgelegten Werbung ausschließlich die technischen Vorteile sowohl des Werkstoffs als auch der Formgebung der Zentrierstifte hervorhebe. Dies bestätige auch die als Anlagen B 4 - 6 vorgelegte Berichterstattung Dritter über die von der Klägerin nach den Klagegeschmacksmustern vertriebenen Zentrierstifte. Schließlich habe sich bei der Vernehmung des Zeugen K., der für die Klägerin an der Entwicklung der Klagegeschmacksmuster maßgeblich beteiligt gewesen sei, deutlich herausgestellt, dass auch im Rahmen des Entwerfervorgangs allein funktionale Aspekte eine Rolle gespielt hätten. Bei der Zusammenschau dieser Umstände gehe die Kammer davon aus, dass bei objektiv-vernünftiger Betrachtungsweise die Formgebung nicht, auch nicht in geringem Umfang auf ästhetischen Erwägungen beruhe. Das Merkmal g), die blaue Farbgebung der Klagegeschmacksmuster, sei nicht geeignet, einen Geschmacksmusterschutz zu begründen. Dabei könne dahinstehen, ob die Farbgebung durch den Werkstoff vorgegeben und deshalb technisch bedingt sei. Denn sie sei für sich nicht ausreichend, eine Eigenart der Klagegeschmacksmuster zu begründen. Dass eine abweichende Farbgebung die Eigenart eines Geschmacksmusters begründe, komme nur bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa einer ungewöhnlichen Farbgestaltung in Betracht. Vorliegend sei unstreitig, dass die blaue Farbgebung jedenfalls als Herkunftshinweis auf die Klägerin diene. Schon deshalb werde der informierte Benutzer die Farbgebung zur Bestimmung des Gesamteindrucks deutlich untergewichten. Die Farbgebung sei aber auch nicht ungewöhnlich, sondern in einer Grundfarbe gehalten.

Ein Anspruch auf die Erstattung vorprozessualer Kosten stehe der Beklagten nicht zu, da es an dem für einen ...

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