Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 11.02.2016; Aktenzeichen 10 O 204/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 11.2.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.05.2014, bei dem der Pkw Porsche 911 Turbo des Klägers, Erstzulassung 2002, gelaufene 118.000 km, der zuletzt als Fahrschulwagen eingesetzt wurde, an der hinteren linken Seitenwand und am Heck beschädigt wurde. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach ist unstreitig.

Der vom Kläger beauftragte Schadenssachverständige A schätzte die Nettoreparaturkosten auf 10.008,77 EUR und einen merkantilen Minderwert auf 700,00 EUR. Für das Gutachten stellte er 1.001,44 EUR netto in Rechnung. Der Kläger verlangte zusätzlich zu den vorgenannten Beträgen eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.

Die Beklagte zu 2. beauftragte ihrerseits einen Sachverständigen mit der Schadensbeurteilung und erstattete aufgrund des von dem Sachverständigen B erstellten Gutachtens 4.787,17 EUR auf den Fahrzeugschaden sowie 20,00 EUR als Kostenpauschale. Eine Übernahme der Gutachterkosten lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger, der den vom Sachverständigen B vorgeschlagenen Reparaturweg durch Instandsetzung für minderwertig gehalten hat, hat eine Erneuerung insbesondere der hinteren linken Seitenwand sowie des Heckstoßfängers und eine umfangreichere Neulackierung verlangt. Das Gutachten A sei vollumfänglich zutreffend.

Da die Beklagten innerhalb der im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hatten, hat das LG am 18.11.2014 ein Versäumnisurteil erlassen, in dem die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß zu einer Zahlung i.H.v. 5.931,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 an den Kläger sowie zur Freistellung des Klägers von den Kosten des Sachverständigen A zur Rechnung vom 15.05.2014, Rg.-Nr... verurteilt worden sind. Zudem hat es die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 490,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2014 zu zahlen.

Der Kläger hat sodann die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 18.11.2014 beantragt und die Beklagten Aufhebung des genannten Versäumnisurteils sowie Klageabweisung. Das Sachverständigengutachten B sei zutreffend und daher das Sachverständigengutachten A unbrauchbar, so dass auch die hierfür entstandenen Kosten nicht ersatzfähig seien. Soweit sie bereits den Schaden des Klägers überzahlt hätten, haben die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit den Sachverständigenkosten A erklärt.

Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe sowie eines Ergänzungsgutachtens. Sodann hat es das Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, den Kläger von den Kosten des Sachverständigen A Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Sachverständigen A freizustellen. Zudem hat es die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 297,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2014 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein weiter gehender Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Reparaturkosten bestehe nicht, weil das von der Kammer eingeholten Gutachten nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen C aufzeige, dass eine Instandsetzung der beschädigten Teile für eine ordnungsgemäße Reparatur hinreichend und ein Austausch des Seitenteils sowie der Heckverkleidung nicht erforderlich sei. Bei dem zwölf Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung über 118.000 km, welches, wenn auch erst seit kürzerem, als Fahrschulwagen eingesetzt worden sei, sei ein merkantiler Minderwert nicht gegeben. Der Kläger könne seinen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten gegen die Beklagten mit Erfolg geltend machen, weil das Gutachten nicht auf falschen Angaben des Geschädigten beruhe und deswegen unbrauchbar sei. Daher müssten die Beklagten den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche freistellen. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife schon deswegen nicht durch, weil es bei einem Zahlungsanspruch auf der einen und einem Freistellungsanspruch auf der anderen Seite an einer Gleichartigkeit der Ansprüche fehle.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, für eine ordnungsgemäße Reparatur sei der sicherste Weg einzuschlagen und daher eine Erneuerung des Seitenteils wie der Heckverkleidung und eine umfassende Neulackierung erforderlich. Daher seien die im Gutachten des Sachverständigen A angenommenen Kosten angemessen.

II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegrü...

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