Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 10.10.2013; Aktenzeichen 4c O 11/12)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das am 10.10.2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es im Tenor zu I.1. des landgerichtlichen Urteils nach dem Wort "unterlassen" heißt:

Messsensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adapterhülse und ein mit der Adapterhülse verbindbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die (die Messsensoren) eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung aufweisen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin der Beklagten.

III. Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents EP 1 590 AAA (Klagepatent, Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 05.02.2004 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorität vom 05.02.2003 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.09.2010 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft einen Messsensor mit Vorspannvorrichtung. Die erteilten Patentansprüche 1 und 4 lauten wie folgt:

"1. Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterhülse (22) und ein mit der Adapterhülse (22) verbindbares Adapterteil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) direkt in der Adapterhülse (22) zentriert eingelagert ist."

"4. Messsensor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung zwischen Adapterhülse (22) und Adapterteil (16) mittels indirekter Verbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter (32) zustande kommt."

Die Streithelferin der Beklagten hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt; die Beklagte ist dem Einspruch beigetreten. Durch - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangene - Entscheidung vom 19.11.2014 (Anlage K 27) hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent in eingeschränkter Form mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten:

"Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterhülse (22) und ein mit der Adapterhülse (22) verbindbares Adapterteil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Sensor (11) direkt in der Adapterhülse (22) zentriert eingelagert ist, gekennzeichnet durch eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung".

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3a und 4 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 2 eine erste erfindungsgemäße Ausführung eines Messsensors unter Vorspannung im Querschnitt darstellt. Figur 3a zeigt ein weiteres Beispiel einer erfindungsgemäße Ausführung eines Messsensors unter Vorspannung und Figur 4 zeigt eine alternative Ausführungsform hierzu, bei der die Verbindung zwischen Adapterhülse und Adapterteil mittels indirekter Verschraubung unter Verwendung einer Mutter zustande kommt.

Die Beklagte bietet an und vertreibt piezoelektrische Kraftaufnehmer des Typs B (angegriffene Ausführungsform). Herstellerin dieses Kraftaufnehmers, zu dem die Klägerin eine Montageanleitung (Anlage K 7), ein Datenblatt (Anlage K 8), mehrere Fotografien (Anlage K 15) sowie ein aufgeschnittenes Muster (Anlage K 22) vorgelegt hat, ist die Streithelferin der Beklagten.

Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich insbesondere aus der nachfolgend eingeblendeten, von der Beklagten als An...

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