Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 33/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.04.2015, Az. 4a O 33/14, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents ... B1 (im Folgenden Klagepatent; Anlage K 1). Die eingetragene deutsche Übersetzung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter DE ... T2 geführt (Anlage K 2). Das Klagepatent wurde am 20.03.1998 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität in französischer Verfahrenssprache angemeldet und hat ein Scharnier für eine schwenkbare Tür oder ein schwenkbares Paneel, insbesondere für ein Glaspaneel zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 13.11.2002 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents war bis zum 19.03.2018 in Kraft.
Die Beklagte hat Nichtigkeitsklage gegen die Ansprüche 1 bis 4 des Klagepatents erhoben. Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent in diesem Umfang mit Urteil vom 14.01.2016 für nichtig erklärt (Az. 7 Ni 77/14 (EP)). Auf die Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.02.2018 (Az. X ZR 35/16) das erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil abgeändert, das Klagepatent im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 4 nur teilweise für nichtig erklärt und entsprechend dem Hilfsantrag IX der Klägerin in beschränktem Umfang aufrechterhalten.
Die Klägerin hat ihre Klage im ersten Rechtszug zuletzt auf eine Kombination des ursprünglich erteilten Hauptanspruchs 1 mit Unteranspruch 2 gestützt. Nach der erstinstanzlichen Vernichtung des Klagepatents hat sie im Laufe des Berufungsverfahrens eine äquivalente Verletzung des Unteranspruchs 5 in Abhängigkeit vom ursprünglich erteilten Hauptanspruch 1 geltend gemacht und den ursprünglichen Antrag hilfsweise gestellt. Nunmehr stützt sie ihre Klage auf eine wortsinngemäße, hilfsweise eine äquivalente Verwirklichung des Hauptanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (= Hilfsantrag IX im Nichtigkeitsverfahren), der um den ursprünglichen Unteranspruch 2 ergänzt und in dem die Passage "mindestens ein Zentrier-Abstandhalter" durch "jeweils ein separater Zentrier-Abstandshalter" ersetzt worden ist und der somit insgesamt folgenden Wortlaut hat:
"Scharnier mit einem Türband (1), das um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist, wobei dieses Band (1) einen Block (8) aufweist, in dem zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgeführt sind, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen, wobei dieses Band (1) durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle (12) positionsindexiert werden kann, die elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt wird, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt, wobei die Federelemente (10a, 10b) auf jedes Ende einer Achse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub ausübt, wobei jeweils ein separater Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und jedem Vorspann-Federelement (10a, 10b) angebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass (ursprünglicher Unteranspruch 2:) jeder Abstandshalter (14a oder 14b) gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentriert."
Unteranspruch 5 lautet:
"5. Scharnier nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Abstandshalter (14a, 14b) eine pilzförmige Formgebung mit einer Stange (19a, 19b), die mit einem Federelement (10a oder 10b) zusammenwirkt, und mit einem Kopf (20a oder 20b), der mit der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) zusammenwirkt, aufweist."
Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 zeigen beispielhaft ein erfindungsgemäßes Scharnier in verschiedenen schematischen Aufrissansichten, dessen Türband sich in rechtwinkliger Position zu der Befestigungsplatte befindet:
((Abbildungen))
Die Beklagte handelt mit Metallwaren und Beschlägen. Sie bewirbt auf ihrer Internetseite Scharniere für Duschtüren, die sie in Deutschland herstellt und vertreibt. Dazu gehören die Scharniere mit den Bezeichnungen "X1" und "X1+" (nachfolgend angegriffene Ausführungsformen), deren Verstellmechanismus in der Produktinformation der Beklagten wie folgt gezeigt wird (Anlage K 7):
((Abbildung))
Die Beklagte hat eine Patentverletzung in Abrede gestellt und hilfsweise eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Ab...