Leitsatz (amtlich)
1. Klagen mehrere Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft eine Gesamthandsforderung ein, sind nicht die - hier als Kläger zu 1) und 2) bezeichneten - Gesellschafter als Kläger im Rubrum aufzuführen, sondern die GbR ist selbst Klägerin.
2. Ob für die Berufung über eine Entscheidung des AG nach § 119 GVG Abs. 1 Nr. 1b GVG das OLG zuständig ist, richtet sich in diesem Fall nicht nach dem ausländischen allgemeinen Gerichtsstand eines der Gesellschafter (hier: Monaco), sondern gem. § 17 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der klagenden BGB-Gesellschaft (hier: Düsseldorf).
3. Zur Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei einer zunächst beim LG eingelegten Berufung, wenn zum einen das AG versäumt hat, die tatsächlich klagende BGB-Gesellschaft im Rubrum des angefochtenen Urteils als Klägerin auszuweisen und zum anderen die Berufung vor dem LG nach dessen unzutreffenden Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zurückgenommen und sodann fristgerecht zum OLG eingelegt wird (Anschluss an BGH v. 25.11.2003 - VIII ZR 121/03, NZM 2004, 219 = WM 2004, 220).
4. Tauscht der Vermieter die gewaltsam aufgebrochene Wohnungseingangstür im Wege einer Notmaßnahme aus, um sie wieder verschließbar zu machen, versäumt er es aber, dem Wohnungsmieter einen Schlüssel für die ausgetauschte Tür auszuhändigen, wird diesem die Nutzung der Wohnung nicht gewährt und die Miete ist gem. § 536 Abs. 1 BGB bis zur Aushändigung des Schlüssels auf Null gemindert.
Normenkette
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Urteil vom 05.11.2004; Aktenzeichen 41 C 7003/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.11.2004 verkündete Urteil des AG Düsseldorf - 41 C 7003/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten u.a. über restliche Mietzins- und Schadensersatzansprüche i.H.v. insgesamt 4.460,83 EUR aus einem beendeten Mietverhältnis über eine im 4. Obergeschoss des Hauses F-Str. in D. gelegene Wohnung der Klägerin. In § 8 MV ("Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume") heißt es auszugsweise wie folgt: "2. (1) Der Mieter hat insb. die Verpflichtung auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen ... fachmännisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen ...(4) Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster, Außentüren von innen und sonstiger innenliegender Holzteile. (5) Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure, Treppenhäuser in Alleinbenutzung und in mitvermieteten gewerblichen oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstellräumen, innenliegenden Balkonflächen oder Kellerräumen, spätestens nach sieben Jahren zu tätigen". Im Übrigen wird wegen der getroffenen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (GA 139 ff.). Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Ansprüche weiterverfolgt.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.
1. Die Berufung zum OLG ist zulässig, obwohl kein Fall des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG vorliegt, sondern die Berufung gem. §§ 23 Nr. 2a, 72 GVG bei dem zuständigen LG Düsseldorf hätte eingelegt werden müssen. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG sind die OLG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen eine Entscheidung des AG (nur) zuständig, wenn eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte. Der Anwendungsbereich des § 119 GVG ist im Streitfall nicht schon deshalb eröffnet, weil der im Rubrum des angefochtenen Urteils fälschlicherweise als Kläger zu 1) aufgeführte Gesellschafter der Klägerin R.W. bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einen ausländischen Wohnsitz hatte. Zwar reicht es zur Begründung der Sonderzuständigkeit des OLG grundsätzlich aus, wenn einer von zwei Streitgenossen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Entgegen der unrichtigen Bezeichnung in der Klage und im Rubrum des angefochtenen Urteils handelt es sich aber nicht um einen Streitgenossenprozess. Klagen mehrere Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft - wie hier - eine Gesamthandsforderung ein, sind nicht die - hier - als Kläger zu 1) und 2) bezeichneten Gesellsch...