Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 O 62/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2022 - Az. 34 O 62/21 - abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 11. Oktober 2019 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ...02 (im Folgenden "Verfügungsgeschmacksmuster", Registerauszug vorgelegt als Anlage AS 2). Die Antragsgegnerin hat mit Datum vom 2. November 2021 einen Antrag gemäß Artikel 25 Abs. 1 GGV auf Erklärung der Nichtigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters beim EUIPO gestellt. Das Verfügungsgeschmacksmuster steht in Kraft und betrifft einen Schuh bzw. einen Teil eines Schuhs wie nachfolgend wiedergegeben:

((Abbildungen))

Die Antragsgegnerin ist die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Modehauses. Sie vertreibt neben Kleidung und Modeaccessoires auch Schuhe, u.a. die nachfolgend wiedergegebene Sandale "X 1" in den Farben beige und schwarz über ihren Online-Shop, wie nachfolgend wiedergegeben:

((Abbildungen))

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf den Antrag der Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Urteil vom 19. Januar 2022, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, zur unionsweiten Unterlassung des Vertriebs des Sandalenmodells "X 1" verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Unterlassungsanspruch aus Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 lit. a Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden "GGV") glaubhaft gemacht. Das Verfügungsgeschmacksmuster sei neu und habe Eigenart. Der Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters mit der an sich vorbekannten Sandalenform mit Korksohle, Fußbett und Laufsohle sei geprägt durch die Ausstattung des Schuhs mit Stoff in der Optik von Teddyfell. Der Schuh des Verfügungsgeschmacksmusters erwecke dadurch einen heimeligen, kindlich verspielt-gemütlichen Eindruck. Im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz erscheine das Verfügungsgeschmacksmuster neu und eigenartig:

Das vorbekannte Modell "X 2"

((Abbildung))

übernehme zwar auch die vorbekannte Sandalenform mit zwei Riemen, Korksohle und Laufsohle. Dadurch, dass nur die Riemen und die Verbindungsstücke an der Seite der Korksohle einen roten Kunstfellbesatz erhalten hätten, während das Fußbett einen stark kontrastierenden hellen Fell-/Plüschbesatz erhalten habe, sei der Gesamteindruck dieses seit April 2017 der Öffentlichkeit bekannt gemachten Schuhs durch die stark kontrastierende Zweifarbigkeit geprägt. Damit und durch die Wahl von Kunstfell mit Felloptik entstehe der Gesamteindruck eines wilden, fast punkigen Statement-Schuhs. Dagegen erwecke das Verfügungsgeschmacksmuster mit seiner heimeligen und verspielten Teddy-Optik, die sich ganz ruhig gleichermaßen auf Riemen, Verbindungsstücken und Sohle befinde, einen abweichenden Gesamteindruck.

Der Gesamteindruck der nachfolgend wiedergegebenen Sandale "X 3", die seit dem 1. März 2018 der Öffentlichkeit bekannt sei, sei bei Übernahme der vorbekannten Sohlenform mit Korksohle, Fußbett und Laufsohle geprägt durch das Fell auf den Riemen, den Verbindungsstücken und im Fußbett. Das Fell hinterlasse den Eindruck eines Echtfells, nämlich eines besonders weichen Kaninchenfells. Damit erwecke es den Gesamteindruck einer filigranen Echtfell-Sandale, der ebenfalls von der heimeligen Teddy-Kunstfell-Sandale des Verfügungsgeschmacksmusters klar abweiche.

((Abbildung))

Bei dem nachfolgend abgebildeten, seit März 2017 vorbekannten Sandalenmodell "X 4" werde der Gesamteindruck geprägt durch das Fell auf Riemen, Verbindungsstück und Fußbett, das wertig und luxuriös erscheine. Es erwecke daher einen abweichenden Gesamteindruck als das Verfügungsgeschmacksmuster, das mit seinem Teddyfell-Besatz für verspieltes Nicht-Echtfell stehe.

((Abbildung))

Der am 14. Januar 2017 bei Facebook veröffentlichte Schuh X 5 (Abbildung nachfolgend wiedergegeben)

((Abbildung))

nehme dem Verfügungsgeschmacksmuster schon deshalb nicht die Neuheit und Eigenart, weil nicht erkennbar sei, mit welchem Fell beim Modell X 5 die Riemen überzogen und die Sohle belegt sei. Der Gesamteindruck des Sandalen-Schuhs, dessen Riemen mit einem zotteligen Kunstfell überzogen seien, sei der eines billigen, schon abgelaufenen und damit lumpigen Schuhs.

Hinsichtlich des Modells X 5, das im November 2021 wie nachfolgend wiedergegeben im Internet abgebildet worden sei, sei nicht geklärt, ob es vor der Priorität des Verfügungsgeschmacksmusters veröffentlicht worden sei. Auch die Antragsgegnerin habe eine so frühe Veröffentlichung nicht beha...

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