Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 O 75/17)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. August 2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird ebenso wie ihr Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

A) Die Antragstellerin ist eine weltweit tätige Herstellerin im Sport- und Sport-Life-Style-Bereich. Sie vertreibt auch Schuhe, insbesondere solche, die sportliche Elemente von Turnschuhen mit modischen Aspekten für den Freizeitbereich kombinieren.

Sie ist Inhaberin des am 19. April 2017 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters A. (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster). Das Muster steht in Kraft und zeigt eine(n) "Badeschuh/Hausschuh/Sandale" wie nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:

((Abbildungen))

Auf Basis des Verfügungsgeschmacksmusters vertreibt die Antragstellerin jedenfalls seit dem 9. März 2017 in Kooperation mit der Sängerin B. das Modell "C." aus der Kollektion "D.", wie beispielhaft nachfolgend abgebildet:

((Abbildung))

Die Antragsgegnerin gehört zum New Yorker Schuhlabel E.. Sie betreibt den Onlineshop www.E.eu und vertreibt unter anderem hierüber Schuhe an Großhändler und Endverbraucher auch in Deutschland. Im Rahmen eines Testkaufs bei der Antragsgegnerin am 8. August 2017 wurden die Verletzungsmuster an eine Anschrift in Deutschland geliefert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 24. August 2017, gestützt auf eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters, hilfsweise auf lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz und gezielte Behinderung, hat das Landgericht mit einstweiliger Beschlussverfügung der Vorsitzenden vom 28. August 2017 der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

  • eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;
  • ein Sandalenriemen aus Satin mit einer aufgesetzten, glänzenden Satin-Schleife, gefüttert mit Satin und Schaumstoff

gemäß nachfolgenden Abbildungen:

((Abbildungen))

Gegen die einstweilige Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt, nachdem sie bereits zuvor unter dem 24. Januar 2018 beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Verfügungsgeschmacksmusters gestellt hatte (Anlagen AG 2 und 3).

Die Antragstellerin hat die Bestätigung der einstweiligen Verfügung beantragt und zur Begründung vorgetragen, in erster Linie stellten die angegriffenen Muster eine Verletzung ihres Verfügungsgeschmacksmusters dar. Dieses sei neu und eigenartig. Soweit vor dessen Anmeldung Schuhe mit vergleichbaren prägenden Merkmalen veröffentlich worden seien, handele es sich um Offenbarungen infolge einer missbräuchlichen Handlung, was deshalb naheliege, weil sie ihr Modell bereits, aber zugleich auch erstmals am 28. September 2016 auf der Paris Fashion Week vorgestellt habe. Die angegriffenen Schuhe erzeugten keinen abweichenden Gesamteindruck, da sich sämtliche den Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters maßgeblich prägenden Elemente in ihnen wiederfänden. Hilfsweise sei der Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht begründet. Die gesteigerte wettbewerbliche Eigenart des Schuhmodells "C." ergebe sich aus der Kombination einer klassischen, schlichten Badesandale mit einer besonders auffälligen, gleichfarbigen Satinschleife sowie dem erheblichen Werbeerfolg durch B. Die angegriffenen Schuhe stellten praktisch eine 1:1 Kopie ihres Schuhmodells dar. Hierdurch werde die Gefahr einer Herkunftstäuschung begründet, jedenfalls liege eine Ausnutzung und Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Modells vor. Auch sei der Behinderungstatbestand des § 4 Nr. 4 UWG erfüllt, da die Antragsgegnerin in besonders dreistem Maße eine systematische Nachahmung einer Vielzahl von Erzeugnissen aus der "F. by B."-Reihe vornehme. Äußerst hilfsweise hat sie sich zudem nunmehr auf die Verletzung eines nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters berufen, welches mit der Veröffentlichung des Schuhmodells "C." auf der Paris Fashion Week entstanden sei. Der erforderliche Verfügungsgrund, so ihr Vortrag schließlich, folge aus dem Umstand, dass sie auf die hier in Rede stehenden Nachahmungen erst am 8. August 2017 aufmerksam geworden sei.

Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags beantragt. Sie hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt, da sich ihr aktives Verhalten auf die Niederlande be...

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