Entscheidungsstichwort (Thema)
Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit "Marktführer" werben
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 06.07.2010) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 6.7.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal abgeändert.
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Ghostwriters auf der Internetpräsenz www ... zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, er sei "einer der Marktführer" im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
A) Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Parteien betreiben eine Tätigkeit, die sie als "Akademisches Ghostwriting" bezeichnen. Während der Antragsteller geltend macht, er sei in der Erstellung wissenschaftlicher Texte für Unternehmen, Unternehmensberatungen, Öffentliche Institutionen und auch Privatpersonen tätig und als Beispiel die Erstellung eines Fachbuches für einen Rechtsanwalt anführt, umschreibt der Antragsgegner seine Tätigkeit auf seiner Webseite www ... wie folgt: "Als wissenschaftlicher Ghostwriter, der sich ausschließlich auf Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen für den deutschsprachigen Raum für Privatpersonen spezialisiert hat, erstelle ich hierzu seit 1991 Textvorlagen in einer Vielzahl von Fachbereichen, die als leicht handhabbare Beispiele Ihren weiteren Berufserfolg zentral unterstützen können." (s. Anlage A4, Bl. 31 GA) und weiter "Dissertationen werden nur von promovierten Ghostwritern übernommen" (ebenda). Weiter unten heißt es dann (Bl. 32 GA): "Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass sich alle auf dieser Internetpräsenz gemachten Aussagen auf die Erstellung von wissenschaftlichen Texten zu Übungszwecken beziehen. Sie dürfen den von X erstellten Text nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule einreichen. Der wissenschaftliche Text dient ihrer persönlichen Unterrichtung".
Unstreitig ist ferner, dass eine Arbeit vom Umfang einer Dissertation bei den Parteien jeweils zwischen 10.000 EUR und 20.000 EUR kostet.
Die Parteien haben gegeneinander eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Verfahren geführt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Äußerung auf der Webseite des Antragsgegners (Anlage A4, Bl. 31GA) mit folgendem Wortlaut: "Diese Spezialisierung ist der Unterschied bei X als einem der Marktführer für wissenschaftliches Ghostwriting im deutschsprachigen Raum und Ihr Vorteil gegenüber anderen wissenschaftlichen Ghostwritern und Ghostwriter-Agenturen, die nach eigenen Angaben noch diverse andere Dienstleistungen anbieten, wie Wissenschaftsberatung, Unternehmensberatung und Coaching, um nur einige Beispiele zu nennen." (Hervorhebungen im Original).
Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner gehöre weder nach dem Umfang seines Angebots noch nach Umsätzen zur Spitzengruppe, während der Antragsgegner geltend macht, zur Spitzengruppe zu gehören.
Das LG hat den Verfügungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Behauptung, zur Spitzengruppe zu gehören, unrichtig sei. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Antragsteller beantragt, wie erkannt.
Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag führt der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an, seine Tätigkeit sei legal, weil er die Verwendung der Arbeiten gegenüber der Hochschule ausdrücklich ausschließe. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass dann, wenn man von der Illegalität seiner Tätigkeit ausgehe, dies in gleicher Weise auf den Antragsteller zuträfe und der Antrag dann rechtsmissbräuchlich sei.
Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 12.1.2011 und 1.2.2011 führt der Antragsgegner dies weiter aus und legt zum Beleg einen Ausdruck einer Webseite "..." vor, von der er behauptet, diese sei eine solche des Antragstellers.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B) Die zulässige Berufung des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gerechtfertigt.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, auf seiner Internetpräsenz damit zu werben, er sei "einer der Marktführer" im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings. Die Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, die Behauptung, einer der Marktführ...