Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 18.08.2014; Aktenzeichen 34 O 41/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des LG Düsseldorf vom 18.8.2014 (34 O 41/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung vom 29.4.2014 bleibt aufrechterhalten, soweit es dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr für das Behandlungsverfahren "Manuelle Therapie" und/oder für ein sog. "KISS-Syndrom" zu werben:
2. "Funktionsstörungen der Gelenke können auch schon im Säuglingsalter vorhanden sein, z.B. als Folge eines Geburtstraumas. Hier dient die Manuelle Therapie zum einen als diagnostisches Hilfsmittel und ggf. als schnelle und schonende Behandlungsmaßnahme.",
3. "Auch im Kindes und Jugendalter entstehen infolge des Wachstums Funktionsstörungen, welche im Rahmen der Manuellen Therapie gut behandelt werden können.",
jeweils wenn dies geschieht wie in der Anlage A4 wiedergegeben.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 29.4.2014 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass vom 23.4.2014 zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz hat der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner alleine zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist selbständiger Physiotherapeut und warb am 25.10.2013 auf seiner Homepage für die manuelle Therapie bei Kindern mit folgendem Text:
"Funktionsstörungen der Gelenke können auch schon im Säuglingsalter vorhanden sein, z.B. als Folge eines Geburtstraumas. Hier dient die Manuelle Therapie zum einen als diagnostisches Hilfsmittel und ggf. als schnelle und schonende Behandlungsmaßnahme.
Lesen Sie hierzu mehr unter dem Bereich KISS-Syndrom.
Auch im Kindes- und Jugendalter entstehen in Folge des Wachstums Funktionsstörungen, welche im Rahmen der Manuellen Therapie gut behandelt werden können."
Über den verlinkten Begriff "KISS-Syndrom" konnte der Internetnutzer auf eine Internetseite des Antragsgegners gelangen, auf welcher das sog. KISS-Syndrom näher erläutert wurde. Wegen der Einzelheiten dieses früheren Internetauftritts wird auf die bei der Akte befindlichen Ausdrucke (Bl. 82-113 GA) verwiesen.
Mit einem Schreiben vom 4.11.2013 (Anlage A1) mahnte der Antragsteller, ein eingetragener Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, den Antragsgegner u.a. wegen der oben genannten Angaben ab und verlangte von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die geforderte Erklärung gab der Antragsgegner unter dem 14.11.2013 ab. Darin verpflichtete er sich u.a.:
"[...]
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1.1 für das Behandlungsverfahren "Manuele Therapie" und/oder für ein sog. "KISS-Syndrom" zu werben:
[...]
1.1.2. "Funktionsstörungen der Gelenke können auch schon im Säuglingsalter vorhanden sein, z.B. als Folge eines Geburtstraumas. Hier dient die Manuelle Therapie zum einen als diagnostisches Hilfsmittel und ggf. als schnelle und schonende Behandlungsmaßnahme"
1.1.3. "Auch im Kindes und Jugendalter entstehen in Folge des Wachstums Funktionsstörungen, welche im Rahmen der Manuellen Therapie gut behandelt werden können"
[...]"
Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Antragsgegner abgegebenen Unterlassungserklärung, welche der Antragsteller mit Schreiben vom 21.11.2013 annahm, wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage A2) Bezug genommen.
Der Antragsgegner strich daraufhin im Internet bei seinen dortigen Angaben zur manuellen Therapie bei Kindern den Satz "Lesen Sie hierzu mehr unter dem Bereich KISS-Syndrom", so dass es in seinem Internetauftritt nunmehr wie folgt lautet:
"Manuelle Therapie bei Kindern
Funktionsstörungen der Gelenke können auch schon im Säuglingsalter vorhanden sein, z.B. als Folge eines Geburtstraumas. Hier dient die Manuelle Therapie zum einen als diagnostisches Hilfsmittel und ggf. als schnelle und schonende Behandlungsmaßnahme.
Auch im Kindes- und Jugendalter entstehen in Folge des Wachstums Funktionsstörungen, welche im Rahmen der Manuellen Therapie gut behandelt werden können."
Wegen der weiteren Einzelheiten des aktuellen Internetauftritts des Antragsgegners wird auf den bei der Akte befindlichen Ausdruck (Anlage A4) verwiesen. Wegen der Mitgliederstruktur des Antragstellers wird auf die bei der Akte befindliche Mitgliederliste (Anlage A18) und die diesbezügliche eidesstattliche Versicherung seiner Geschäftsführerin (Anlage A19) Bezug genommen.
Mit einem Schreiben vom 9.4.2014 verlangte der Antragsteller vom Antragsgegner gestützt auf die Unterlassungserklärung und die beibehaltene Gestaltung der Internetseite, die er zuvor bemerkt hatte, die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe sowie eine Erhöhung des Vertragsstrafeversprechens. Der Antragsgegner leh...