Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.12.2010) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 16. Dezember 2010 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landessenerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 500.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist seit dem 27.04.2006 als alleinige Inhaberin des europäischen Patentes 0 921 XXX eingetragen, das eine Priorität vom 02.12.1XYX in Anspruch nimmt, am 06.10.1998 angemeldet und dessen Erteilung am 12.03.2003 im Patentblatt veröffentlicht wurde. Das Klagepatent, zu dessen Schutzstaaten die Bundesrepublik Deutschland gehört und das dort in Kraft steht, war ursprünglich auch für die am 10.09.1XYX gegründete A (nachfolgend: A GmbH) eingetragen, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 13.05.2005 (61 EN 45/04) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Mit Vertrag vom 27./31.10.2005 hat der Insolvenzverwalter den der A GmbH zustehenden Anteil am Klagepatent an die Klägerin verkauft und übertragen.
Das Klagepatent betrifft eine mobile Einstieghilfe für Kanalöffnungen; der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
Mobile Einstieghilfe zum Einsteigen in Kanalöffnungen mit einem zu einem Ringmantel (1) gebogenen breiten Metallband, das durch Vergrößerung des Ringdurchmessers in einer Kanalöffnung festklemmbar ist und an dem eine in aufrechter Position arretierbare Haltegriffkonstruktion (2) gelenkig befestigt ist, und mit einem im Inneren zwischen den beiden offenen Enden des Ringmantels (1) gelenkig angeordneten Spreizgetriebe (4), mit dem der Abstand zwischen den offenen Enden und damit der Durchmesser des Ringmantels (1) einstellbar ist, wobei das Spreizgetriebe (4) eine Spindel (3) aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass auf der Spindel (3) zwei einander gegenüberliegende Anlenkteile (6, 7) mit Innengewinde in Bereichen unterschiedlicher Gewindeorientierung gelagert sind.
Die nachstehenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte, die gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben hat, über welche derzeit noch nicht entschieden ist, stellt her und vertreibt mobile Einstieghilfen, deren nähere Ausgestaltung sich aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 7, Bild Nr. 3) ergibt.
Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die vorbezeichnete Einstieghilfe wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Vor dem Landessenericht hat die Klägerin die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadenersatz in Anspruch genommen.
Die Beklagte hält sich zur Benutzung des Klagepatentes befugt. Als Mitinhaberin des Klagepatents habe die A GmbH die Erfindung aus eigenem Recht benutzen dürfen. Ende 2003 - zu einer Zeit, als C alleinvertretungsberechtigter und vom Verbot des Selbstkontrahierens befreiter Geschäftsführer sowohl der (später insolventen) A GmbH als auch der bereits als Nachfolgegesellschaft gegründeten Beklagten (D GmbH) gewesen sei, habe er der Beklagten im Namen der A GmbH die Benutzung des Klagepatents mündlich gestattet, damit der bisherige Geschäftsbetrieb angesichts der drohenden Insolvenz der A GmbH auch künftig fortgesetzt werden kann. Dementsprechend habe die Beklagte die gesamte, auf die mobilen Einstieghilfen bezogene Betriebsausstattung (Sachmittel und Personal) von der A GmbH übernommen und zum 1. Januar 2004 den Vertrieb patentgemäßer Vorrichtungen aufgenommen. Die Lizenzerteilung an die Beklagte sei durch das eigene Benutzungsrecht der A GmbH gedeckt gewesen und versetze die Beklagte in die Lage, von dem Klagepatent auch nach Übertragung des ursprünglich der A GmbH gehörenden Anteils auf die Klägerin Gebrauch zu machen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin und die A GmbH, als sie noch Mitinhaber des Klagepatents gewesen seien, Einverständnis darüber erzielt hätten, dass patentgemäße Einstieghilfen nicht - wie zunächst geplant - gemeinsam vermarktet werden, sondern jeder Mitinhaber selbständig zur Verwertung der Erfindung berechtigt sein solle. Ungeachtet dessen könne sich die Beklagte darüber hinaus auf ein privates Vorbenutzungsrecht am Gegenstand des Klagepatents berufen. Geistiger Urheber der Erfindung sei E gewesen, der folgerichtig auch als Miterfinder gegenüber den Patentämtern (Europäisches Patentamt, Deutsches Patent- und Markenamt, Polnisches Patentamt) angegeben worden sei. Nach seinen Angaben habe die Klägerin patentgemäße ...