Leitsatz (amtlich)
Zur unwirksamen Vereinbarung eines Erwerbsrechts des Leasingnehmers in einem Leasingvertrag mit "Teilamortisation mit kalkuliertem Restwert".
Normenkette
BGB §§ 154, 433, 535
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 02.05.2007; Aktenzeichen 1 O 47/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.5.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens und für die erste Instanz wird auf bis zu 45.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Leasingvertrages betreffend einen Pkw KIA Sorento.
Die Klägerin bestellte, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer (den Zeugen G. V.), am 24.9.2002 bei dem Autohaus G. GmbH den erwähnten Pkw. Nach dem Inhalt der Bestellung war folgende Finanzierung vorgesehen: "Leasingvertrag AKB Rate 752,23 EUR; 42 Mon. Restwert 3.000 EUR" - Bl. 9 GA. Im Zeitpunkt des Verkaufsgesprächs zwischen den Zeugen V. und G. hielt sich der Geschäftsführer der Beklagten in den Räumen des Autohauses auf. Zwischen dem Zeugen G. und dem Geschäftsführer der Beklagten wurde kurz über die Möglichkeit einer Finanzierung des Kaufs durch die Beklagten gesprochen. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Unter dem 14.3.2003 schlossen die Parteien auf Grundlage eines von der Klägerin oder dem Autohaus bereits ausgefüllten und der Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegten Leasingantrags einen Leasingvertrag, der Teilamortisation mit einem Andienungsrecht der Beklagten zum Preis von 3.000 EUR vorsah. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 GA verwiesen. Tatsächlich lag der Restwert des Fahrzeugs bei Leasingende bei mindestens 13.950 EUR.
Mit Schreiben vom 5.9.2006 forderte die Beklagte die Klägerin vergeblich auf, das Fahrzeug bis zum 2.10.2006 herauszugeben. Das Fahrzeug befindet sich noch im Besitz der Klägerin.
Die Klägerin hat behauptet: Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Zeugen G. V. anlässlich des - unstreitig zufälligen - Zusammentreffens am 24.9.2002 im Autohaus G. verbindlich zugesagt, dass ihr für den Fall des Abschlusses eines Leasingvertrages die Option zum Ankauf des Leasingobjektes zu dem kalkulierten Restwert von 3.000 EUR eingeräumt werde. Diese Zusage sei für den Zeugen V. auch Grundlage für die Bestellung des Fahrzeugs gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
I. ihr das Fahrzeug der Marke KIA, Typ Sorento, FZ.-ID-Nr. KNEJC 521835097, mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen ..., Zug um Zug gegen Zahlung eines Barbetrages von 3.000 EUR zu übereignen;
II. ihr den zu dem vorgenannten Fahrzeug gehörenden Fahrzeugbrief herauszugeben,
III. an sie 142,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt, die Klägerin zu verurteilen,
I. das Fahrzeug der Marke KIA, Typ Sorento, FZ.-ID-Nr. KNEJC 521835097, mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen ..., an sie herauszugeben;
II. an sie 2054,29 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
III. an sie bis zur Herausgabe des unter 21 genannten Fahrzeugs beginnend mit dem 6.1.2007 pro Tag einen Betrag i.H.v. 21,62 EUR zu zahlen.
Sie hat auf den Ausschluss von Nebenabreden in Ziff. 10.1 ihrer Geschäftsbedingungen verwiesen und geltend gemacht: Das Autohaus G. GmbH habe der Klägerin offenbar Versprechungen gemacht, die dann in dem Leasingantrag keinen Niederschlag gefunden hätten. Für die Dauer der unberechtigten Nutzung des Fahrzeugs ab dem 1.10.2006 beanspruche sie eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Nettoleasingraten (21,62 EUR/Tag).
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, hat das LG die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und die Klägerin dem Widerklageantrag gemäß verurteilt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beanstandet die Beweiswürdigung des LG und stützt den geltend gemachten Anspruch hilfsweise auf den Gesichtspunkt der culpa in contrahendo.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
I. die Beklagten zu verurteilen, ihr das Fahrzeug der Marke KIA, Typ Sorento, FZ.-ID-Nr. KNEJC 521835097, mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen ..., Zug um Zug gegen Zahlung eines Barbetrages von 3.000 EUR zu übereignen;
II. die Beklagten zu verurteilen, ihr den zu dem vorgenannten Fahrzeug gehörenden Fahrzeugbrief herauszugeben,
III. die Beklagten zu verurteilen, an sie 142,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
IV. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt ...