Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 O 244/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittel - das am 26.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (5 O 244/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an den Kläger 5.162,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 zu zahlen und
2. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskoste in Höhe von 650,34 EUR gegenüber seinen Rechtsanwälten A. Rechtsanwälte, ..... Str. ..., Z. freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66 % und der Kläger zu 34% zu tragen.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt als Eigentümer eines erstmals am 16.01.2008 zugelassenen Mercedes C Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.06.2018 in Y. ereignete.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
In der Berufung geht es nur noch um den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 4.818,99 EUR netto, eine Wertminderung in Höhe von 200,00 EUR und die Nutzungsausfallentschädigung in geltend gemachter Höhe von 2.750,00 EUR (55 Tage à 50,00 EUR) abzüglich insoweit vom Landgericht zuerkannter 200,00 EUR.
Der Kläger, der das Fahrzeug mit einem reparierten Vorschaden (nachlackiert) erworben hatte, bezifferte seinen Schaden mit Schreiben vom 12.06.2018 unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten vom 09.06.2018 "vorläufig" mit insgesamt 5.858,59 EUR und wies unter Setzung einer Zahlungsfrist von 2 Wochen darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Fahrzeug bei dem Autohaus B., ..... Str. ... in Z. fachgerecht reparieren zu lassen und anschließend konkret abzurechnen.
Unter dem 18.06.2018 (B 1) bestätigte die Beklagte zu 3. den Eingang der Unterlagen und regulierte den Schaden teilweise in Höhe von insgesamt 839,60 EUR (Gutachterkosten: 814,60 EUR + Pauschale: 25,00 EUR).
Nach Eingang des von ihr eingeholten Prüfberichts der DEKRA vom 19.06.2018 (B 5), wonach sich die erforderlichen Reparaturkosten auf netto 4.319,66 EUR belaufen, und des Antwortschreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.07.2018 zu etwaigen Vorschäden (B 6) übersandte die Beklagte zu 3. unter dem 17.07.2018 an die vom Kläger angegebene Werkstatt eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (B 3).
Ausweislich des "Reparaturablaufplans" der Werkstatt "C., ..... Str. ... in Z." wurde das Fahrzeug in der Zeit vom 27.07.2018 bis zum 31.07.2018 repariert.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Zahlung von insgesamt 7.768,99 EUR (Reparaturkosten: 4.818,99 EUR + Wertminderung: 200,00 EUR + Nutzungsausfall: 2.750,00 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 und Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 808,13 EUR begehrt.
Er hat geltend gemacht, er sei nach wie vor berechtigt, den Schaden fiktiv abzurechnen. Dem stehe nicht entgegen, dass er ursprünglich angekündigt habe, konkret abzurechnen. Die Kostenübernahmebestätigung habe er nicht unterzeichnet. Die Reparatur des Fahrzeugs habe sich durch immer neue Fragen seitens der Beklagten zu 3. verlängert. Daher stehe ihm eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von insgesamt 55 Tagen à 50,00 EUR zu.
Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Kläger könne den Schaden jetzt nicht mehr fiktiv abrechnen. Die Beklagte zu 3. habe die Erklärung des Klägers, das Fahrzeug solle in einer bestimmten Werkstatt repariert und anschließend konkret abgerechnet werden, als Anweisung verstehen dürfen, den erforderlichen Kostenaufwand nach Durchführung der Arbeiten gegen Vorlage der Rechnung direkt an Werkstatt zu zahlen; durch die Reparaturkostenübernahmeerklärung habe sich die Beklagte zu 3. gegenüber der Werkstatt verpflichtet und laufe Gefahr, von dieser in Anspruch genommen zu werden.
Zudem haben sie unter Hinweis auf den eingeholten Prüfbericht und den Vorschaden die Höhe der erforderlichen Kosten und die Wertminderung bestritten. Schließlich haben sie bezüglich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung eingewandt, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger den Reparaturauftrag nicht früher erteilt habe und eine spürbare Beeinträchtigung durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit bestritten.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 200,00 EUR und Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 201,71 EUR verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Der Kläger könne nicht Erstattung der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 4.818,99 EUR verlangen. Es könne dahinstehen, ob der Geschädigte noch von der konkreten auf die fiktiv...