Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 16.08.2006; Aktenzeichen 15 O 30/05) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerin gegen das Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 16.08.2006 und gegen deren Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 03.01.2007 (15 O 30/05) werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) bis 4) zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) sind Geschwister. Die Klägerin ist ebenso wie der Beklagte zu 2) als Kommanditistin zu 1/6 am Vermögen und zu 16 % am Ergebnis der Beklagten zu 4) beteiligt. Der Beklagte zu 1) ist ebenfalls als Kommanditist mit 2/3 am Vermögen und mit 64 % am Ergebnis der Beklagten zu 4) beteiligt. Er ist zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3), die als Komplementärin nicht am Vermögen, aber am Ergebnis der Beklagten zu 4) mit 4 % beteiligt ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4) werden die Kapitaleinlagen sowie die Darlehen der Gesellschafter an die KG "mit dem Stand zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres mit 6 % verzinst". Diese Regelung nahm der Beklagte zu 1) zum Anlass, systematisch und ohne Abstimmung mit seinen Mitgesellschaftern kurz nach Jahresbeginn höhere Beträge von seinem Darlehenskonto abzuziehen, diese pünktlich zum Jahresende wieder bei der Gesellschaft einzulegen und für das gesamte Jahr eine 6 %ige Verzinsung in Anspruch zu nehmen, obwohl das Darlehen der KG nur wenige Buchungstage zur Verfügung stand. Die Klägerin erfuhr hiervon im Rahmen einer von ihr im Jahre 2004 vorgenommenen Überprüfung der Buchhaltung für die Jahre 1998 bis 2003. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) die Zinszahlungen unter Umgehung der gesellschaftsrechtlichen Regelung in § 7 und unter grober Verletzung seiner Treuepflicht als Gesellschafter erschlichen habe.
Die Klägerin nimmt vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse die Beklagten zu 1) bis 4) in wechselnder Beteiligung mit einer Vielzahl von Anträgen in Anspruch.
Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 16.08.2006 die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,
1.
a)
festzustellen, dass es keine Gesellschafterbeschlüsse für die Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 gibt,
b)
hilfsweise festzustellen, dass Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 nichtig sind,
c)
äußerst hilfsweise, die Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 für nichtig zu erklären,
und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das, was die Klägerin festgestellt wissen wolle, sei zwischen den Parteien unstreitig. Entsprechend bedürfe es hierüber keiner gerichtlichen Feststellungsentscheidung.
Ferner hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,
2.
a)
festzustellen, dass es keine Gesellschafterbeschlüsse über die Ergebnisverwendung der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 gibt,
b)
hilfsweise festzustellen, dass Gesellschafterbeschlüsse über die Ergebnisverwendung der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 nichtig sind,
c)
äußerst hilfsweise, die Gesellschafterbeschlüsse über die Ergebnisverwendung der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 für nichtig zu erklären,
und zur Begründung ausgeführt, dass insoweit ebenfalls das Rechtsschutzinteresse fehle, da das, was die Klägerin festgestellt wissen wolle, zwischen den Parteien unstreitig sei.
Das Landgericht hat ferner die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,
3.
festzustellen, dass dem Beklagten zu 1) entgegen der bisherigen Praxis für den Zeitraum 1975 bis 2002 keine 6 %ige Verzinsung seiner Kapitaleinlage bzw. seines Darlehenskontos zum jeweiligen Stichtag zusteht, soweit diese Kapitaleinlage und/oder Darlehenssummen nicht tatsächlich das gesamte Geschäftsjahr der Beklagten zu 4) zur Verfügung stand,
und zur Begründung ausgeführt, die Beklagten zu 1) bis 3) seien nicht passivlegitimiert. Passivlegitimiert sei allein die Beklagte zu 4). Der gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klageantrag sei derzeit nicht entscheidungsreif. Dies folge zum einen daraus, dass die Klägerin mangels Auskunftsgewährung durch die Beklagte zu 4) hinsichtlich der Jahre 1975 bis 1997 lediglich Vermutungen äußern könne und der Klageantrag bezüglich der Jahre 1998 bis 2002 ungenau und möglicherweise zu weit gerate...