Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 19.01.2011) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 19.1.2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 1. verurteilt wird, an den Kläger 1.237,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 3.3.2010 zu zahlen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen zu 5/6 ihm und zu 1/6 dem Beklagten zu 1. zur Last. Dem Kläger werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. auferlegt. Der Beklagte zu 1. hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf vom jeweiligen Schuldner durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Gründe
A. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Danach nimmt der Kläger die beiden Beklagten wegen der Verwendung zweier im angefochtenen Urteil wiedergegebener, wie er geltend macht, von ihm gefertigter Fotografien, in Anspruch. Sie standen zunächst in einem Beitrag "MESSE-NEWS: Anuga 2009! Das Gipfeltreffen der Gastro Branche trifft sich zur 30. Aufl. der weltgrößten Nahrungsmittelmesse in Köln" auf der Internetseite "n ... de", die nach den Angaben des Klägers von ihm mit betrieben wird. Dem Beklagten zu 1., Journalisten und Mitarbeiter einer "Z. L." - sie verwendet die Domain "s ... org" unter seiner Nennung als "Kontakt" -, wird die Nutzung der beiden Fotografien des Beitrags "MESSE NEWS: Anuga 2009!" im Wege des sog. Embedded Content für einen eigenen Beitrag "Anuga: Erfolgreicher Abschluss einer Ekel-Messe vor dem Welternährungstag" angelastet. Letzterer Beitrag fand sich in einem Blog der Domain "b ... de." Den Blog betreibt die Beklagte zu 2., Verlegerin einer Tageszeitung. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet ist, dass die Beklagte zu 2. die beiden Fotografien nicht verbreite - der Beklagte zu 1. hatte die Unterlassung bereits vorprozessual versprochen -, dass beide Beklagte als Gesamtschuldner 400 EUR Schadensersatz nebst Zinsen wegen der Veröffentlichung der Fotografien zahlten und dass jeder der beiden Beklagten Abmahnkosten von 837,52 EUR nebst Zinsen erstatte. Das LG hat in der Verwendung der Fotografien keine eigene Nutzung durch die Beklagten gesehen, da die Eröffnung des Zugriffs auf die beiden Fotografien mittels eines "Frames" nur wie das Setzen eines Hyperlinks zu behandeln sei, welches seinerseits kein öffentliches Zugänglichmachen des fraglichen Inhalts bedeute. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren gegen beide Beklage weiterverfolgt.
Er bezieht sich auf sein Vorbringen erster Instanz und hält daran fest, dass beim "Embedded Content" im Hinblick auf das - dem Seitennutzer verborgen bleibende - Herunterladen der Fotografien von dem anderen Server und ihrem Erscheinen auf der aufgerufenen Seite selbst, und zwar in der vom Seitenbetreiber gewünschten Weise, von einem bloßen Hyperlink keine Rede sein könne. Auch sei der Zugriff im Wege des "Embedded Content" dem Setzen eines Hyperlinks sachlich nicht gleichzusetzen.
Zur Haftung der Beklagten zu 2. meint der Kläger, sie mache sich die Beiträge des "t." zu eigen, da dort nur, wie der Kläger sich ausdrückt, "privilegierte Autoren" zu Wort kämen, nämlich - wie es im Einführungstext heiße - "t.-Autoren, Freunde und -innen aus der t. aus aller Welt, aber vor allem darüber, was ihnen persönlich wichtig ist." Die Beklagte zu 2. verdiene zudem durch Werbebanner auf den Seiten des Blogs und steigere mit ihm die Aufmerksamkeit.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagten, die sich ergänzend ebenfalls auf ihren Vortrag erster Instanz beziehen, bestreiten hinsichtlich der beiden Fotografien die Urheberschaft des Klägers. Sie heben zudem hervor, dass die Herkunft der Bilder von der Seite "n." für jedermann sichtbar gewesen, es also um eine Verlinkung gegangen sei. Die Ursprungsseite sei erwähnt worden und durch Anklicken der Bilder unmittelbar erreichbar gewesen. Der Beklagte zu 1. sei nicht selbst der Betreiber der "Z. L.". Die Beklagte zu 2. verneint weiterhin eine eigene Haftung. Sie sei weder Zustands- noch Handlungsstörerin. Die beanstandete Veröffentlichung sei gleich auf die Abmahnung des Klägers hin entfernt worden. Die derzeit etwa vierzig Blogs auf ihrer Domain seien erkennbar nicht ihre eigenen Inhalte, sondern fremde. Sie mache sich die Inhalte, hinsichtlich derer die mit einer eigenen Zugangsberechtigung ausgestatteten Autoren "völlig autonom" seien, nicht zu eigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Be...